Betreuung (Recht)
Die rechtliche Betreuung ist ein deutsches Rechtsinstitut, bei dem ein Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht für einen Betreuten erhält. Sie dient dazu, Rechtshandlungen im Namen des Betreuten zu ermöglichen, die dieser selbst nicht mehr vornehmen kann und kann im Umfang entsprechend beschränkt werden. Sie wurde durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geschaffen. Unter Betreuung wird die rechtliche Vertretung verstanden und nicht eine Sozial- oder Gesundheitsbetreuung. Die rechtliche Betreuung ist an die Stelle der früheren Vormundschaft über Volljährige und der Gebrechlichkeitspflegschaft getreten und geht über sie deutlich hinaus. Die Betreuung ist im Wesentlichen in den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Entgegen einem populären Rechtsirrtum ersetzt die Betreuung nicht die frühere Entmündigung. Jene wurde stattdessen durch den Einwilligungsvorbehalt ersetzt, der unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Betreuung angeordnet werden kann, aber nicht muss. Kritiker vertreten die Auffassung, dass die Betreuung in der Praxis dennoch oft einer Entmündigung gleichkomme, obwohl das gesetzgeberische Ziel der Reform "Betreuung statt Entmündigung" gewesen sei, um den Betroffenen Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben zu leisten. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung ergebe sich aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Betreuung dürfe nicht zur Erziehung dienen oder dazu, gesellschaftliche Wertmaßstäbe durchzusetzen.
Die Zahl der Menschen, die rechtlich gemäß § 1896 BGB betreut wurden, belief sich am 31. Dezember 2009 in der Bundesrepublik Deutschland auf rund 1.291.000 Menschen. Die Zahl der Betreuungen hat sich seit 1992 ungefähr verdreifacht.[1]
Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers [Bearbeiten]
Rechtsgrundlage: § 1896 BGB
Vorgehensweise [Bearbeiten]
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichtes) für ihn auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.
Im württembergischen Teil von Baden-Württemberg ist für die Betreuerbestellung der Notar nach Maßgabe von § 1 des Landesgesetzes Baden-Württemberg über die freiwillige Gerichtsbarkeit zuständig. Ausnahmen von der notariellen Zuständigkeit in Württemberg: § 37 LFGG.
Medizinische Diagnose Krankheit oder Behinderung [Bearbeiten]
Voraussetzung zur Betreuerbestellung ist eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung.
- a) psychische Krankheiten: Hierzu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen; jedoch auch seelische Störungen als Folge von Erkrankungen (z. B. Hirnhautentzündungen) oder Hirnverletzungen. Gleiches gilt für Neurosen, Zwangserkrankungen oder Persönlichkeitsstörungen (früher: Psychopathien);
- b) geistige Behinderungen: Hierunter fallen angeborene sowie die während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigung erworbene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade;
- c) seelische Behinderungen: dies sind langdauernde psychische Beeinträchtigungen, die als Folge psychischer Störungen zu verstehen sind. Dazu gehören auch die Auswirkungen hirnorganischer Beeinträchtigungen (Demenz), die insbesondere mit zunehmendem Alter häufiger sind (z. B. Demenz vom Alzheimer-Typ).
- d) körperliche Behinderungen können ebenfalls Anlass für die Bestellung eines Betreuers sein; allerdings nur auf Antrag des Betroffenen, und die Behinderung muss die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten erheblich beeinträchtigen (z. B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit oder Taubblindheit).
Die größte Gruppe der unter Betreuung stehenden Menschen sind alte Menschen, die an der Alzheimerkrankheit oder einer anderen Demenz erkrankt sind. Daneben benötigt ein Teil geistig behinderter Menschen im Erwachsenenalter einen Betreuer. Auch Menschen mit einer schweren Abhängigkeitserkrankung (insbesondere Alkohol oder Heroin) bedürfen bei schweren psychosozialen Folgeschäden in manchen Fällen eines Betreuers.
Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein; die Sucht muss aber im ursächlichen Zusammenhang mit einer Behinderung oder geistigen Erkrankung stehen oder es muss ein auf die Sucht zurückzuführender psychischer Zustand eingetreten sein.[2] Alkoholikern und Drogensüchtigen kann daher kein Betreuer bestellt werden, solange nur eine Suchterkrankung vorliegt.[3]
Vorliegen eines konkreten Anlasses [Bearbeiten]
Dies bedeutet, dass eine Behinderung oder Krankheit alleine kein Grund für die Anordnung einer Betreuung ist. Es müssen Angelegenheiten vorhanden sein, die die betroffene Person als Folge der Behinderung oder Krankheit nicht eigenständig besorgen kann (= Handlungsbedarf).
