Bundesnaturschutzgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Kurztitel: Bundesnaturschutzgesetz
Abkürzung: BNatSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 791-9
Ursprüngliche Fassung vom: 20. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3574,
ber. 1977 I S. 650)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1977
Neubekanntmachung vom: 21. September 1998
(BGBl. I S. 2994)
Letzte Neufassung vom: 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. März 2010
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 21. Januar 2013
(BGBl. I S. 95, 99)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
29. Januar 2013 (Art. 7 Nr. 5 f.),
1. August 2013 (Art. 7 Nr. 1–4)
(Art. 13 Abs. 1, 3 G vom 21. Januar 2013)
GESTA: N033
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, kurz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), bildet die rechtliche Basis für die Schutzgüter Natur und Landschaft und die Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege.[1] In der Bundesrepublik Deutschland ist es in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 1977 rechtswirksam geworden und hat das bis dahin geltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 abgelöst. Mit dem Beitritt der neuen Bundesländer hat es in diesen das Landeskulturgesetz (1970) der DDR ersetzt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Zielsetzung

Das Gesetz definiert in den Eingangsbestimmungen die Ziele und Grundsätze für Naturschutz und Landschaftspflege und stellt den Zusammenhang zum europäischen Naturschutzprogramm "Natura 2000" her. Jeder wird aufgefordert, "nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei[zu]tragen und sich so [zu] verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden" (§ 4Vorlage:§/Wartung/buzer).

[Bearbeiten] Wichtigste Regelungsbereiche und -inhalte

Die bekannteste Auswirkung der Naturschutzgesetze sind die Naturschutzgebiete. Trotz deren großer Bedeutung muss Naturschutz jedoch flächendeckend betrieben werden. Deswegen sind hier an erster Stelle die Regelungen genannt, die für Flächen gelten, die nicht speziell dem Naturschutz gewidmet sind.

[Bearbeiten] Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Kapitel 1 (§§ 1 bis 7Vorlage:§/Wartung/buzer) regelt die allgemeinen Vorschriften.

[Bearbeiten] Landwirtschaft

Die Landwirtschaft ist derjenige Wirtschaftssektor, der am meisten in der Fläche wirkt, oft an naturbelassene Flächen angrenzt und naturnahe Flächen bearbeitet. Deswegen ist für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes von großer Bedeutung, dass sie sich dessen Erfordernissen in gewissem Umfang anpasst. § 5Vorlage:§/Wartung/buzer des Gesetzes macht das zur Pflicht, indem Grundsätze einer so genannten "guten fachlichen Praxis" aufgestellt werden, d. h. naturschutzverträglicher landwirtschaftlicher Methoden. Diese Vorschrift ist erst 2003 nach langjährigen Auseinandersetzungen mit den landwirtschaftlichen Interessenverbänden erstritten worden, sie stellt einen für die Ziele des Naturschutzes bedeutenden Fortschritt dar.

Der Begriff "Gute fachliche Praxis" stammt aus den Vorschriften des Pflanzenschutz- und des Düngemittelrechts, wo er bereits in den 1980ern Verwendung fand.

[Bearbeiten] Kapitel 2 Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung

Kapitel 2 (§§ 8 bis 12Vorlage:§/Wartung/buzer) regelt die Umweltbeobachtung, Aufgaben der Landschaftsplanung, Inhalte der Landschaftsplanung, Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne sowie Zusammenwirken der Länder bei der Planung.

[Bearbeiten] Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft ("Eingriffsregelung")

Vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare müssen grundsätzlich durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden (§ 15Vorlage:§/Wartung/buzer BNatSchG). Ist eine solche Kompensation nicht möglich, ist der Eingriff verboten, wenn in der Abwägung die Belange des Naturschutzes anderen Belangen im Rang vorgehen. Der "Eingriff" wird von § 14Vorlage:§/Wartung/buzer Abs. 1 BNatSchG definiert als "Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können". Die erst vor kurzem hinzugefügte Bezugnahme auf den Grundwasserspiegel dient sowohl dem Schutz von Feucht- wie auch Trockengebieten und ihrer speziellen Flora und Fauna als auch indirekt der Reinhaltung des Grundwassers im Interesse der Wasserversorgung. Die Funktionsweise ist im Einzelnen in dem eigenständigen Artikel zur Eingriff-Ausgleich-Regelung erläutert.

