DRK-Gesetz

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen
Kurztitel: DRK-Gesetz
Früherer Titel: Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz
Abkürzung: DRKG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 2128-3
Ursprüngliche Fassung vom: 9. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1330)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1938
Letzte Neufassung vom: 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
11. Dezember 2008
Letzte Änderung durch: Art. 15e G vom 11. Juli 2021
(BGBl. I S. 2754, 2803)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
20. Juli 2021
(Art. 16 G vom 11. Juli 2021)
GESTA: M052
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das DRK-Gesetz (DRKG), mit vollständigem Titel Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz und andere freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen, ist ein Bundesgesetz, das in Deutschland auf der Basis der Genfer Konventionen die Rechtsstellung des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), des Malteser Hilfsdienstes (MHD) und der Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) sowie deren Aufgaben regelt. Es ersetzt das von Gerichten zuvor nur noch mittelbar angewendete „Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz“ vom 9. Dezember 1937.

Inhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das im Dezember 2008 vom Deutschen Bundestag beschlossene DRK-Gesetz legt den Status des DRK als nationale Rotkreuz-Gesellschaft auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland fest und erklärt das Deutsche Rote Kreuz zur „freiwilligen Hilfsgesellschaft der deutschen Behörden im humanitären Bereich“. Als Aufgaben des DRK sind im Gesetz die Unterstützung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, die Verbreitung von Kenntnissen über das humanitäre Völkerrecht, die Wahrnehmung der Aufgaben eines amtlichen Auskunftsbüros sowie die Vermittlung von Schriftwechseln zwischen Familienangehörigen und der Nachforschung zum Zwecke der Familienzusammenführung während eines bewaffneten Konflikts näher definiert.

Für den MHD und die JUH schreibt das Gesetz den Status als freiwillige Hilfsgesellschaften im Sinne des Artikels 26 des ersten Genfer Abkommens von 1949 gesetzlich fest, der ihnen durch ein Schreiben des jeweiligen Bundeskanzlers 1962 beziehungsweise 1963 erteilt und 1991 durch eine erneuerte Anerkennung bestätigt worden war. Darüber hinaus enthält das DRK-Gesetz namens- und kennzeichenrechtliche Bestimmungen zur Verwendung des Zeichens des roten Kreuzes sowie der Bezeichnungen „Rotes Kreuz“ und „Genfer Kreuz“. Diesbezüglich existierte zuvor in Deutschland lediglich ein richterrechtlich etablierter zivilrechtlicher Schutz.

Vergleichbare Regelungen sind in Österreich für das ÖRK im Rotkreuzgesetz sowie in der Schweiz für das SRK im Bundesbeschluss betreffend das Schweizerische Rote Kreuz und im Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes enthalten. Missbrauch von Zeichen und Namen des Roten Kreuzes ist in Deutschland durch § 125 des OWiG geregelt.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Christian Johann [Hrsg.]: DRK-Gesetz : Handkommentar. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2019, ISBN 978-3-8487-1758-3.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]