Bundeszentralregister

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Das Bundeszentralregister (BZR) ist ein deutsches, beim Bundesamt für Justiz geführtes Register. Die Aufsicht führt das Bundesministerium der Justiz. Die gesetzliche Grundlage des Bundeszentralregisters ist das Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Im Rahmen des Berlin/Bonn-Gesetzes wurde der Sitz des Bundeszentralregisters 1999 von Berlin nach Bonn verlegt.

Im deutschen Bundesamt für Justiz werden die jeweiligen persönlichen Vorstrafen von den dem Bundeszentralregistergesetz unterliegenden Personen in einem Bundeszentralregister (BZR) geführt, aber nicht auf Dauer gespeichert. "In das Register werden rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte sowie bestimmte Entscheidungen der Vormundschaftsgerichte und von Verwaltungsbehörden sowie – nach einer rechtsvergleichenden Begutachtung – ausländische strafrechtliche Verurteilungen gegen Deutsche oder gegen in Deutschland wohnende ausländische Personen eingetragen. Zudem können Suchvermerke im Register niedergelegt werden."[1][2]

Das Bundeszentralregister (BZR) wird seit 1975 ausschließlich als Datenbank in der Form einer elektronische Datenverarbeitung auf Computern geführt.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben und verwaltete Register[Bearbeiten]

Neben dem Bundeszentralregister werden noch zwei weitere Register verwaltet:

Das Erziehungsregister ist Teil des Bundeszentralregisters.[2]

Weitere Aufgaben des Bundesamts für Justiz sind:

Angaben im Register[Bearbeiten]

Nach § 3 BZRG sind in das Register aufzunehmen:

Mittelbar werden auch Namensänderungen, mitgeteilt durch die Meldebehörde, Inhalt des Bundeszentralregisters. Ebenfalls Inhalt werden Suchvermerke (§ 27 BZRG).

Auskunft[Bearbeiten]

Hauptartikel: Führungszeugnis

Jeder dem Bundeszentralregistergesetz unterliegenden Person, die mindestens 14 Jahre alt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertretung, wird auf Antrag ein Führungszeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Bundeszentralregisters erteilt. Jeder dem Bundeszentralregistergesetz unterliegenden Person, die mindestens 14 Jahre alt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertretung, wird auf Antrag mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Bundeszentralregister elektronisch gespeichert sind. Diese Auskunft wird nicht der Person selbst, sondern einem von ihr benannten Amtsgericht zugesandt, bei dem sie diese die Auskunft persönlich einsehen kann. Danach ist die Auskunft von der Einsichtsstelle zu vernichten. Im Falle von im Ausland wohnhaften Personen ist die Einsichtsstelle die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und im Falle von inhaftierten Personen, ist es die Justizvollzugsanstalt. Ausschließlich deutsche Behörden erhalten Auskunft aus dem Bundeszentralregister über Dritte, dem Bundeszentralregistergesetz unterliegende Personen, in der Form von behördlichen Führungszeugnissen.[3]

Führungszeugnis[Bearbeiten]

Mit dem vollendeten 14. Lebensjahr ist jedermann berechtigt, auf Antrag hin ein persönliches Führungszeugnis zu erhalten (antragsberechtigt ist auch der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen). Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Ein Führungszeugnis kann auch für Behörden beantragt werden. Das Führungszeugnis enthält nicht sämtliche persönliche Daten des Bundeszentralregisters.

Erweitertes Führungszeugnis[Bearbeiten]

Am 1. Mai 2010 wurde das erweiterte Führungszeugnis eingeführt. Mit der Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses soll der Kinder- und Jugendschutz verbessert werden. Eine Erteilung kann dann auf Antrag einer Person erfolgen, wenn es zur Prüfung der persönlichen Eignung für Tätigkeiten im Kinder- und Jugendbereich benötigt wird. In das erweiterte Führungszeugnis werden auch Verurteilungen aufgenommen, die nicht im normalen Führungszeugnis stehen, weil z. B. nicht mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe ausgeurteilt wurden. Allerdings bezieht sich die Erweiterung nur auf Sexualdelikte und auf kinder- und jugendbezogene Delikte wie „Misshandlung von Schutzbefohlenen“ oder „Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht“. Insofern darf das erweiterte Führungszeugnis nicht mit der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister verwechselt werden, die tatsächlich alle Verurteilungen einer Person auflistet, unabhängig von der Art des Deliktes.

Unbeschränkte Auskunft[Bearbeiten]

Den obersten Bundes- und Landesbehörden, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Justizvollzugsbehörden, den deutschen Nachrichtendiensten, dem Kriminaldienst der Polizei, den Finanzbehörden, den Einbürgerungsbehörden, den Ausländerbehörden, den Gnadenbehörden, den waffen- und sprengstoffrechtlich zuständigen Behörden, den Rechtsanwaltskammern, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, dem Bundesamt für Strahlenschutz und den Luftsicherheitsbehörden sind unbeschränkte Auskünfte nur auf ausdrückliches Ersuchen hin zu erteilen, wenn der Zweck der Verwendung der Daten angegeben wird.

Auf Antrag ist auch Personen ab 14 Jahren die unbeschränkte Auskunft über ihre persönlichen Daten am Amtsgericht ihres Wohnortes zur Einsicht zu gewähren (§ 42 BZRG).

Eine anonymisierte Auskunft für wissenschaftliche Forschungsvorhaben (Kriminologie) ist ebenfalls unbeschränkt möglich.

Sonstiges[Bearbeiten]

Die Eintragungen in das Bundeszentralregister unterliegen der Straftilgung; die Tilgungsfrist bestimmt sich nach Art der Verurteilung bzw. nach der Strafhöhe.

Es wäre möglich, das Bundeszentralregister zur Erzeugung einer Kriminalstatistik, namentlich einer Rückfallstatistik auszuwerten. Überzeugende Ergebnisse liegen dazu noch nicht vor.

Einzelnachweise[Bearbeiten]

  1. Welche Verurteilungen werden in das Zentralregister eingetragen. In: BZRG. Bundesministerium der Justiz. Abgerufen am 12. Februar 2013.
  2. a b Das Bundeszentralregister. Bundesministerium der Justiz. Abgerufen am 12. Februar 2013.
  3. Wer erhält Auskunft aus dem Zentralregister. Bundesministerium der Justiz. Abgerufen am 12. Februar 2013.

Weblinks[Bearbeiten]

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