Bestandsschutz
„Der Begriff Bestandsschutz oder Bestandsgarantie beschreibt allgemein im öffentlichen Recht das Phänomen, dass eine Genehmigung in ihrer ursprünglichen Form weiter gilt, obwohl neuere Gesetze schärfere Anforderungen stellen und heute zur Erlangung einer gleichen Genehmigung eine höhere Hürde zu erklimmen wäre […].“[1][2]
Der Begriff ist verfassungsrechtlich mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verknüpft. Der Bestandsschutz hat seine Wurzeln mit darin, dass nach Art. 14 Abs. 3 GG ein Recht nicht entschädigungslos entzogen werden darf.
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Bestandsschutz im Baurecht [Bearbeiten]
„Bestandsschutz bezeichnet den rechtlichen Schutz für bauliche Anlagen gegenüber nachträglichen staatlichen Anforderungen.“[3]
Der baurechtliche Bestandsschutz gliedert sich in einfachgesetzlichen und übergesetzlichen Bestandsschutz. Im Unterschied zum einfachgesetzlichen Bestandsschutz, der sich im geschriebenen Recht wiederfindet (z. B. § 35 Abs. 4 BauGB), ist der übergesetzliche Bestandsschutz eine richterrechtliche Rechtsfigur, die aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG entwickelt wurde.[4] Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht nur die Freiheit des Einzelnen, auf seinem Grundstück zu bauen, sondern auch eine bereits errichtete bauliche Anlage als eigentumsfähige Sache. Aus diesem Grund unterscheidet man den übergesetzlichen Bestandsschutz wiederum in aktiven und passiven Bestandsschutz :[5]
Wie der Begriff passiver Bestandsschutz deutlich macht, geht es um den Schutz von bestehenden Bauwerken oder Teilen davon (Bestand), also um den Erhalt des Istzustandes. Man kann von Bestands- und Nutzungsschutz sprechen. Eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage bleibt somit auch dann baurechtmäßig, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften nachträglich ändern. Dabei muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:[6]
Die bauliche Anlage muss entweder
- zum Zeitpunkt der Errichtung rechtswirksam genehmigt worden sein und in ihrer Ausführung dieser Genehmigung entsprechen (formell baurechtmäßig),
- ohne rechtswirksam genehmigt zu sein, zur Zeit der Errichtung den materiellen Baurechtsvorschriften entsprochen haben (materiell baurechtmäßig) – (dies betrifft z. B. genehmigungsfreie Bauvorhaben) oder
- ohne rechtswirksam genehmigt und errichtet worden zu sein, nach der Errichtung längere Zeit den materiellen Baurechtsvorschriften entsprochen haben (materiell baurechtmäßig) – (unter diesen Punkt fallen z. B. historische Gebäude, die zu einem Zeitpunkt errichtet wurden, als es noch kein geltendes Bauordnungsrecht gab).
Der aktive Bestandsschutz hingegen befasst sich mit der Frage, ob auch Modernisierungsmaßnahmen, die der Erhaltung oder zeitgemäßen Nutzung des vorhandenen Bestandes dienen, geschützt werden.[7] Das BVerwG sah sogar die Errichtung eines Garagengebäudes zu einem bestehenden Wohnhaus trotz entgegenstehender Festsetzungen im Bebauungsplan vom aktiven Bestandsschutz erfasst.[8] Die Bedeutung des aktiven Bestandsschutzes ist heute mit Einführung des § 35 Abs. 4 BauGB nur noch gering. Spätestens seit dem Urteil vom 12. März 1998 nimmt die Rechtsprechung von diesem Rechtsinstitut Abstand.[9] Dies ist aber der einzig konsequente Schritt, da die Gesamtheit der Gesetze bestimmt, was Eigentum und damit das Schutzgut des Art. 14 Abs. 1 GG ist. Der aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete Bestandsschutz kann sich daher auch nicht gegen einfachgesetzliches Recht durchsetzen, wenn erst dieses einfachgesetzliche Recht den Gegenstand und den Umfang des durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährten Bestandsschutzes bestimmt. Diese Argumentation lässt sich auf den beplanten und nichtbeplanten Innenbereich übertragen. Auch im Innenbereich nach § 34 BauGB ist daher ein Vorhaben nur dann genehmigungsfähig, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 BauGB erfüllt sind. Für eine erleichterte Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund des Bestandsschutzes ist daher kein Raum.[10]
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ BVerwGE 62, 224: Müllabfuhr II, Urteil vom 27. Mai 1981, Az. 7 C 34.77, Leitsatz.
- ↑ Prof. Dr. Gerrit Manssen, Greifswald: Staatsrecht I, Grundrechtsdogmatik Rn. 409.
- ↑ MR Erich Allgeier,Hessisches Ministerium für Wirtschaft,Verkehr und Landesentwicklung,Referat VI 3 (Baurecht): Bestandsschutz – Wiesbaden, April 2007
- ↑ zur Verfassungsgemäßheit dieser Rechtsfigur: BVerfG, NVwZ-RR 1996, 483 = BauR 1996, S. 235.
- ↑ Vgl. Boecker, BauR 1998, 441.
- ↑ Gehrke, Brehsan: Genießt der baurechtliche Bestandsschutz noch Bestandsschutz?, NVwZ 1999, S. 932 ff.
- ↑ Aichele, Herr: Die Aufgabe des übergesetzlichen Bestandsschutzes und die Folgen, NVwZ 2003, S. 415 ff.
- ↑ BVerwGE 72, 362 = NJW 1986, 2126.
- ↑ BVerwGE 106, 228 = NVwZ 1998, 842 = NJW 1998, 3136 L = DÖV 1998, 600.
- ↑ BVerwG, NVwZ 1999, S. 523 f.
Literatur [Bearbeiten]
- Matthias Wehr: Materieller und formeller Bestandsschutz im Baurecht. In: Die Verwaltung. Zeitschrift für Verwaltungsrecht und Verwaltungswissenschaften. 38. Bd., 2005, S. 65–89.
Weblinks [Bearbeiten]
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