Keine vorrangigen anderen Hilfen ausreichend [Bearbeiten]
Die Bestellung eines Betreuers ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch andere Hilfsangebote besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Weiter ist Voraussetzung, dass die Angelegenheiten, die für die betroffene Person besorgt werden müssen, nicht durch andere Hilfen, die ohne gesetzlichen Vertreter möglich sind, gleich gut erledigt werden können. Andere Hilfen können z. B. Familienangehörige, Nachbarschaftshilfe oder soziale Dienste sein, sowie von der betroffenen Person bevollmächtigte Dritte. Die Betreuung nach dem BGB ist somit subsidiär (nachrangig). Durch die Einfügung des Wortes ”rechtlich” in § 1896 BGB im Jahre 1999 ist verdeutlicht worden, dass Betreuungstätigkeit eine rechtliche Vertretung darstellt.
Wenn es nur darum geht, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann (etwa seinen Haushalt nicht mehr führen, die Wohnung nicht mehr verlassen kann usw.), so rechtfertigt dies in der Regel nicht die Betreuerbestellung. Hier wird es im Normalfall auf ganz praktische Hilfen ankommen (z. B. Sauberhalten der Wohnung, Versorgung mit Essen), für die man keinen gesetzlichen Vertreter braucht (in der Praxis wird, besonders wenn es keine anderen Hilfspersonen gibt, doch ein Betreuer für die Organisation der Hilfen bestellt).
Mit einer Vorsorgevollmacht kann man für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit einer Person seines Vertrauens Vollmacht für alle eventuell anfallenden Rechtsgeschäfte erteilen und so die Anordnung einer Betreuung vermeiden. Hierfür müssen ggf. bestimmte Formvorschriften beachtet werden.
Allerdings kann es z. B. sein, dass eine Betreuung trotz Vorhandenseins von Familienangehörigen oder Bevollmächtigten nötig wird, nämlich dann, wenn diese Personen gegen Wohl und Willen der betroffenen Person handeln oder von ihr nicht mehr kontrolliert werden können. Außerdem müssen die oben genannten sozialen Hilfen beantragt, organisiert und ggf. bezahlt werden. Hierfür ist in der Regel eine Person mit Vertretungsmacht nötig. Ein Bevollmächtigter hat diese Vertretungsmacht aus der Vollmacht heraus, der Betreuer bekommt die Vertretungsmacht mit seiner Bestellung als Betreuer durch das Betreuungsgericht. Vor- und Nachteile einer Vorsorgevollmacht werden im Artikel Vorsorgevollmacht behandelt.
Keine Betreuungsanordnung gegen den freien Willen [Bearbeiten]
Wer seinen Willen frei bestimmen kann, darf keinen rechtlichen Betreuer gegen seinen Willen bestellt bekommen (siehe auch Freier Wille).
Allerdings wird bei einer erheblichen geistigen Krankheit der Wille der betroffenen Person von der Krankheit beeinflusst und kann insoweit nicht als frei angesehen werden, er ist krankhaft. Insbesondere Betroffene mit Psychosen, Schizophrenie oder Querulantenwahn leiden oft unter ausgeprägten verschwörungstheoretischen Denkstörungen und versuchen daraufhin auch mit rechtlichen Mitteln, eine Totalblockadehaltung gegen jede psychiatrische Untersuchung, Diagnose und Behandlung einzunehmen, z. B. indem sie Verfügungen treffen, die untersagen, Anwälte von antipsychiatrischen Verbänden als Bevollmächtigte einsetzen. Wenn die Betroffenen dann für sich selbst oder andere zu einer Gefahr werden, steht nur das Mittel der Betreuungsanordnung zur Verfügung, um diese Blockadehaltung zu brechen und eine Behandlung durchzusetzen.
Antipsychiatrische Aktivisten wenden ein, die Betreuung dürfe nicht dazu dienen, den Betroffenen zu erziehen, zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.[4] Das Kriterium des freien Willens sei in der Praxis nicht akzeptabel, da der Arzt über den Patienten hinweg entscheiden könne, ob jener einen freien Willen hat. Das Gesetz sei zu ändern und solle an dem natürlichen oder geäußerten Willen anknüpfen.
Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen [Bearbeiten]
Die Entscheidung für oder gegen eine Betreuungsbeantragung sollte der Betroffene sorgsam abwägen. Ein rechtlicher Betreuer kann eine große Hilfe sein, etwa wenn es darum geht, Behördenangelegenheiten und finanzielle Angelegenheiten zu regeln oder eine Wohnung zu finden. Hierbei helfen aber auch Angebote freiwilliger sozialer oder pflegerischer Betreuung oder sonstige Dienstleister (wie Makler, Einkaufsdienste etc.).
Betreuungsanordnung bei Menschen mit körperlicher Behinderung [Bearbeiten]
Liegt ausschließlich eine körperliche Behinderung vor, ist eine Betreuerbestellung nur auf eigenen Antrag hin möglich; es sei denn, es ist überhaupt keine Verständigung mit dem Betroffenen möglich (Locked-in-Syndrom).
Betreuungsverfahren [Bearbeiten]
Die Betreuungsanordnung erfolgt in einem gerichtlichen Verfahren (§§ 1 bis 110 sowie 271 bis 341 FamFG), für das spezielle Verfahrensgarantien festgelegt wurden. Der Betreute ist immer verfahrensfähig (§ 275 FamFG) und kann zum Beispiel gegen Beschlüsse Beschwerde einlegen und/oder einen Anwalt oder einen sonstigen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten mit seiner Vertretung beauftragen (§ 276 Abs. 4 FamFG).
