Beschuldigter

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Als Beschuldigter wird im deutschen Strafrecht eine strafmündige Person bezeichnet, der die Begehung einer Straftat vorgeworfen wird und gegen die daher ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrieben wird.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Abgrenzung

Ein Verdächtiger ist eine Person, gegen die ein Anfangsverdacht einer Straftat besteht.[1] Zum Beschuldigten wird der Verdächtige, wenn gegen ihn ein Ermittlungsverfahren betrieben wird.

Ab der Beendung des Ermittlungsverfahrens durch Erhebung einer Anklage der Staatsanwaltschaft oder Amtsanwaltschaft wird ein Beschuldigter zum Angeschuldigten.[2]

Im schweizerischen Militärstrafprozess ist als Verdächtiger eine Person zu behandeln, gegen welche eine vorläufige Beweisaufnahme (oder ein truppeninternes Disziplinarstrafverfahren) geführt wird.

[Bearbeiten] Rechte

Dem Beschuldigten steht es nach dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare[3] frei, ob er sich zur Sache einlässt oder nicht. Hierüber ist der Beschuldigte bei einer Festnahme oder Vernehmung (rechtliches Gehör) stets aufzuklären (Belehrungspflicht).

Außerdem muss eine Eröffnung des Tatvorwurfes inkl. der strafrechtlichen Bestimmung sowie Tatort, Tatzeit und Art der Täterschaft resp. Teilnahme stattfinden.

Nach § 136 StPO, Art. 6 EMRK muss ein Beschuldigter über Folgendes belehrt werden:

  • Tatvorwurf
  • Aussagefreiwilligkeit (Schweigerecht) in Bezug auf die Sache
  • Befragung eines Rechtsanwalts (Verteidigerkonsultation)
  • Beantragung von Beweismittelerhebungen

Dem Beschuldigten ist es gestattet, im Rahmen seines Selbstschutzes zu lügen, jedoch in der Regel nicht, wenn dadurch andere Straftaten wie die Vortäuschung einer Straftat (§ 145d StGB), die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) oder ein Beleidigungsdelikt (§§ 185 ff. StGB) verwirklicht werden. Ausnahmen wurden nur Fällen anerkannt, in denen die falsche Verdächtigung Konsequenz des Bestreitens der eigenen Täterschaft war, wenn also nur zwei Personen als Täter in Betracht kamen und der Täter die Begehung einer Straftat abstritt.

Der Beschuldigte ist im gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren berechtigt, jederzeit einen Anwalt (Verteidiger) hinzuzuziehen. In bestimmten Fällen (§ 140 StPO) muss das Gericht oder die Staatsanwaltschaft sogar einen solchen bestellen, ob der Beschuldigte dies nun wünscht, oder nicht. Wird der Beschuldigte daran gehindert, einen Verteidiger hinzuzuziehen, besteht für die gemachte Aussage ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK.

Eine strafunmündige Person, die dringend verdächtig ist, eine rechtswidrige Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht wird, unterliegt lediglich dem Recht der Gefahrenabwehr.

[Bearbeiten] Pflichten

Ein Beschuldigter muss in Deutschland zutreffende und vollständige Angaben zu seinen Personalien (Familienname, Geburtsname, Vorname(n), Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand), seinem ausgeübten Beruf und zu seiner Wohnanschrift machen. Diese Daten sind u. a. wichtig für die Prüfung von Haftgründen.

Weigert er sich, so kann gegen ihn gem. § 163b StPO die Identitätsfeststellung (inkl. Durchsuchung der Person) oder das Personenfeststellungsverfahren betrieben und erkennungsdienstlich behandelt werden und wegen Verstoßes gem. § 111 OWiG ermittelt werden.

Bestehen Gründe für Untersuchungshaft kann der Beschuldigte vorläufig festgenommen und dem Ermittlungsrichter vorgeführt werden.

[Bearbeiten] Rechtsprechung

  • Vernehmung
    • Macht ein Beschuldigter von seinem Schweigerecht Gebrauch, darf dies nicht bei der Beweiswürdigung gegen ihn verwertet werden (BGHSt. 20, 281 VRS 30, 66; BGHSt. 20, 298; OLG Hamm in MDR 1973, 870; VRS 46, 143; OLG Celle in VRS 46, 140)
    • Ein Teilschweigen ist hingegen nach herrschender Meinung gegen ihn verwertbar (BGHSt 20, 298).
  • Verteidigerkonsultation
    • Die Pflicht zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation gebietet nicht, den Beschuldigten, der keinen Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers äußert, auf einen vorhandenen anwaltlichen Notdienst hinzuweisen (Anschluss an BGH StV 1996, 187; BGH StV 2002, 180 f.).

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung)
  2. § 157 2. Altern. StPO
  3. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO
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