Berufungsverfahren

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Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Zu Berufungsverfahren im rechtlichen Sinne siehe Berufung (Recht)
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Das Berufungsverfahren für Professoren an Hochschulen richtet sich in Deutschland nach dem Hochschulrahmengesetz (HRG), den Landeshochschulgesetzen und der Berufungsordnung der jeweiligen Hochschule. In Österreich wird das Verfahren vom Universitätsgesetz 2002 (bzw. früher UOG 1975, UOG 1993) grundlegend und durch die Berufungsordnung jeder einzelnen Universität spezifisch geregelt.

Den meisten Berufungsverfahren sind die folgenden grundsätzlichen Schritte gemeinsam (mit je nach Land bzw. Institution teilweise sehr differenzierten Spezifizierungen):

  1. Ausschreibung mit Stellenbeschreibung und Anforderungsprofil
  2. Erstauswahl von Bewerbern nach Formal- und Mindestkriterien und/oder Begutachtung der Schriften ausgewählter Bewerber durch die wissenschaftlichen Mitglieder der Berufungskommission
  3. Einholung auswärtiger Gutachten über die verbliebenen Bewerber
  4. Probevorträge der verbliebenen Bewerber
  5. Erstellung einer Berufungsliste ("listenfähige" Bewerber, grundsätzlich 3 Personen) durch die Berufungskommission auf Basis der bereitgestellten Schriften, der eingelangten Gutachten und der Probevorträge
  6. Hochschulinterne Beschlussfassung (Rektor/Präsident und/oder Hochschulsenat und/oder Hochschulrat / Verwaltungsrat)
  7. In einigen deutschen Bundesländern endgültige Entscheidung durch das für die Wissenschaft zuständige Landesministerium. Im Zuge von Reformen im Sinne einer umfassenden Übertragung von Verantwortlichkeiten auf die Hochschulen (Hochschulautonomie) wird aber zunehmend auf das Erfordernis der ministeriellen Zustimmung verzichtet.

Die Berufungskommission besteht in der Regel aus Vertretern der Professorenschaft, der Wissenschaftlichen Mitarbeiter (Hochschulassistenten) und der Studierenden bzw. Fachschaft besetzt. Meist sind Berufungskommissionen dabei so zusammengesetzt, dass die Mitglieder der ersten Gruppe von den anderen Mitgliedern nicht überstimmt werden können. Studierende haben in einigen Ländern nur beratende Stimme.

Dieses Verfahren ist im deutschen Sprachraum für alle Lehrstühle ( Ordinarien) bzw. o.Prof.) die Regel, meist auch für W2-Professuren (Deutschland), teils auch für Juniorprofessuren. Das Berufungsverfahren dauert meist etwa ein Jahr, in Einzelfällen aber auch wesentlich länger.

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