Beschlussfähigkeit

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Zur Beschlussfähigkeit einer Versammlung bzw. eines Gremiums ist ein bestimmtes Quorum an Teilnehmern notwendig, zum Beispiel 10 % der eingetragenen Vereinsmitglieder oder 50 % der Abgeordneten.

Im Vereinswesen und auch in Parlamenten herrscht in der Regel allerdings der Grundsatz, dass, solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt worden ist, die Versammlung de facto beschlussfähig ist. Jedoch ist oft die Beschlussfähigkeit beim Aufruf bestimmter Tagesordnungspunkte festzustellen (zum Beispiel vor Haushaltsentscheidungen oder Satzungsänderungen).

Das Feststellen der Beschlussfähigkeit kann jedoch auch mit einer Hürde verbunden sein. So dürfen zum Beispiel im Deutschen Bundestag einzelne Abgeordnete nicht die Beschlussfähigkeit anzweifeln, sondern nur Fraktionen.

Wird festgestellt, dass keine Beschlussfähigkeit vorliegt, so hebt der Sitzungsleiter die Sitzung auf (und beraumt ggf. eine neue an).

[Bearbeiten] Literatur

  • Hermann Meier: Zur Geschäftsordnung. Technik und Taktik bei Versammlungen, Sitzungen und Diskussionen. 2., neu bearbeitete Auflage. Leske + Budrich, Opladen 2003, ISBN 3-8100-3422-3.
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