Billag
| Billag AG | |
|---|---|
| Rechtsform | Aktiengesellschaft |
| Gründung | 1997 |
| Sitz | Freiburg, Schweiz |
| Leitung | Ewout Kea (CEO) |
| Mitarbeiter | 280 |
| Umsatz | 1,3 Mrd. CHF |
| Branche | Inkasso |
| Website | www.billag.com |
Die Billag AG (Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, französisch Organe suisse de perception des redevances de réception des programmes de radio et de télévision, italienisch Ufficio svizzero di riscossione dei canoni radiotelevisivi) ist eine Schweizer Tochtergesellschaft der Swisscom, die für die Erhebung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren zuständig ist.
Inhaltsverzeichnis |
Tätigkeit [Bearbeiten]
Die Billag informiert über die Melde- und Gebührenpflicht und erhebt im Namen und auf Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Empfangsgebühren. Verstösse gegen die Meldepflicht meldet sie dem Bakom. Die analogen Institutionen in Deutschland und Österreich heissen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und GIS.
Im Jahr 2010 hat der Bundesrat beschlossen, die jährliche Rechnungsstellung einzuführen. Um einen regelmässigen Finanzfluss sicherzustellen, erfolgt die Rechungsstellung gestaffelt in monatlichen Tranchen mit rund 250'000 Rechnungen. Gegen einen Zuschlag von CHF 2 pro Rechnung ist weiter eine dreimonatliche Rechungstellung möglich. Diese ist bei Billag telefonisch oder online zu beantragen. Billag kann – was in der Privatwirtschaft relativ einzigartig ist – Verfügungen erstellen, die im Betreibungsverfahren den Charakter eines vollstreckbaren Gerichtsurteils haben.
Die Billag beschäftigt rund 280 Mitarbeitende. Das Inkassovolumen beträgt 1.3 Milliarden Schweizer Franken, von denen die Billag (nach Einführung der Jahresrechnung noch) ca. 45 Millionen für den eigenen Betrieb benötigt.
Neben den Rundfunkgebühren versendet die Billag im Auftrag der SUISA (Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik) Rechnungen für die Urheberrechtsentschädigungen für die Rechte der Urheber musikalischer Werke.
Höhe und Verwendung der Radio- und Fernsehgebühren [Bearbeiten]
Bei der Berechnung der Gebührenhöhe wird zwischen privatem, gewerblichem und kommerziellem Empfang unterschieden.
| Radio- und Fernsehgebühren (Stand: 2011) | ||
| CHF/Monat | CHF/Jahr | |
|---|---|---|
| Privater Radioempfang | 14,10 | 169,15 |
| Privater Fernsehempfang | 24,45 | 293,25 |
| Gewerblicher Radioempfang | 18,65 | 223,85 |
| Gewerblicher Fernsehempfang | 32,40 | 388,55 |
| Kommerzieller Radioempfang Kat I (1-10 Geräte) | 18,65 | 223,85 |
| Kommerzieller Fernsehempfang Kat. I (1-10 Geräte) | 32,40 | 388,55 |
Die eingenommenen Gebührenerträge werden dem Bakom (Bundesamt für Kommunikation) weitergeleitet. Daraus werden die Programmerstellung der SRG SSR und gewisser privater Senderstationen finanziert. Ausserdem wird daraus administrativer Aufwand des Bakom (Frequenzüberwachung) und der Aufwand der Billag AG finanziert. Über die Höhe der Gebühren entscheidet der Bundesrat.
Gebührenpflicht [Bearbeiten]
Der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen ist, unabhängig davon wie der Empfang zustande kommt und welche Programme angesehen werden, melde- und gebührenpflichtig. Es gibt jedoch einige Einschränkungen, Sonderregelungen und Ausnahmen.
Private Haushalte haben unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen nur eine Gebühr zu bezahlen. Autoradios sind hierbei eingeschlossen.
Für jeden weiteren Standort ist eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen, sofern man diesen für drei oder mehr Tage pro Woche und dies während mehr als sechs Monaten pro Jahr benutzt.
Die Gebühren für den gewerblichen bzw. kommerziellen Empfang sind davon abhängig, ob die Geräte für Dritte (kommerziell) oder ausschliesslich für Mitarbeiter (gewerblich) bereitgehalten werden. Die Berechnung der Gebühren für kommerziellen Empfang findet nach Kategorien (I: 1-10, II: 11-50, III: mehr als 50 Geräte) statt. Vorführgeräte werden hier bei Unternehmen als Kategorie I, unabhängig von der Anzahl, eingestuft. Auch bei Unternehmen ist jeder Standort gebührenpflichtig. Darüber hinaus sind Betriebe in der Regel auch verpflichtet, Urheberrechtsentschädigungen zu bezahlen. Diese werden ebenfalls durch die Billag erhoben, jedoch separat in Rechnung gestellt.
Empfänger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nach Bundesrecht können auf Gesuch hin von den Gebühren befreit werden.
Werden Rundfunkgeräte betrieben, diese jedoch nicht der Billag gemeldet, ist dies strafbar und kann zu einer Busse von bis zu 5'000 Franken oder zu einem Strafverfahren seitens des BAKOM führen.
Kritik [Bearbeiten]
Die Billag wird für die hohen Kosten, die für die Eintreibung der Gebühren anfallen, kritisiert.[1] . In seinem Bericht vom Januar 2010 hat der Bundesrat jedoch aufgezeigt, dass die Erhebung der Radio- und Fernsehgebühren durch eine zentrale, spezialisierte Erhebungsstelle effizienter ist als dezentrale Lösungen, wie etwa die Erhebung im Rahmen der direkten Bundessteuer.[2]
Weblinks [Bearbeiten]
- Website der Billag
- Gesetzliche Grundlagen: SR 784.40 Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG)
- Verteilung des Gebührenertrags durch das Bundesamt für Kommunikation (Bakom)
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ http://www.byebyebillag.ch/de/home/
- ↑ Bericht des Bundesrates PDF, abgerufen 12. Februar 2012

