Cochemer Modell
Die als Cochemer Modell bezeichnete Arbeitspraxis (daher auch Cochemer Praxis) ist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit der verschiedenen Personen und Institutionen, die am familiengerichtlichen Verfahren beteiligt sind. Im Interesse der Kinder sollen die Eltern trotz Trennung in die Lage versetzt werden wieder miteinander zu sprechen, statt zu streiten, und die Bindung des Kindes zu beiden Eltern zuzulassen. Dieses vernetzte Arbeitsmodell wurde im Moselort Cochem 1992 initiiert und zunächst dort umgesetzt, genießt jedoch inzwischen bundesweit Anerkennung.
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[Bearbeiten] Ziele
Die Sichtweise des Kindes wird in den Mittelpunkt gestellt. Streitende Eltern sollen befähigt werden, ihre alleinige und untrennbare elterliche Verantwortung weiter selbst wahrzunehmen, statt diese den begleitenden Professionen zu überlassen. Eltern sollen in die Lage versetzt werden, wenigstens grundlegende Anliegen ihres Kindes miteinander zu besprechen.
[Bearbeiten] Entstehung des Modells
In den neunziger Jahren veränderten sich die Anforderungen an die Jugendhilfe unter anderem durch das Anwachsen der Scheidungsrate, unbefriedigende Sorgerechts- und Umgangsregelungen und die Verabschiedung des KJHG 1991.
Aufgrund dieser Veränderungen ergaben sich für das Jugendamt die Notwendigkeit und der Wunsch zu einer koordinierteren Zusammenarbeit bei Trennungsfamilien. Die bereits bestehende gute Zusammenarbeit mit der Lebensberatungsstelle erleichterte nach In-Kraft-Treten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Absprachen zwischen Jugendamt und Erziehungsberatung. Es wurde vereinbart, dass Sorgerechtsvereinbarungen und Stellungnahmen im Scheidungsverfahren ausschließlich Aufgabe des Jugendamtes bleiben. Tiefgreifende Konflikte um die Kinder werden in der Beratungsstelle bearbeitet. Da Familiengericht und Anwälte einen erheblichen Einfluss auf den Verlauf des Trennungsprozesses haben, wurden Rechtsanwälte, Familienrichter und forensische Sachverständige zu einem Erfahrungsaustausch zum Thema "Wohl des Kindes bei Trennung/Scheidung" eingeladen. Eine weitere Zusammenarbeit wurde beschlossen. Damit begann 1993 der Cochemer Arbeitskreis mit Kompetenzen aus unterschiedlichen Disziplinen einen gemeinsamen Prozess, der seither als Arbeitskreis Trennung Scheidung seiner Arbeit, der die Kompetenzen aus unterschiedlichen Disziplinen in einem gemeinsamen Prozess bündelt und weiterentwickelt.
Der „Arbeitskreis-Trennung-Scheidung im Landkreis Cochem-Zell“ hatte zunächst zum Ziel, alle bei Trennung und Scheidung professionell beteiligten Institutionen und Personen gleichwertig miteinander ins Gespräch zu bringen, sowie deren Hilfsangebote und Arbeitsweisen bekannt zu machen. Richter, Rechtsanwälte, Mitarbeiter von Jugendämtern und Familienberatungsstellen sowie Psychologen waren gefordert, ein stärkeres Bewusstsein für die Problematik der minderjährigen Scheidungskinder zu schaffen. Man war schnell zu der Erkenntnis gekommen, dass durch gerichtliche Entscheidungen Konflikte zwar geregelt, aber selten gelöst werden können. Als effektives Instrument der Konfliktlösung wurde die Kooperation der verschiedenen Professionen entwickelt.
[Bearbeiten] Beteiligte Professionen
- Rechtsanwälte
- Familienrichter
- Forensische Gutachter
- Sozialarbeiter, Sozialpädagogen des Jugendamts
- Psychologen, Sozialpädagogen der Lebensberatungsstelle
- weitere nach Bedarf im Einzelfall.
[Bearbeiten] Arbeitsweise
Die Arbeitsweise zeichnet sich durch den Grundsatz der frühen Intervention aus:
- Rechtsanwälte beschränken sich in verfahrensleitenden Schriftsätzen auf den wesentlichen Sachvortrag, um eine Konfliktverschärfung zu vermeiden, der Schwerpunkt liegt auf mündlichem Vortrag in der Verhandlung.
