Betreuung

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Diese Seite ist eine Begriffsklärung zur Unterscheidung mehrerer mit demselben Wort bezeichneter Begriffe.

Der Begriff Betreuung (sich um jemanden kümmern, jemanden unterstützen) umfasst eine Fülle an Sozial- und Dienstleistungen:

Im rechtlichen Sinne umfasst der Begriff Betreuung:

Darüber hinaus gibt es folgende Betreuungsformen:

  • ein Jugendlicher oder Heranwachsender kann vom Jugendrichter durch Erziehungsmaßregel nach § 10 JGG oder (jedoch nur, wenn er einer als Jugendlicher begangenen Straftat verdächtig ist) durch vorläufige Anordnung über die Erziehung nach § 71 JGG „der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer)“ unterstellt werden, siehe aber auch §30 des SGB VIII als Hilfe zur Erziehung (Erziehungsbeistand|Betreuungshelfer)
  • Betreuung von alten oder behinderten Menschen, im Sinne von Fürsorge
  • begleitende Betreuung im Studium, siehe Tutor
  • Betreuung einer wissenschaftlichen Arbeit, insbesondere einer Examensarbeit und einer Dissertation, siehe Doktorvater
  • Psychosoziale Betreuung, beispielsweise im Rahmen einer Soziotherapie
  • Betreutes Wohnen
  • sozialpsychiatrischen Dienst der Landkreise und Städte
  • die Betreuung von Menschen im Rahmen des Katastrophenschutzes bei Großschadensereignissen und Gefahrensituationen, siehe Betreuungsdienst
  • die künstlerische Unterhaltung von Soldaten im Fronteinsatz, siehe Truppenbetreuung
  • Betreuung von Tieren, Anlagen, etc. im Sinne von Beaufsichtigung, siehe auch Aufsicht

Siehe auch [Bearbeiten]