[Bearbeiten] Bautätigkeit, Bauplanung und andere Planungen

Auch die Bauleitplanung muss Belange des Naturschutzes berücksichtigen. Das Baugesetzbuch sieht vor, dies bereits in die Planaufstellung (den Planungsprozess) zu integrieren. Die Eingriffsregelung gilt insoweit nicht; vielmehr muss bereits vor allem vorbeugend-planerisch dafür gesorgt werden, dass Eingriffe in Natur und Landschaft möglichst gering gehalten und, soweit möglich, ausgeglichen werden.

Einige Vorhaben, wie etwa der Bau von Verkehrswegen oder großen Kraftwerken, erfordert in den meisten Fällen ein Planfeststellungsverfahren, bei dem die Belange des Naturschutzes mit eingebracht werden. In der Abwägung zwischen Nutzungsinteressen und Naturschutzinteressen laufen letztere allerdings häufig Gefahr, "weggewogen" zu werden, wie Kritiker es ausdrücken. Diese Problematik liegt jedoch weniger im Gesetz oder gar einer ordnungsgemäß durchgeführten Abwägung begründet als in Entscheidungsstrukturen, -kriterien (oft wesentlich zu knappe Begründungsinhalte für die jeweilige Entscheidung) und -personal der jeweiligen einzelnen Verfahren.

[Bearbeiten] Kapitel 4 Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft ("Flächenschutz")

Das Gesetz sieht verschiedene Kategorien geschützter Gebiete sowie den Schutz bestimmter Einzelobjekte vor. Der Charakter dieser Gebiete wird in jeweils eigenen Beiträgen beschrieben:

[Bearbeiten] Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung

Diese Gebiete sollen nach Möglichkeit nicht isoliert voneinander bestehen, sondern in einem Biotopverbund miteinander vernetzt sein und insgesamt mindestens zehn Prozent der gesamten Landesfläche erreichen.

[Bearbeiten] Abschnitt 2 Netz "Natura 2000"

Bund und Länder erfüllen die sich aus der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000".

Ferner sind in diesem Abschnitt das Vorgehen bei der Ausweisung von FFH- und Vogelschutzgebieten und der Überprüfung der Verträglichkeit und Zulässigkeit von Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten festgelegt.

[Bearbeiten] Kapitel 5 Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten ("Artenschutz")

In Kapitel 5 (§§ 37 bis 55Vorlage:§/Wartung/buzer) enthält das Bundesnaturschutzgesetz zahlreiche Regelungen zum Artenschutz:

[Bearbeiten] Kapitel 6 Meeresnaturschutz

Kapitel 6 (§§ 56 bis 58Vorlage:§/Wartung/buzer) regelt den Naturschutz im deutschen Küstengewässer sowie Bereiche der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

[Bearbeiten] Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft

In Kapitel 7 (§§ 59 bis 62Vorlage:§/Wartung/buzer) finden sich Regelungen zur Erholung in Natur und Landschaft.