Der Betreute muss durch einen unabhängigen Sachverständigen begutachtet werden. Ein (selbst vorgelegtes) ärztliches Zeugnis ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene eine Betreuerbestellung selbst beantragt. In Eilfällen genügt gleichfalls ein ärztliches Zeugnis, die Begutachtung ist aber nachzuholen.
Aus § 30 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 406 ZPO folgt, dass der Gutachter abgelehnt oder das Gutachten angefochten werden kann, wenn Gründe vorhanden sind, die das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gutachters rechtfertigen und die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters begründen (§ 42 ZPO).
Auswahl des Betreuers [Bearbeiten]
Auch die Betreuerauswahl und -bestellung erfolgt innerhalb des Betreuungsverfahrens. Das Gericht kann eine vom Betroffenen vorgeschlagene Person nicht als Betreuer mit der Begründung ablehnen, dass eine andere Person besser geeignet sei (§ 1897 Abs. 4 BGB). Unter bestimmten Umständen können mehrere Betreuer für einen Betreuten bestellt werden (§ 1899 BGB), z. B. auch ein Verhinderungsbetreuer. Für die Sterilisation ist stets ein spezieller Betreuer (Sterilisationsbetreuer) zu bestellen.
Aufhebung der Betreuung [Bearbeiten]
Die Betreuerbestellung ist keine endgültige Angelegenheit. Der Betreute kann beim Betreuungsgericht die Prüfung und Aufhebung der Betreuung beantragen. Das Gericht ist verpflichtet, der Prüfung nachzukommen, sofern nicht immer wieder Anträge gestellt werden. Von sich aus prüft das Betreuungsgericht zumindest alle sieben Jahre, ob die Betreuung unverändert fortzuführen ist. Fällt der Handlungsbedarf für eine Betreuung weg, ist die Betreuung vom Gericht aufzuheben, was in der Praxis auch häufig vorkommt (§ 1908d BGB).
Der Betreute kann des Weiteren Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen. Auch nahe Angehörige und die Betreuungsbehörde sind beschwerdeberechtigt (§ 59, § 303 FamFG). Zuständig für die Entscheidung ist das Landgericht, sofern das Betreuungsgericht aufgrund der Einlegung des Rechtsmittels die angefochtene Entscheidung nicht abändert (Abhilfe, § 68 Abs. 1 FamFG).
Ebenso kann der Betreuer gewechselt oder sein Aufgabenkreis erweitert oder eingeschränkt werden (§ 1908b BGB). Hierzu bedarf es einer Anregung an das Gericht.
Pflichten des Betreuers [Bearbeiten]
Die Pflichten des Betreuers ergeben sich aus § 1901 BGB. Bei Pflichtverletzungen ist eine zivilrechtliche Haftung des Betreuers gegeben.
Das „Wohl des Betreuten“ ist nach § 1901 und § 1906 BGB der Maßstab des Handelns des Betreuers. Das „Wohl des Betreuten“ ist als Generalklausel eine „Einbruchstelle“ insbesondere der in Art. 2 GG garantierten Grundrechte in das bürgerliche Recht.[5] Um dem Selbstbestimmungsrecht zu genügen, ist das „Wohl des Betreuten“ aber nach § 1901 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BGB des Betreuungsrechts nicht nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, sondern vorrangig subjektiv durch den Willen des Betreuten.[6][7] Belange Dritter sind dabei zweitrangig.
Um dem Grundrecht auf Selbstbestimmung in verfassungsgemäßer Weise gerecht zu werden, hat ein Betreuer folgende Grundsätze zu beachten:
1. Betreuer sollen immer nur für Betreute entscheiden, wenn diese nicht selbst entscheiden können. Gegen den Willen eines einwilligungsfähigen Betreuten, der Art, Bedeutung und Tragweite einer Entscheidung erfassen kann, darf ein Betreuer nicht handeln.
2. Betreuer müssen im Grundsatz so entscheiden, wie der Betreute selbst entscheiden würde, wenn er selbst entscheiden könnte. Ein Betreuer darf aber natürlich keine Straftat begehen, auch wenn der Betreute diese mit freiem Willen beginge. Fraglich ist, ob der Betreuer auch verpflichtet ist, Straftaten des Betreuten zu verhindern.
3. Gegen den Willen des nicht zur freien Willensbestimmung fähigen Betreuten, also des juristisch nicht entscheidungsfähigen Betreuten, darf im Grundsatz nur gehandelt werden, wenn eine erhebliche Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Ein Handeln gegen den Willen des nicht entscheidungsfähigen Betreuten aufgrund bestehender erheblicher Selbstgefährdung ist aber dann nicht statthaft, wenn der Betreute dem mit mutmaßlichem Willen nicht zustimmt. Ein Handeln gegen den Willen des nicht entscheidungsfähigen Betreuten aufgrund nicht bestehender erheblicher Selbstgefährdung ist nur erlaubt, wenn sicher ist, dass der Betreute dem im Nachhinein zustimmen wird.
