Düsseldorfer Tabelle

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Wechseln zu: Navigation, Suche

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Sie entstand erstmals 1962 am Landgericht Düsseldorf und wird seither regelmäßig (ca. alle zwei Jahre) weiterentwickelt. Ziel ist es, die Unterhaltsrechtsprechung der Familiengerichte in Bezug auf den Kindesunterhalt zu standardisieren und damit individuell gerechter zu gestalten. Die Düsseldorfer Tabelle wird durch ergänzende Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, die zusätzliche Erläuterungen enthalten, ergänzt. Sie besteht aus vier Teilen: dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt, der Mangelfallberechnung und dem Verwandtenunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle wurde bis Ende 2007 für die neuen Bundesländer durch die vorgeschaltete Berliner Tabelle ergänzt, die unterhalb der niedrigsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zwei darunter liegende Einkommensgruppen enthielt. [1]


Die Düsseldorfer Tabelle 2009 für Kindesunterhalt (gültig ab 1. Januar 2009)
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren Vomhundertsatz
Alle Beträge in EURO 0-5 6-11 12-17 ab 18    
bis 1500 281 322 377 432 100 770/900
1501 – 1900 296 339 396 454 105 1000
1901 – 2300 310 355 415 476 110 1100
2301 – 2700 324 371 434 497 115 1200
2701 – 3100 338 387 453 519 120 1300
3101 – 3500 360 413 483 553 128 1400
3501 - 3900 383 438 513 588 136 1500
3901 - 4300 405 464 543 623 144 1600
4301 - 4700 428 490 574 657 152 1700
4701 - 5100 450 516 604 692 160 1800
über 5100 nach den Umständen des Falles            

Die Düsseldorfer Tabelle geht von drei Unterhaltsberechtigten – Ehegatten und zwei Kindern aus. Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, wird die jeweils nächst niedrigere Einkommensstufe, sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, die jeweils nächst höhere Einkommensstufe angesetzt.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhaltes unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe anzusetzen, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.

Nach § 1612b BGB wird das Kindergeld, wenn es in vollem Umfang an den nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil gezahlt wird – was der Regelfall sein dürfte, weil dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Kindergeld ausgezahlt wird – auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet. Es ergeben sich dann folgende Beträge, die tatsächlich nach Abzug des anteiligen Kindergeldes zu zahlen sind. Da bei volljährigen Kindern das Kindergeld in vollem Umfang auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird, ist der Zahlbetrag bei den volljährigen Kindern geringer als bei den minderjährigen Kindern zwischen 12 und 17 Jahren.

Die Zahlbeträge bei 1 - 2 Kindern belaufen sich dann auf (ab Januar 2009):

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren Vomhundertsatz
Alle Beträge in EURO 0-5 6-11 12-17 ab 18  
bis 1500 199 240 295 268 100
1501 – 1900 214 257 314 290 105
1901 – 2300 228 273 333 312 110
2301 – 2700 242 289 352 333 115
2701 – 3100 256 305 371 355 120
3101 – 3500 278 331 401 389 128
3501 - 3900 301 356 431 424 136
3901 - 4300 323 382 461 459 144
4301 - 4700 346 408 492 493 152
4701 - 5100 346 408 492 493 152
über 5100 nach den Umständen des Falles          

Bei 3 Kindern wird der erhöhte Kindergeldanteil wie folgt angerechnet (ab Januar 2009):

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren Vomhundertsatz
Alle Beträge in EURO 0-5 6-11 12-17 ab 18  
bis 1500 196 237 292 262 100
1501 – 1900 211 254 311 284 105
1901 – 2300 225 270 330 306 110
2301 – 2700 239 286 349 327 115
2701 – 3100 253 302 368 349 120
3101 – 3500 275 328 398 383 128
3501 - 3900 298 353 428 418 136
3901 - 4300 320 379 458 453 144
4301 - 4700 343 405 489 487 152
4701 - 5100 365 431 519 522 160
über 5100 nach den Umständen des Falles          

Die Zahlbeträge ab dem 4. Kind belaufen sich dann auf (ab Januar 2009):

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen Altersstufen in Jahren Vomhundertsatz
Alle Beträge in EURO 0-5 6-11 12-17 ab 18  
bis 1500 183,50 224,50 279,50 237 100
1501 – 1900 198,50 241,50 298,50 259 105
1901 – 2300 212,50 257,50 317,50 281 110
2301 – 2700 226,50 273,50 336,50 302 115
2701 – 3100 240,50 289,50 355,50 324 120
3101 – 3500 262,50 315,50 385,50 358 128
3501 - 3900 285,50 340,50 415,50 393 136
3901 - 4300 307,50 366,50 445,50 428 144
4301 - 4700 330,50 392,50 476,50 462 152
4701 - 5100 352,50 418,50 506,50 497 160
über 5100 nach den Umständen des Falles          

In den Beträgen sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Quelle

  1. Geändert durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007, BGBl 2007 I, 3189

[Bearbeiten] Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Persönliche Werkzeuge
Buch erstellen