Berufsverbot

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Das Berufsverbot ist in Deutschland im juristischen Sprachgebrauch eine gesetzliche Folge oder Maßregel der Besserung und Sicherung aus der Verurteilung wegen einer Straftat. Es greift unmittelbar und direkt in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG ein. Darüber hinaus wird es im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Berufsverbot bezeichnet, wenn einem Bürger aufgrund des Radikalenerlasses oder des Beamtenrechts der Eintritt in den bzw. das Verbleiben im öffentlichen Dienst verwehrt wird. Dieser Artikel jedoch behandelt ausschließlich das Berufsverbot aus juristischer Sicht.

Historische Beispiele für Berufsverbote sind die Entlassungen von Juden und politischen Gegnern des Nationalsozialismus in Folge des Berufsbeamtengesetzes vom 7. April 1933 sowie die nach 1945 von den Alliierten Siegermächten gegen politisch belastete Filmkünstler verhängten Arbeitsverbote.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Gesetzliche Folge

Als gesetzliche Folge tritt das Berufsverbot stets ein, sofern die Verurteilung wegen eines Insolvenzdeliktes (§§ 283 - 283d StGB) erfolgt. Die Geschäftsführung einer GmbH ist dann für fünf Jahre untersagt.

[Bearbeiten] Maßregelanordnung

Als Maßregelanordnung wird das Berufsverbot verhängt, wenn sich die rechtswidrige Tat als Missbrauch der Berufs- und / oder Gewerbefreiheit darstellt. Voraussetzung der Anordnung ist nach § 70 ,§ 62 StGB neben dem Missbrauch eine Wiederholungsgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit des Berufsverbotes.

Die Anordnung kann zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 70a StGB).

[Bearbeiten] Rechtsfolge

Das Berufsverbot bedeutet schließlich die Unterbindung jeder Berufsausübung in dem Berufs- oder Gewerbezweig für maximal fünf Jahre. Nur ausnahmsweise ist keine Befristung vorzusehen.

[Bearbeiten] Zuwiderhandlungen

Der Verstoß gegen das (strafgerichtliche) Berufsverbot stellt eine Straftat dar, die nach § 145c StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden kann.

[Bearbeiten] Literatur

  • Volker E. Wedekind: Die Reform des strafrechtlichen Berufsverbots (§§ 70-70b StGB). Dissertation, Universität Tübingen 2006 (Volltext / Print-on-Demand-Kopie)

[Bearbeiten] Weblinks

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