Auswirkungen der Betreuung auf den Betreuten [Bearbeiten]
Ärztliche Behandlung [Bearbeiten]
Jede Behandlung ist immer ein Eingriff in das in Art. 2 Abs. 2 GG garantierte Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Sie bedarf daher der Einwilligung. Solange der Betreute einwilligungsfähig ist, darf der Betreuer nicht für ihn in eine Behandlung einwilligen. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme nach Aufklärung erfassen kann.[8]
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat aber schon 1981 klargestellt, dass auch nicht einwilligungsfähige Betreute in gewissen Grenzen ein Recht auf „Freiheit zur Krankheit“ haben.[9] Inzwischen wurden die Grenzen der „Freiheit zur Krankheit“ durch andere höchstrichterlichen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGH) weitgehend benannt.
Eine ambulante Zwangsbehandlung ist nicht erlaubt.[7]
Der Bundesgerichtshof hat am 20. Juni 2012 in zwei Verfahren entschieden, dass auch stationäre Behandlungen gegen den Willen nicht zulässig sind, da es derzeit an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung fehlt (BGH-Beschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12).
Nach alter Rechtsauffassung war eine stationäre Zwangsbehandlung nur bei einem nicht-einwilligungsfähigen Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit (§ 34 StGB) gestattet. Eine drohende Verfestigung einer Erkrankung rechtfertigt eine Zwangsbehandlung aber nicht.[10][11] Die Interpretation der Beschlüsse legt nahe, dass eine Zwangsbehandlung dann erlaubt ist, wenn klar ist, dass der Patient im Nachhinein, wenn er also wieder einwilligungsfähig ist, der Behandlung zustimmen wird.
Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte müssen eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein.[11]
Details siehe: Unterbringung, Einwilligungsfähigkeit, Zwangsbehandlung, Patientenverfügung
Geschäftsfähigkeit [Bearbeiten]
Rechtsgrundlage §§ 104 ff. BGB
Auf die Geschäftsfähigkeit des Betreuten hat die Anordnung der Betreuung als solche rechtlich keinen Einfluss. Sowohl der Betroffene als auch der Betreuer können rechtswirksam handeln.
Deshalb sollte der Betreuer alle wichtigen Angelegenheiten, wie in § 1901 BGB festgelegt, mit dem Betroffenen besprechen, damit es nicht zu gegensätzlichen Handlungen kommt. Die Geschäftsfähigkeit hat nichts mit der Betreuung zu tun. Sie hängt vielmehr davon ab, ob der Betroffene in der Lage ist, den Sachverhalt zu verstehen, die Folgen abzuschätzen und auch nach dieser Einsicht zu handeln. Sinn dieser Regelung ist es, den Betroffenen nicht zu entmündigen, wie es früher im Vormundschaftsrecht üblich war.
Wer im Zustand der Geschäftsunfähigkeit Geschäfte zu seinen Ungunsten abschließt, muss die Geschäftsunfähigkeit nachweisen, damit festgestellt werden kann, dass die getätigten Rechtsgeschäfte nichtig sind. Dieser Nachweis entfällt, wenn eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wurde.
Ist der Betreute geschäftsunfähig, darf ihm nicht ohne weiteres die Kontoführung untersagt werden. Allerdings hat die Bank ein Haftungsrisiko, wenn sie dem Betreuten im Zustand seiner Geschäftsunfähigkeit Geld auszahlt. Daher scheint es ratsam, im Zweifel den alleinigen Zugang des Betreuten zu großen Geldbeträgen zu unterbinden. Dann müsste auch die Bank dazu verpflichtet sein, dem Betreuten die Kontoführung zu gestatten. Hat der Betreute Schwierigkeiten, das Geld einzuteilen, ist zu empfehlen, ein Sparkonto mit Sparcard einzurichten. Manche Banken bieten die Möglichkeit der täglichen Überweisung.
Einwilligungsvorbehalt [Bearbeiten]
Das Betreuungsgericht kann gesondert anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklärung (und damit zum Abschluss von Verträgen) im Rahmen des Aufgabenkreises des Betreuers dessen Einwilligung bedarf: (Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB). Dies führt zur Einschränkung der Geschäftsfähigkeit.
Prozessfähigkeit von Betreuten (außerhalb von Betreuungsverfahren) [Bearbeiten]
Rechtsgrundlagen: §§ 51 bis 53 ZPO, § 11 VwVfG
Anders als oben beschrieben, ist in sonstigen Gerichtsverfahren (Zivilprozess, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsverfahren) der Betreute dann prozessunfähig, wenn er entweder geschäftsunfähig i. S. des § 104 BGB ist oder unter Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) steht. Außerdem ist er in konkreten Verfahren dann prozessunfähig, wenn der Betreuer für ihn das Verfahren betreibt. Dies gilt auch dann, wenn er ansonsten geschäftsfähig ist.
