Besitzmittler

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Besitzmittler ist im deutschen Sachenrecht jemand, der aufgrund eines Besitzmittlungsverhältnisses (im Sinne von § 868 BGB) unmittelbaren Besitz an einer Sache ausübt und gleichzeitig mit Besitzmittlungswillen den Besitz für den mittelbaren Besitzer – zumeist den Eigentümer – innehat.[1][2]

Der Besitzmittler besitzt als Fremd- nicht als Eigenbesitzer (für einen anderen auf Zeit). Der mittelbare Besitzer genießt derweil Besitzschutz nach § 869 BGB.

Besitzmittler sind beispielsweise aus obligatorischem Recht: der Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer.

Liegt ein mehrstufiges Besitzmittlungsverhältnis vor, wie etwa bei der Untermiete, so ist der „mittelbare Besitzer erster Stufe“ auch Besitzmittler für den „mittelbaren Besitzer zweiter Stufe“, ohne selbst unmittelbar zu besitzen.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Besitzdiener

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Otto Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch. C. H. Beck, 73. Aufl., München 2014, ISBN 978-3-406-64400-9, § 868 Rn. 1.
  2. RG, Urteil vom 26. April 1903, Az. Rep. II. 461/02, Leitsatz (Memento des Originals vom 8. November 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.jurion.de = RGZ 54, 396.