[Bearbeiten] Kapitel 8 Mitwirkung von Vereinen

Die 2002 erfolgte Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes hat die Mitwirkungsmöglichkeiten und -rechte für Naturschutzverbände ausgedehnt. Sie werden - eine förmliche Anerkennung vorausgesetzt - vor dem Erlass von Naturschutz-Verordnungen und im Rahmen von Planfeststellungsverfahren angehört. Allerdings gilt diese Regelung nur für den Bereich der Bundesbehörden. Für die überwiegende Zahl derartiger Verfahren, die von Landesbehörden durchgeführt werden, gilt das jeweilige Landes-Naturschutzgesetz. Das Verbandsklagerecht wurde durch Bundesrecht verbindlich geregelt (früher Ländersache). Seit 2010 finden sich diese Regelungen in Kapitel 8 (§§ 63 und 64Vorlage:§/Wartung/buzer)

[Bearbeiten] Kapitel 9 Ergänzende Vorschriften

Ergänzende Vorschriften finden sich in Kapitel 9 (§§ 65 bis 68Vorlage:§/Wartung/buzer).

[Bearbeiten] Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften

Vorschriften zu Bußgeld- und Strafregelungen finden sich in Kapitel 10 (§§ 69 bis 73Vorlage:§/Wartung/buzer).

[Bearbeiten] Geschichtliche Entwicklung des BNatSchG

Das Bundesnaturschutzgesetz beruht auf der Diskussion um die rechtliche Basis des Naturschutzes in der Bundesrepublik Deutschland. Dabei wurden auch internationale Entwicklungen im Umweltrecht und Abkommen zum Artenschutz z. B. im Rahmen der EWG berücksichtigt. Nach dem Ende des NS-Regimes blieb von 1949 an in der Bundesrepublik Deutschland das am 26. Juni 1935 erlassene Reichsnaturschutzgesetz (RNG) mit Ausnahme des § 24 gültig. In der Folgezeit erstellten die Bundesländer eigene Naturschutzgesetze. Aus der Forderung nach einer Verbesserung des Naturschutzrechtes, wie sie Naturschutzvereine anstrebten, und den Bestrebungen der akademisch verankerten Landespflege und des administrativen Naturschutzes, die ein Recht der Landschaft einforderten, resultierte in den 1960er Jahren eine intensive Diskussion um ein neues, umfassenderes Naturschutzgesetz. Strittige Punkte bei der Erarbeitung der Gesetzesvorlage waren z. B. die sogenannte Landwirtschaftsklausel und die Ausgleichsregelung. Schließlich wurde es Ende 1976 als Rahmengesetz, an das die Naturschutzgesetze der Bundesländer angepasst werden mussten, verabschiedet und am 1. Januar 1977 in Kraft getreten.[2]

Seither ist es auch unter Berücksichtigung internationaler Naturschutzvereinbarungen und flankierender Umweltgesetze z. B. UVPG mehrfach modifiziert worden. Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat es in diesen das Landeskulturgesetz abgelöst. Nach weiteren Veränderungen ist 2002 eine erste Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes in Kraft getreten, die 2010 aufgrund der Föderalismusreform nochmals revidiert worden ist[3]. Das Bundesnaturschutzgesetz beruhte bis zur Föderalismusreform zum größten Teil auf der Kompetenz des Art. 75Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer alter Fassung des Grundgesetzes zur Rahmengesetzgebung des Bundes. Es enthielt den Rahmen für die Naturschutzgesetze und darüber hinaus einige unmittelbar wirkende Regelungen. Das wurde inzwischen geändert. Das Bundesgesetz enthält nunmehr vorwiegend unmittelbar wirkende Regeln, die in den (erneuerten) Landesgesetzen lediglich durch landesspezifische Regeln ergänzt werden. Dazu gehören auch solche, die der Ausführung der Regeln des Bundesgesetzes unter den Bedingungen des jeweiligen Landes dienen sollen.

[Bearbeiten] Literatur

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Erich Gassner et al.: Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. Beck, München 2003, ISBN 978-3-406-45848-4.
  2. Karsten Runge: Entwicklungstendenzen der Landschaftsplanung. Vom frühen Naturschutz bis zur ökologisch nachhaltigen Flächennutzung. Springer, Berlin 1998, ISBN 978-3-540-64599-3.
  3. Erich Gassner und Michael Heugel: Das neue Naturschutzrecht. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60043-2.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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