- Gericht terminiert innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang.
- Mitarbeiter/innen des Sozialen Dienstes der Jugendämter nehmen Gerichtstermine wahr, nachdem sie zuvor mit der Familie Kontakt aufgenommen haben.
- Wird eine einvernehmliche Regelung nicht getroffen, werden die Eltern zur Beratungsstelle begleitet, die wiederum innerhalb von 14 Tagen Termine an diese vergibt.
- Sachverständige verpflichten sich zu lösungsorientiertem Arbeiten.
Im ersten Kontakt zum Anwalt werden die jeweiligen Elternteile bereits auf Beratungsangebote des Jugendamtes und der Lebensberatungsstelle hingewiesen, um eine Neuregelung der Elternverantwortung eigenverantwortlich und kindzentriert zu gestalten, bzw. die Eltern wenden sich mit zunehmender Tendenz unmittelbar an das Jugendamt oder die Beratungsstelle. Kommt es zu einem Scheidungsantrag, wird dieser vom Familiengericht an das Jugendamt als Information weitergeleitet und den Eltern wird von dort Beratung angeboten. Es wird auf eine außergerichtliche Vereinbarung zur Wahrnehmung der Elternverantwortung hingearbeitet.
Gelingt eine außergerichtliche Vereinbarung nicht, wird ein gerichtliches Verfahren eingeleitet. Die Anwälte schreiben nur kurze Anträge an das Familiengericht, welches innerhalb von 14 Tagen terminiert und das Jugendamt hiervon informiert. Das Jugendamt nimmt sofort Kontakt zu beiden Eltern auf. Eine schriftliche Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht erfolgt nicht, da der Mitarbeiter des Jugendamtes an der mündlichen Verhandlung teilnimmt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht wird in Zusammenarbeit der anwesenden Professionen mit den Eltern eine Lösung gesucht. Führt die Erörterung nicht zu einer konsensfähigen Lösung für das Kind, werden die Eltern vom Familiengericht erneut auf die noch notwendige Beratung verwiesen und von einem Mitarbeiter des Jugendamtes zur Beratungsstelle begleitet, wo sie je einen ersten Termin erhalten. Die mündliche Verhandlung wird unterbrochen und ein neuer Termin bestimmt.
Wenn die Beratung zu einer Lösung geführt hat, wird das Ergebnis dem Familiengericht mitgeteilt, damit das Verfahren abgeschlossen werden kann.
Sind die Eltern nicht bereit oder in der Lage, mit Hilfe der Beratung einen Konsens zu finden oder wird die Beratung abgebrochen, informieren die Beratungsstelle das Jugendamt und die Eltern ihre Rechtsanwälte. Diese beantragen einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Das Gericht trifft, soweit erforderlich, Entscheidungen zur Regelung der Streitigkeiten, möglichst ohne eine Verhärtung der Fronten zu provozieren und zeitlich befristet, um immer wieder die Eltern selbst in die Verantwortung zu rufen. Wenn in einer zeitnahen, erneut mündlichen Verhandlung wiederum keine Einigung möglich ist, wird ein Sachverständiger bestellt. Gutachten werden lösungsorientiert mit den Eltern erarbeitet. Durch die Vernetzung der Professionen wird die Entwicklung des Verfahrens zum Wohl der Kinder eng begleitet, um Gefährdungen des Kindeswohls zu begegnen.
