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Dieser Artikel beschäftigt sich mit dem rechtlichen Begriff von Betäubungsmitteln. Für Mittel, die betäuben, siehe Anästhetikum. |
Sogenannte Betäubungsmittel sind nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Stoffe oder Zubereitungen, für deren straffreien Umgang – d. h. Anbau, Herstellung, Handel, Einführ, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, Inverkehrbringung und Erwerb – man eine Erlaubnis benötigt (§ 3 BtMG). Betäubungsmittel in diesem Sinne sind nur in geringem Umfang und Maße betäubend. Sie sind abschließend im Anhang des Betäubungsmittelgesetzes aufgelistet.
Der Begriff Betäubungsmittel stammt aus der Zeit zu Beginn des 20. Jahrhunderts und umfasste damals die zur Betäubung starker Schmerzen verwendeten Stoffe wie Opium, Morphin und Kokain.
Zum einen werden zu den Betäubungsmitteln im obigen Sinne Drogen gezählt, die in der Gegenwart häufig zur Selbstmedikation gebraucht werden, wie Heroin, Ecstasy und Cannabis. Zum anderen auch eine größere Zahl von aktuell ärztlich verwendeten Drogen. Hierzu zählen z. B. Morphin, Oxycodon, Fentanyl, Methadon, Methylphenidat (Ritalin), Modafinil, Kokain und Barbiturate. Diese Stoffe dürfen nur von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten mit einem speziellen Rezept (dem sogenannten Betäubungsmittelrezept) verordnet werden. Auslandsreisen mit verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln erfordern nach dem Schengener Abkommen Bescheinigungen vom verschreibenden Arzt (Muster beim BfArM), die vom Gesundheitsamt bestätigt werden müssen.
Als dritte Gruppe der Betäubungsmittel werden bestimmte Stoffe zusammengefasst, die als Zwischenprodukte bei der Herstellung von psychotropen Substanzen auftreten.