Hierdurch soll konkurrierendem und sich widersprechendem Handeln von Betreuer und Betreutem entgegengewirkt werden – wobei der Betreuer natürlich im Rahmen des § 1901 Abs. 2 und 3 BGB an die Wünsche des Betreuten gebunden ist. Gleiches gilt auch in behördlichen Verfahren aller Art, da in den Verwaltungsverfahrensgesetzen und im SGB X sowie der Abgabenordnung auf § 53 ZPO verwiesen wird.
Betreuung und Grundrechte [Bearbeiten]
Auch dem Betreuten stehen alle Grundrechte zu. Fraglich ist in Bezug auf das Betreuungsrecht jedoch, wem gegenüber. Als weiterer Akteur, gegenüber dem der Betreute seine Grundrechte geltend machen kann, kommt im Wesentlichen neben dem Betreuer das Betreuungsgericht in Betracht, welches die Betreuung anordnet, den Betreuer auswählt und kontrolliert und ggf. einzelne Entscheidungen im Rahmen gerichtlicher Genehmigungspflichten trifft. Gegenüber dem Betreuer, der im Regelfall als Privatperson dem Betreuten entgegentritt, übt das Betreuungsgericht unmittelbare rechtsprechende Staatsgewalt aus und ist daher direkt an die Grundrechte gebunden. In Betracht kommen im betreuungsrechtlichen Umfeld neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG) das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG), das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG), das Wohnungsgrundrecht (Art. 13 GG), das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG), der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und die Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug (Art. 104 GG).
- "Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat."[5]
Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen ein Leben in Würde. Selbstbestimmung, Freiheit der Person, körperliche Unversehrtheit und Gleichheit vor dem Gesetz gehören zu den wichtigsten Grundrechten. In diese Grundrechte darf per Gesetz eingegriffen werden, der Wesenskern muss aber erhalten bleiben (Art. 19 Abs. 2 GG). Daher ist das Wohl des Betreuten vorrangig durch ihn selbst zu bestimmen. In diese Grundrechte darf nur nach Maßstab der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden, wenn Rechte des Betreuten oder Dritter von gleichem Rang gefährdet sind. Hierin sind die Grenzen der „Freiheit zur Krankheit“ zu sehen, die das Bundesverfassungsgericht bislang nicht eindeutig gezogen hat.[12] In einem Beschluss vom 23. März 1998 hat das BVerfG bestätigt, dass auch dem psychisch Kranken „in gewissen Grenzen die ‚Freiheit zur Krankheit‘ belassen bleiben muss“.[10] Der Schutz Dritter ist nicht Aufgabe des Betreuungsrechtes. Hierfür sind Ländergesetze zuständig.
Während das frühere Entmündigungsverfahren deutliche Defizite in Bezug auf die obigen Grundrechte aufwies, sind das Betreuungsverfahren und das Unterbringungsverfahren mit zahlreichen Verfahrensvorschriften (insbesondere zur Verfahrensfähigkeit, zur Verfahrenspflegerbestellung und persönlichen Anhörung) prinzipiell geeignet, dem Grundrechtsschutz Genüge zu tun. Ob dieses in der Rechtsprechungswirklichkeit immer der Fall ist, ist hierbei eine andere Sache. Durch das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde zum 1. Januar 1999 insoweit ein Rückschritt bei den Verfahrensgarantien vollzogen, dass bei der Genehmigung gefährlicher Heilbehandlungen nach § 1904 BGB das vorher ausnahmslose Verbot der Bestellung des behandelnden Arztes zum Sachverständigen in § 69d Abs. 2 FGG durch eine Sollbestimmung und die Öffnungsklausel „in der Regel“ ersetzt wurde. Im Rahmen des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes wurde zum 1. Juli 2005 der mögliche Verzicht auf eine Begutachtung durch Sachverständige beim Vorhandensein eines MDK-Gutachtens in § 68b Abs. 1a FGG aufgenommen. Außerdem wurde die längstmögliche Überprüfungsfrist bei der Betreuerbestellung von fünf auf sieben Jahre verlängert (§ 69 FGG).
Im Verhältnis zwischen dem Betreuten und dem Betreuer muss differenziert werden. Eindeutig ist eine Drittwirkung der Grundrechte gegeben. Da der Betreuer nicht nur bei speziellen Genehmigungspflichten, sondern auch allgemein der Aufsicht des Betreuungsgerichtes unterliegt (und mit Ge- und Verboten einschließlich Zwangsgeldern belegt werden kann, vgl. § 1837 Abs. 2 und 3 BGB), hat das Gericht die Beachtung der Grundrechte durch den Betreuer im Rahmen seiner Aufsicht einzubeziehen. Auch eine mögliche Betreuerentlassung nach § 1908b Abs. 1 BGB kann sich darauf stützen.