[Bearbeiten] Kritik
Professor Siegfried Willutzki, der frühere Präsident des Deutschen Familiengerichtstages, kritisiert den Anspruch des Cochemer Arbeitskreises, sein Modell sei quasi ein Allheilmittel. Weiter äußert er, die Subjektstellung des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren – die Beachtung von Wunsch und Wille des Kindes – sei im Cochemer Modell weitgehend verloren gegangen, wenn das Kind nicht mehr angehört oder ihm kein Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG zugebilligt werde – wenn also ohne Beteiligung des Kindes nur auf die Eltern eingewirkt würde, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Weiter sagt Willutzki, nach der Vorschrift des § 156 solle das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Lösung hinwirken, allerdings mit der Einschränkung, „wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht“. Willutzki interpretiert dies so, dass hiermit den Bedenken der Kritiker des Cochemer Modells, dem der Gesetzgeber in diesem Bereich ja ansonsten weitestgehend gefolgt ist, Rechnung getragen wurde. Auch die Schöpfer des neuen FamFG hätten erkannt, dass Konsensbestreben an Grenzen stoßen könne, was dann eine gerichtliche Regelung zwingend erforderlich macht.[1]
Auch laut Brigitte Lohse-Busch, Fachpsychologin für Rechtspsychologie, betrifft die Kritik aus Fachkreisen den Anspruch auf Allgemeingültigkeit und den einer Erfolgsgarantie. Letztlich könne eine Kooperation der Eltern und ihre Mitwirkung bei einer einvernehmlichen Lösung nicht erzwungen werden. Besonders schwache, wenig durchsetzungsfähige Personen seien möglicherweise in diesem Modell nicht gut aufgehoben, weil es für sie schwer wäre, abweichende Gedanken gegen einen hohen allgemeinen Erwartungsdruck zu formulieren. Generell ergäben sich Zweifel, ob das stark schematisierte Vorgehen jedem individuellen Fall tatsächlich gerecht werden könne.[2]
Der Kölner Fachkreis Familie sagt, man dürfe sich auch die Frage stellen, ob ein Modell, dass mit einem Regelberatungssystem über lange Zeit jede streitige Entscheidung verweigert, in jedem Fall dem Rechtsgewährungsanspruch der Beteiligten gerecht werden könne.
Bei einfach gelagerten Fällen von grundsätzlich konsenswilligen Eltern möge das Cochemer Modell funktionieren. In einer Vielzahl von Fällen bestünde bei den beteiligten Eltern aber keine Bereitschaft oder möglicherweise auch keine Fähigkeit zur Mitwirkung an einem konsensualen Verfahren.
Zur Mitwirkung der Anwaltschaft im Modell äußert der Arbeitskreis, trotz der Rollendefinition des Anwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege dürfe nicht übersehen werden, dass er auch im familiengerichtlichen Verfahren in erster Linie Interessenvertreter der eigenen Partei wäre. Es verstünde sich von selbst, dass der in solchen Verfahren erfahrene Anwalt in der Regel auch die eigene Partei in Richtung auf eine Konsenslösung hin beraten würde. Es sei und bleibe allerdings das gute Recht jedes Elternteils, sich gegen eine Konsenslösung zu entscheiden. Selbstverständlich sei es in diesen Fällen Aufgabe des Anwalts, diesen Standpunkt der Partei auch im familiengerichtlichen Verfahren deutlich zu vertreten und die eigene Partei vor einer falschen Bevormundung und unerwünschten Pädagogisierung zu schützen. Diese Rollendefinition des Anwalts auch im Sorge- und Umgangsrechtsverfahren fände im Leitbild des Cochemer Modells nur unzureichend ihren Niederschlag.
