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Datei:Mohammad-Ali Rajai 1981.jpg

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Mohammad-Ali_Rajai_1981.jpg(339 × 495 Pixel, Dateigröße: 38 KB, MIME-Typ: image/jpeg)

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Beschreibung

Lizenz

Public domain
This work is now in the public domain in Iran, because according to the Law for the Protection of Authors, Composers and Artists Rights (1970) its term of copyright has expired for one of the following reasons:
  • The creator(s) died before 22 August 1980, for works that their copyright expired before 22 August 2010 according to the 1970 law.
  • The creator(s) died more than 50 years ago. (Reformation of article 12 - 22 August 2010)

In the following cases works fall into the public domain after 30 years from the date of publication or public presentation (Article 16):

  • Photographic or cinematographic works.
  • In cases where the work belongs to a legal person or rights are transferred to a legal person.

The media description page should identify which reason applies.

For more information please see: Commons:Copyright rules by territory/Iran.

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Iran
Copyright notes

Copyright notes
Nach U.S. Circ. 38a. haben die folgenden Staaten weder die Berner Übereinkunft noch ein anderes Urheberrechtsabkommen unterzeichnet:
  • Äthiopien, Eritrea, Irak, Iran, Marshallinseln, Osttimor, Palau, Somalia, Somaliland und Südsudan.

Urheberrechtsansprüche dieser Staaten, dies betrifft Werke, die von Staatsbürgern eines dieser Staaten innerhalb ihres Landes veröffentlicht werden, werden in anderen Staaten nicht anerkannt und sind daher in den meisten anderen Staaten, wie Deutschland, Österreich, und der Schweiz, gemeinfrei.

Allerdings ist folgendes zu beachten
  • Werke, die in diesen Staaten von Staatsbürgern eines Unterzeichnerstaates der Berner Übereinkunft veröffentlicht werden, genießen neben dem örtlichen Urheberrecht auch den Urheberrechtsschutz ihres Heimatstaates und sind daher auch international geschützt.
  • Werke, die gleichzeitig (d. h. innerhalb von 30 Tagen) in einem Unterzeichnerstaat der Berner Übereinkunft veröffentlicht werden, genießen zusätzlich zum örtlichen Urheberrecht auch den Urheberrechtsschutz des Fremdstaates, der unter Umständen eine längere Schutzdauer vorsieht.
  • Unveröffentlichte Werke aus diesen Ländern sind möglicherweise vollständig urheberrechtlich geschützt.
  • Ein Werk aus einem dieser Länder kann in den USA gemäß URAA urheberrechtlich geschützt werden, wenn das Heimatland des Werks einen Urheberrechtsvertrag oder eine Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten abschließt und das Werk in seinem Heimatland weiterhin urheberrechtlich geschützt ist.

Der Iran hat ein Urheberrechtsgesetz erlassen, das am 12. Januar 1970 in Kraft trat, und übermittelte der UNESCO am 20. April 1970 die offizielle englische Übersetzung.
Achtung: Nach den Regeln von Commons reicht dieser Baustein alleine nicht aus. Es muss auch ein Lizenzbaustein vorhanden sein, der beschreibt, wieso das Werk im Ursprungsstaat gemeinfrei ist.

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