Ansonsten gilt für den Betreuer, dass dieser dem Betreuten auf privatrechtlicher Basis als dessen gesetzlicher Vertreter gegenübersteht und in diesem Rahmen auch Verantwortung dafür trägt, dass die Grundrechte des Betreuten nicht durch andere staatliche Stellen (Behörden, Gerichte) beeinträchtigt werden. Hierfür hat er mit Rechtsmitteln aller Art einschl. Strafanzeigen sowie Amtshaftungsansprüchen nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu sorgen. Im Innenverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem strahlen die Grundrechte im Rahmen der Bestimmung des § 1901 Abs. 2 und 3 BGB aus. Die Berücksichtigung von Wünschen des Betreuten im Rahmen der Betreuertätigkeit sowie dessen Beteiligung an Betreuerentscheidungen im Rahmen der dort genannten Besprechungspflicht sind (auch) unter den Aspekten des Grundrechtsschutzes des Betreuten zu sehen. Indes muss klar gesagt werden, dass die Bildung eines freien (von Krankheiten) unbeeinträchtigten Willens bei vielen Betreuten beeinträchtigt ist, sodass der Betreuer einen Entscheidungsspielraum besitzt, diese Wünsche beim Widerspruch mit dem objektiven Wohl des Betreuten nicht beachten zu müssen. Insoweit ist Betreuertätigkeit stets eine janusköpfige Angelegenheit, auf der einen Seite Hilfe für den Betreuten, auf der anderen Seite Schutz vor sich selbst.
Zwangsbefugnisse des Betreuers? [Bearbeiten]
- „In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist darauf hingewiesen worden, dass der Vormund im Rahmen der Fürsorge öffentliche Funktionen wahrnimmt und sich daher der Mündel auch gegenüber Handlungen des Vormunds auf seine Grundrechte berufen kann; nichts anderes gilt im Verhältnis des Betreuers zum Betreuten.“[7][11]
Gegen den „natürlichen Willen“ des Betreuten darf nur gehandelt werden, wenn dies verhältnismäßig ist. Eine Zwangsbehandlung des Betreuten ist auch bei nicht vorhandener Einwilligungsfähigkeit des Betreuten nur zulässig, wenn der Eingriff in die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit mit dem Schutz wesentlich höherwertiger Rechtsgüter des Betreuten gerechtfertigt werden kann. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGH), die dem Betroffenen ein Recht auf Freiheit zur Krankheit einräumt. In der derzeitigen Rechtsprechung des BGH wird mit der Unterbringung nach § 1906 BGB unter bestimmten Umständen auch die stationäre Zwangsbehandlung als genehmigt angesehen. Eine ambulante Zwangsbehandlung auf betreuungsrechtlicher Grundlage ist lt. BGH rechtlich nicht zulässig und daher nicht genehmigungsfähig.
Haftung des Betreuers für Pflichtwidrigkeiten [Bearbeiten]
Der Betreuer haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden beim Betreuten, wenn sich dieses als Verletzung seiner Pflichten darstellt. Zuständiges Kontrollorgan ist das Betreuungsgericht. Berufsbetreuer benötigen eine eigene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, ehrenamtliche Betreuer sind über das jeweilige BundesLand versichert.
Verschwiegenheitspflicht, Zeugnisverweigerungsrecht, Datenschutz [Bearbeiten]
Gemäß § 1902 BGB ist der Betreuer der gesetzliche Vertreter in den eingerichteten Aufgabenkreisen. Ist der Aufgabenkreis Gesundheitssorge eingerichtet, ist der Betreuer in diesem Bereich der gesetzliche Vertreter des Betroffenen. Er muss in der Regel genauso von dem Arzt informiert werden wie der Betroffene selbst. Ist der betreute Patient mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an den Betreuer nicht einverstanden, muss der Betreuer diesen Willen in der Regel beachten (§ 1901 Abs. 3 BGB). Kann eine einvernehmliche Lösung zwischen Betreuer und Betreutem nicht gefunden werden, entscheidet das Gericht über das Auskunftsersuchen des Betreuers gegenüber dem Arzt.
Der Betreuer unterliegt nicht der Schweigepflicht gemäß § 203 StGB und besitzt auch keine Zeugnisverweigerungsrechte. Das ist problematisch, da er Informationen über den Betreuten von Personen bekommen darf/muss, die eigentlich die Schweigepflicht zu wahren haben. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden. Nach geltender Rechtslage hat der Betreute keinerlei Datenschutz und keinerlei Intimsphäre. In Strafverfahren gegen den Betreuten muss der Betreuer als Zeuge aussagen.
Rechtspolitische Kritik [Bearbeiten]
Der Begriff der Betreuung ist euphemistisch und missverständlich. Wenn ältere Menschen z.B. im Krankenhaus gefragt werden, ob sie betreut werden möchten, gehen sie oft davon aus, dass von jemandem die Rede ist, der ihnen mit Rat und Tat durch den Klinikalltag hilft, und nicht davon, dass jemandem Vertretungsmacht erteilt werden soll. Ersteres werden sie in der Regel wünschen - letzteres dagegen nicht unkritisch sehen.
