Bundeserziehungsgeldgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz zum Erziehungsgeld
und zur Elternzeit
Kurztitel: Bundeserziehungsgeldgesetz
Abkürzung: BErzGG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
FNA: 85-3
Ursprüngliche Fassung vom: 6. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2154)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1986
Neubekanntmachung vom: 9. Februar 2004
(BGBl. I S. 206)
Letzte Änderung durch: Art. 3 des G. v. 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2915)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2006 (Art. 6)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

[Bearbeiten] Rechtliche Änderung

Ab 1. Januar 2007 wurde das Erziehungsgeld durch das Elterngeld ersetzt (siehe: Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit).

[Bearbeiten] Alte Fassung bis 31. Dezember 2006

Die folgende Beschreibung gilt nur für die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2006.

Das bundesdeutsche Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit, in Kraft seit 1. Januar 1986, regelte das Erziehungsgeld, die Elternzeit und die Elternteilzeit.

Erziehungsgeld gibt es für das erste und zweite Lebensjahr des Kindes als eine einkommensabhängige Familienleistung. Dabei ist es unerheblich, ob der Antragsteller erwerbslos ist oder nicht. Für das dritte Lebensjahr gibt es in einigen Bundesländern Landeserziehungsgeld.

Es gibt zwei Arten von Erziehungsgeld, für die man sich beim Antrag bei der Erziehungsgeldstelle entscheiden muss. Einmal den Regelsatz von 300 Euro für zwei Jahre oder das Budget für ein Jahr in der Höhe von 450 Euro.

Die Voraussetzungen für das Erziehungsgeld sind im Wesentlichen:

Das Mutterschutzgeld wird angerechnet, sodass in den ersten acht Wochen möglicherweise kein Erziehungsgeld gezahlt wird.

Die Einkommensgrenzen liegen zum Beispiel für das Erziehungsgeld bis zum sechsten Lebensmonat bei Paaren bei 30.000 Euro und bei Alleinerziehenden bei 23.000 Euro für den Regelbeitrag. Bei einem höheren (halb-)Jahreseinkommen entfällt der Anspruch auf Erziehungsgeld. Als Einkommen gilt das um Werbungskosten und pauschal um 24 Prozent für Arbeitnehmer (bzw. 19 Prozent für Beamte, Richter und Soldaten) geminderte Bruttoeinkommen. Pro weiterem Kind erhöhen sich die Einkommensgrenzen um 3.140 Euro. Ab dem siebten Lebensmonat erfolgt ab 16.500 Euro bzw. 13.500 Euro eine prozentuale Anrechnung des Einkommens auf den Zahlbetrag.

Ist die berechtigte Person während des Erziehungsgeldbezugs nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt (§ 6 Absatz 6).

Während des Erziehungsurlaubs haben die Eltern einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Das Bundeserziehungsgeldgesetz ist insofern nur für Arbeitnehmer einschlägig. Für Beamte gelten die demgegenüber leicht modifizierten Vorschriften der Elternzeitverordnung des Bundes bzw. der Parallelvorschriften der Länder.

Voraussetzungen für die Gewährung ist nach §§ 15 ff. zunächst, dass es sich um

  • ein Kind, für das dem Arbeitnehmer die Personensorge zusteht,
  • ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners,
  • ein Kind, das der Arbeitnehmer in Vollzeitpflege (§ 33 Sozialgesetzbuch VIII) oder Adoptionspflege (§ 1744 Bürgerliches Gesetzbuch) aufgenommen hat, oder
  • ein Kind, für das ohne Personensorgerecht in einem Härtefall Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 7 Satz 2 bezogen werden kann,

handelt. Weiter ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer das Kind selbst betreut und erzieht. Schließlich darf das Kind noch keine drei Jahre alt sein. Bei angenommenen Kindern und Kindern in Vollzeit- oder Adoptionspflege genügt es aber, wenn die Inobhutnahme noch keine drei Jahre zurückliegt und das Kind noch keine acht Jahre alt ist. Mit Zustimmung des Arbeitgebers ist es möglich, dass die Elternzeit in zwei Abschnitte aufgeteilt und ein Jahr zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen wird.

Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Beim Erziehungsurlaub hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Er genießt insofern aber besonderen Kündigungsschutz nach § 18; befristete Verträge verlängern sich jedoch nicht automatisch. Die Erwähnung der Elternzeit durch den Arbeitgeber darf auch im Arbeitszeugnis erfolgen, wenn die Ausfallzeit eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt.

Es besteht auch ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, wenn der Betrieb mindestens 15 Beschäftigte hat und die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden und maximal 30 Stunden pro Woche beträgt.

Somit ist es prinzipiell möglich, dass der Vater drei Tage in der Woche arbeiten geht (3 × 8 = 24 Stunden) und die Mutter zwei Tage (2 × 8 = 16 Stunden). Die Elternteilzeit wird in diesem Fall von beiden Elternteilen gleichzeitig beansprucht. Da die Elternteilzeit für jeden Elternteil separat betrachtet wird, wird die Elternteilzeit des Partners nicht angerechnet. Somit können sowohl Mutter als auch Vater jeweils für bis zu drei Jahre Elternteilzeit nehmen.

Der Antrag sollte im Vorfeld arbeitsrechtlich abgestimmt werden. Generell gilt, dass dieser Antrag jederzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes gestellt werden kann. Somit ist es prinzipiell auch möglich, den Antrag erst ein Jahr nach Geburt des Kindes zu stellen. Bezüglich der zeitlichen Gestaltung der Elternteilzeit setzen die Arbeitsgerichte eine kooperative Abstimmung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus.

  • Erster Abschnitt Erziehungsgeld
  • Zweiter Abschnitt Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften

Im Zuge der Einführung des Elterngeldes trat der Zweite Abschnitt des Gesetzes am 31. Dezember 2006, die übrigen Teile zum 31. Dezember 2008 außer Kraft. Die neuen Regelungen finden sich im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

[Bearbeiten] Weblinks

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