Blaue Karte EU

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Blaue Karte EU (engl. EU Blue Card) ist der von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Nachweis bzw. ein Nachweisdokument für den legalen Aufenthalt (Aufenthaltstitel) von Angehörigen von Drittstaaten zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.

Die Blaue Karte EU fußt auf der Richtlinie 2009/50/EG. Die Blaue Karte EU soll insbesondere hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in der EU ermöglichen. Die innerhalb der Europäischen Kommission erwogenen Gründe für die Einführung dieser Karte waren das zukünftig erwartete Fehlen qualifizierter Personen in einigen Beschäftigungssektoren sowie die unterschiedlichen Modalitäten der Zulassung in den Mitgliedstaaten.[1] Gleichwohl lässt die Richtlinie die nationalen Zulassungsregeln unberührt.

Die Richtlinie betrifft ausdrücklich nicht Drittstaatsangehörige, die auf Grund internationaler Verpflichtungen Schutz genießen, die sich wegen eines Forschungsaufenthalts in der Europäischen Union befinden, die im Rahmen des Familiennachzugs einreisen, die nicht abgeschoben werden können (weitere Gründe in Art. 3).

Den Inhabern der Blauen Karte EU soll das gleiche Entgelt wie den Unionsbürgern in vergleichbarer Position zugestanden werden, Ansprüche auf Berufsbildung oder Sozialhilfe werden davon aber nicht berührt, wenn auch eine Gleichstellung bei den sozialen Transferleistungen angestrebt wird.

Die Blaue Karte ist auf ein bis vier Jahre befristet. Das Format ist einheitlich und entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002. Die Richtlinie musste bis zum 19. Juni 2011 in allen Staaten der Europäischen Union umgesetzt worden sein.

[Bearbeiten] Umsetzung der Richtlinie in Deutschland

Vorder- und Rückseite einer Blauen Karte EU in Deutschland

In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union[2] mit Wirkung vom 1. August 2012 umgesetzt, mit dem das Aufenthaltsgesetz, die Beschäftigungsverordnung und andere Rechtsvorschriften geändert werden. Die näheren Erteilungsvoraussetzungen der Blauen Karte EU finden sich in § 19a AufenthG. Das nach § 19 a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erforderliche Gehalt, das der Hochqualifizierte mindestens beziehen muss, beträgt zwei Drittel, in einigen Fällen (sogenannte Mangelberufe) 52 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrundlage der allgemeinen Rentenversicherung (§ 41a BeschV).

Im Jahre 2012 beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage in der allgemeinen Rentenversicherung 67.200 Euro jährlich und 5.600 Euro monatlich (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2012 – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012)[3] und im Jahre 2013 jährlich 69.600 Euro und 5.800 Euro monatlich (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013 – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013)[4]. Demzufolge musste der Hochqualifizierte im Jahre 2012 jährlich mindestens 44.800 Euro (oder im Falle der 52 %-Grenze: 34.944 Euro) aus der Beschäftigung erzielen. Im Jahre 2013 müssen es 46.400 Euro oder 36.192 Euro sein.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Europäische Kommission: Pressemitteilung-Council adopts the "EU Blue Card" (englisch, PDF; 125 kB) vom 25. Mai 2009. Eingesehen am 19. November 2010
  2. Vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224), Entwürfe, Wortlaut, ÄnderungenVorlage:§§/Wartung/buzer
  3. Vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2421).
  4. Vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2361).
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!