Da die Anordnung einer Betreuung keine Entmündigung ist, neigen die Betreuungsrichter eher früher dazu, einen Betreuer zu bestellen. Hinzu kommt die demografische Entwicklung: Es gibt mehr alte Menschen, die einen rechtlichen Vertreter brauchen. Die zunehmende Zahl von Betreuerbestellungen liegt zum großen Teil aber auch an einer zunehmenden Verrechtlichung der Gesellschaft. Die strafrechtliche Rechtsprechung verlangt z. B., dass die Patienten über die Behandlungsmaßnahmen mit allen Risiken aufgeklärt werden müssen, ob sie es verlangen oder nicht. Auch Betreute müssen durch den behandelnden Arzt aufgeklärt werden, was aber häufig unterbleibt. Soweit ein Patient dem geistig nicht ganz folgen kann, wird zur rechtlichen Absicherung die Bestellung eines Betreuers verlangt.
Aber auch Pflegeheime, Rententräger, Behörden und Sozialleistungsträger erfordern zur rechtlichen Absicherung Mitwirkungspflichten, die die Betroffenen nicht erfüllen können. Oft führt ein einzelnes Bettgitter, das unzweifelhaft nur dem Schutz vor dem Herausfallen dienen kann, weil der Betroffene bettlägerig ist, zur Betreuerbestellung.
Auf der anderen Seite haben sich genügend Dienstleister etabliert, die diese Leistungen anbieten und die Nachfrage erfüllen. Eine „Betreuungsindustrie“ mit eigenen wirtschaftlichen Interessen ist entstanden. Auch wird vorgetragen, dass die Liberalisierung des Betreuungsrechts die Akteure leichtfertiger einen Betreuer bestellen lässt, da die Eingriffe in die Rechte des Betroffenen nicht mehr so umfassend sind wie vor 1992.
Betreuung wird von unterschiedlichen Gruppen sowie von Betreuten und Betreuern mitunter recht unterschiedlich bewertet. Dies dürfte im Wesentlichen daher rühren, dass Betreuungen in der Praxis tatsächlich recht unterschiedlich gehandhabt werden, abhängig von der beruflichen Ausbildung und Persönlichkeit des Betreuers und den besonderen Umständen des Einzelfalls. Das Feld der Aufgaben, mit denen sich der Betreuer konfrontiert sieht, kann sehr umfangreich und heterogen sein. Dass sich auch sehr engagierte Betreuer im Rahmen der (knapp bemessenen) pauschalisierten Vergütung angesichts massiver Anforderungen und Probleme des Betreuten überfordert fühlen oder überfordert sind, ist nicht unwahrscheinlich. Bisweilen wird die Arbeit der berufsmäßig tätigen Betreuer als entmündigend für den Betroffenen angesehen. Betreute fühlen sich bisweilen (zu Recht oder zu Unrecht) der Willkür des Betreuers ausgeliefert oder sind (zu Recht oder zu Unrecht) der Auffassung, der Betreuer arbeite nicht in ihrem Sinn oder gar gegen sie. Von Betreuerseite wird dem entgegengehalten, dass betreute Menschen ohne die Hilfe ihrer Betreuer noch viel eher der Willkür ihrer Umgebung ausgeliefert seien und dringend der Unterstützung bedürften. Es wird auch darauf verwiesen, dass die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung des Betreuten durch die Betreuung erhalten bleibe. Dies gilt zumindest, solange kein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde. Ein Einwilligungsvorbehalt stellt dann letztlich aber doch das dar, was gerade durch das Rechtsinstitut der Betreuung vermieden werden sollte, den Entzug der Geschäftsfähigkeit mit allen finanziellen und sonstigen Konsequenzen. Von Betreuerseite wird behauptet, es komme letztlich auch auf das Vertrauensverhältnis zwischen Betreutem und Betreuer an. Der Betreute habe jederzeit das Recht, einen anderen Betreuer zu verlangen (vgl. § 1908b BGB). Ob der betreute Mensch dann auch faktische in der Lage ist, sich rechtlich gegen einen unliebsamen oder untätigen Betreuer zur Wehr zu setzen oder ob der Betreuerwechsel an einem überarbeiteten Betreuungsgericht oder an der Unfähigkeit des Betreuten, bei der Geschäftsstelle vorzusprechen, scheitert, bleibt im Einzelfall ungewiss. Insbesondere Menschen mit einer Lernbehinderung, geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung haben in aller Regel Schwierigkeiten im Umgang mit Gerichten und bei Rechtsgeschäften. Rechtlich wird die Anordnung einer Betreuung als letztes Mittel der Unterstützung angesehen, sofern andere Mittel der Unterstützung nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind. Somit hat die gesetzliche Betreuung gegenüber anderen Hilfen Nachrang. In der Praxis wird aber häufig nicht geprüft, ob durch andere Maßnahmen etwa im Rahmen des so genannten ambulant betreuten Wohnens oder andere soziale Hilfen eine Betreuung überflüssig wäre oder ob diese den gleichen Zweck verfolgen könnten.
Gesetzentwurf [Bearbeiten]
Mit dem Gesetzentwurf „zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ (17/11513) soll „eine hinreichend bestimmte Regelung für die Einwilligung des Betreuers in eine Behandlung des Betreuten, die dieser ablehnt“, schaffen.
