Brasilianische Staatsbürgerschaft

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Brasilianischer Reisepass

Die brasilianische Staatsbürgerschaft erlangt man nach der Bundesverfassung Brasiliens sowohl nach dem Geburtsortsprinzip (ius soli) als auch nach dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis). Dazu unterscheidet die Verfassung zwischen „gebürtigen“ und „eingebürgerten“ Brasilianern.

Erwerb durch Geburt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gemäß Artikel 12 der brasilianischen Verfassung von 1988 erwirbt jede in Brasilien geborene Person die brasilianische Staatsangehörigkeit bei der Geburt (ius soli), mit einer einzigen Ausnahme für Kinder von Eltern, die im fremden Staatsdienst sind, z. B. ausländischen Diplomaten.

Eine Person, die außerhalb Brasiliens von einem brasilianischen Elternteil geboren wurde, erwirbt ebenfalls durch Geburt die brasilianische Staatsangehörigkeit (ius sanguinis), unter der Voraussetzung, dass:

  • der brasilianische Elternteil im brasilianischen Dienst ist, oder
  • die Person bei einer brasilianischen Auslandsvertretung registriert ist, oder
  • die Person später in Brasilien ihren Wohnsitz nimmt und die Bestätigung des Bestehens der brasilianischen Staatsangehörigkeit beantragt.

Zwischen 1994 und 2007 führte die Registrierung der Geburt in einer brasilianischen Auslandsvertretung nicht zum Erwerb der brasilianischen Staatsangehörigkeit. Im September 2007 wurde sie durch eine Verfassungsänderung wieder als Weg zum Erwerb der brasilianischen Staatsangehörigkeit eingeführt.

Das Bestehen der brasilianischen Staatsangehörigkeit durch Geburt muss von einem Bundesrichter bestätigt werden. Ausländische Dokumente müssen ins Portugiesische übertragen und von der zuständigen konsularischen Vertretung beglaubigt werden. Es empfiehlt sich, die Geburt im zuständigen brasilianischen Berufskonsulat zu registrieren. Übertragungen der ausländischen Geburtsurkunden können bei jedem ersten Cartório eines Bundeslandes vorgenommen werden (Transcrição da Certidão de Nascimento).

Erwerb durch Einbürgerung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Personen, die aus portugiesischsprachigen Ländern stammen, können die brasilianische Staatsbürgerschrift durch Einbürgerung nach einem Jahr ununterbrochenen Aufenthalts in Brasilien erhalten, wenn sie moralisch Integer sind.[1]

Sonstige Ausländer können die brasilianische Staatsangehörigkeit beantragen, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:

  • 15 Jahre ununterbrochener Aufenthalt ohne strafrechtliche Verurteilung in Brasilien[1]

oder

  • vier Jahre ununterbrochener Aufenthalt in Brasilien, die Fähigkeit zur Kommunikation auf Portugiesisch und keine strafrechtliche Verurteilung in Brasilien oder einem anderen Land, es sei denn, sie wurden rehabilitiert.[2]

Verlust[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der brasilianischen Verfassung können brasilianische Bürger, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, die brasilianische Staatsangehörigkeit verlieren. Seit 1994 erlaubt eine Verfassungsänderung jedoch zwei Ausnahmen, in denen Brasilianer die brasilianische Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit behalten können. Die erste Ausnahme betrifft die Anerkennung der „ursprünglichen Staatsangehörigkeit“ durch ausländisches Recht, d. h. wenn die andere Staatsangehörigkeit durch Geburt oder Abstammung (im Gegensatz zur Einbürgerung) erworben wurde. Die zweite Ausnahme gilt für den Fall, dass einem Brasilianer, der im Ausland wohnt, die Einbürgerung als Bedingung für den Aufenthalt oder die Ausübung von staatsbürgerlichen Rechten auferlegt wird.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b Brasilianische Verfassung, Verfassungen der Welt, abgerufen am 11. März 2024.
  2. FAQ zur Einbürgerung, Brasilianisches Ministerium für Justiz und Öffentliche Sicherheit, abgerufen am 11. März 2024.