Interessant sei, dass es die hochzerstrittenen Fälle wären, in denen es beim Vorgehen nach dem Cochemer Modell ebenso wenig gelänge wie anderswo, kurzfristig oder überhaupt eine einvernehmliche Lösung zu finden.[3]
Dr. Kerima Kostka vermisst bis dato eine Evaluation des Modells oder das Bemühen, zu empirischen Erkenntnissen zu gelangen. Die "Erfolge", insbesondere in Bezug auf die Nachhaltigkeit der Einigung, würden allein von den beteiligten Professionen behauptet. Zu der im Cochemer Modell und nun auch im FamFG favorisierten gemeinsamen Sorge merkt Kostka an, die bisherige Forschung zeige nicht, dass die Form des Sorgerechts verhaltenssteuernde Wirkung habe. Studien hätten ergeben, dass kein Zusammenhang zwischen der Form des Sorgerechts und dem Konfliktpotential bzw. der elterliche Kooperation oder dem Ausmaß der Feindseligkeit festgestellt werden könne. Es gäbe keine Hinweise auf eine erhöhte Kommunikation bezüglich die Kinder betreffender Entscheidungen. Wenn in Cochem nahezu 100% der Eltern das gemeinsame Sorgerecht hätten, erlaube dies keine Rückschlüsse darauf, wie es den Kindern dabei gehe. Kostka bestreitet die Grundannahme des „Cochemer Modells“, wonach das Kindeswohl automatisch gesichert sei, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben.[4]
Ein wesentliches Element des „Cochemer Modells“ ist die Mediation. Letztere sei jedoch aufgrund von empirischen Erkenntnisse aus den USA und Großbritannien kritisch zu sehen. So könne der Wunsch nach "Einigung" der Parteien dazu führen, dass der Mediator unangemessenen Druck ausübt, dies insbesondere in Richtung einer Akzeptanz des gemeinsamen Sorgerechts bzw. bestimmter Umgangsregelungen. Auch nehme die Zufriedenheit mit den Ergebnissen der Mediation im Lauf der Jahre erheblich ab, zudem hätten etwa die Hälfte aller Befragten die Sitzungen als spannungsgeladen und unerfreulich empfunden, sie wären meist wütend gewesen und hätten sich in die Defensive gedrängt gefühlt. Weiter zeigten die meisten Studien nur geringe und vor allem lediglich kurzfristige Verbesserungen der Kooperation und Kommunikation zwischen den Eltern. Schon 2 Jahre nach dem Scheidungsurteil wären alle Unterschiede der Paare mit Mediation gegenüber solchen, die ein herkömmliches Verfahren durchlaufen haben, verschwunden gewesen und nach 4-5 Jahren hätte es auch wieder genauso viele Rechtsstreitigkeiten gegeben. Eine Mediation würde nicht die generelle Wut auf den Partner reduzieren. Häufig würden Eltern gedrängt, auch gegen ihren Willen einer Einigung zuzustimmen, allerdings hielten viele dieser "Einigungen" nicht lange und die Unzufriedenheit mit den getroffenen Regelungen wäre groß. Auch in puncto Nutzen für die Kinder hätten die Studien generell keine konsistenten Unterschiede zwischen Mediation und traditionellen gerichtlichen Verfahren ergeben. Zeichen dafür, dass sich Mediation positiv auf die Anpassung von Kindern und Eltern und deren psychische Gesundheit auswirke, seien nicht erkennbar.
[Bearbeiten] Literatur
- Jürgen Rudolph: Du bist mein Kind: die „Cochemer Praxis“ – Wege zu einem menschlicheren Familienrecht. Schwarzkopf & Schwarzkopf, Berlin 2007. ISBN 978-3-89602-784-9.
- Traudl Füchsle-Voigt, Monika Gorges: Einige Daten zum Cochemer Modell. In: Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ) 2008, S. 246–248.
- Traudl Füchsle-Voigt, Verordnete Kooperation im Familienkonflikt als Prozess der Einstellungsänderung: Theoretische Überlegungen und praktische Umsetzung. In: Familie Partnerschaft Recht (FPR) 2004, Heft 11, S. 600 ff., online (PDF, 27 kB).
[Bearbeiten] Weblinks
- Arbeitskreis - Trennung - Scheidung im Landkreis Cochem-Zell
- ISUV-Berichte aus dem AKTS Cochem
- Umfangreiche VAK-Rubrik zum Cochemer Modell
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Siegfried Willutzki, Das FamFG in der FGG-Reform, Vortrag, online (PDF, 129 kB).
- ↑ Brigitte Lohse-Busch, Zusammenarbeit der Professionen nach dem Cochemer Modell, Beitrag auf der Tagung Zusammenarbeit in Kinderbelangen vom 19.November 2008 in St. Gallen, in: Mitteilungen zum Familienrecht, Sonderheft, online (PDF, 164 kB).
- ↑ Kölner Fachkreis Familie, "Das Cochemer Modell - Die Lösung aller streitigen Trennungs- und Scheidungsfälle", Artikel in Forum Familienrecht 6+7/2006 und Kind-Prax 6/2005 online.
- ↑ Kerima Kostka, Kritische Anmerkungen zum „Cochemer Modell“ im Kontext empirischer Erkenntnisse, Thesenpapier zur Fachtagung Professionsübergreifende Kooperation im Sorge- und Umgangsrecht und die Perspektive der Kinder - eine kritische Bestandsaufnahme, 23. März 2007, Frankfurt am Main, online.