Im Juni 2012 hatte der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Zwangsbehandlung aufgegeben und entschieden, dass es an einer gesetzlichen Regelung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, fehle.[13] Seither sei „eine auf das Betreuungsrecht gestützte Behandlung von Betroffenen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer seelischen oder geistigen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, und denen ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht“, nicht möglich.
Es soll deshalb eine Regelung für die Einwilligung des Betreuers in eine Behandlung des Betreuten, die dieser ablehnt, geschaffen werden. In Anlehnung an das BGB müsse eine Zwangsbehandlung weiterhin „im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB erfolgen“. Sowohl Unterbringung als auch Zwangsmaßnahmen bedürften der gerichtlichen Genehmigung. Zudem dürften ärztliche Zwangsmaßnahmen nur das letzte Mittel sein, da mit ihnen ein „erheblicher Grundrechtseingriff“ verbunden sei. Sie sollten insbesondere in „Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung“ infrage kommen.
Siehe auch [Bearbeiten]
Literatur [Bearbeiten]
Praktische Taschenbücher:
- Zimmermann: Betreuungsrecht – Hilfe für Betreute und Betreuer, 9. Auflage, 2010, ISBN 3-423-05604-5
- Zimmermann: Betreuungsrecht von A–Z. 4. Auflage, München 2011, Beck im dtv, ISBN 978-3-406-60112-5
Einführungen:
- Böhm/Lerch: Handbuch für Betreuer, ISBN 3-8029-8403-X
- Kierig/Kretz: Formularbuch Betreuungsrecht. 2. Aufl. München 2004, mit Nachtrag 1. Juli 2005 ISBN 3-406-51868-0
- Meier/Deinert: Handbuch Betreuungsrecht, 2. Aufl. Heidelberg 2012, ISBN 978-3-8114-5202-2
- Jürgens, Lesting, Marschner, Winterstein: Betreuungsrecht kompakt, 7. Aufl. 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-61835-2
- Pardey: Betreuungs- und Unterbringungsrecht in der Praxis, ISBN 3-832-91368-8
- Raack/Thar: Leitfaden Betreuungsrecht, 5. Aufl. Köln 2005, ISBN 3-898-17402-6
Kommentare:
- Bauer/Klie/Lütgens (Hrsg.): Heidelberger Kommentar zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht – HK-BUR (Loseblattwerk), Heidelberg 1994 ff, ISBN 978-3-8114-2270-4
- Damrau/Zimmermann: Betreuungsrecht, Kommentar zum formellen und materiellen Recht. Kommentar. 4. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2011, ISBN 978-3-17-021392-0
- Andreas Jurgeleit: Betreuungsrecht. Handkommentar, 2. Auflage, Nomos-Verlag, Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-8329-3975-5
Aufsätze:
- Dodegge, Georg: Die Entwicklung des Betreuungsrechts bis Anfang Juni 2012 (Vorgängeraufsatz: … bis Anfang Juni 2011, NJW 37/2011, 2704), NJW 40/2012, 2932 (Anm.: Dies ist eine – bereits seit mehreren Jahren bestehende – fortlaufende Aufsatzreihe in der NJW. Der neueste Aufsatz nimmt dabei immer Bezug auf den jeweiligen Vorgänger.)
Weblinks [Bearbeiten]
- Informationen und Formulare vom Bundesministerium der Justiz
- Betreuungsrecht (ab § 1896) im BGB zum Nachlesen
- BtPrax-Online-Lexikon Betreuungsrecht
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Ausgabenmonitoring und Expertisen zum Betreuungsrecht, Bundesministerium der Justiz
- ↑ BayObLG FamRZ 1994, 1618.
- ↑ BayObLG FamRZ 2001, 1403; AG Neuruppin FamRZ 2005, 2097.
- ↑ vgl. zuletzt BayObLG FamRZ 2006, 289, früher bereits FamRZ 2003, 962 = BtPrax 2003, 178 sowie BayObLG BtPrax 2001, 79 = FamRZ 2001, 1249.
- ↑ a b BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958, Az. 1 BvR 400/51; BVerfGE 7, 198 - Lüth.
- ↑ BGH, Beschluss vom 17. März 2003, Az. XII ZB 2/03, Volltext
- ↑ a b c BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000, Az. XII ZB 69/00, Volltext.
- ↑ BGH NJW 1972, 335; OLG Hamm FGPrax 1997, 64.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1981, Az. 2 BvR 1194/80, BVerfGE 58, 208 - Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz.
- ↑ a b BVerfG, Beschluss vom 23. März 1998, Az. 2 BvR 2270/96, Volltext = NJW 1998, 1774.
- ↑ a b c BGH, Beschluss XII ZB 236/05.
- ↑ BVerfGE 58, 208 [224] ff.
- ↑ BGH-Beschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12, NJW 2012, 2967 = R&P 2012, 206 = RdLH 2012, 149 = MDR 2012, 971 = GesR 2012, 568 = FamRZ 2012. 1366 = FamRB 2012, 282 (LS) = DÄbl. 2012, A 1524 = BtPrax 2012, 156 und XII ZB 130/12
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |