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Datei:Scharnhorst-1-A503-FM30-50.jpg

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Beschreibung

Français : Croiseur Scharnhorst, livret A503 FM30-50 pour l'identification des navires, édité par la Division du Renseignement Naval du Départment de la Marine des États-Unis.
English: Cruiser Scharnhorst, A503 FM30-50 booklet for identification of ships, published by the Division of Naval Intelligence of the Navy Department of the United States.
Italiano: Incrociatore Scharnhorst, A503 FM30-50 libretto per l'identificazione delle navi, pubblicato dalla Divisione di Spionaggio navale del Dipartimento della Marina degli Stati Uniti d'America

Lizenz

Public domain
Dieses Werk ist in den Vereinigten Staaten gemeinfrei, da es von Mitarbeitern der US-amerikanischen Bundesregierung oder einem ihrer Organe in Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten erstellt wurde und deshalb nach Titel 17, Kapitel 1, Sektion 105 des US Code ein Werk der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist. Achtung: Dies bezieht sich nur auf originale Werke der Bundesregierung oder eines ihrer Organe, jedoch nicht auf Werke der Regierung eines Bundesstaates oder einer lokalen Behörde. Ebenfalls ausgeschlossen sind seit 1978 herausgegebene Briefmarken und bestimmte Geldmünzen.

Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

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