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Datei:Wassersportflagge.svg

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Originaldatei(SVG-Datei, Basisgröße: 1.615 × 968 Pixel, Dateigröße: 43 KB)

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Beschreibung
Deutsch: Wassersportflagge
English: Flag for water sports
Quelle

Own work by uploader

 
Diese W3C-unbestimmte Vektorgrafik wurde mit Inkscape erstellt .
Data from: Der Flaggenkurier, Zeitschrift der Deutschen Gesellschaft für Flaggenkunde, Achim und Berlin, Nr. 16/2002 bis 30/2009, ISSN 0949-6173
Urheber Tractor
Colors
InfoField
Verwendete Farben:
     Schwarz gerendert als RGB 000 000 000
     Weiß gerendert als RGB 255 255 255
     Rot gerendert als RGB 208 000 000
SVG
InfoField
 
Diese Vektorgrafik wurde mit einem Texteditor erstellt. Die Validierung hat sie für syntaktisch korrekt befunden.


Public domain
Diese Datei zeigt die Flagge einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gemäß § 5 Abs. 1 des deutsches Urheberrechtsgesetzes sind amtliche Werke wie Wappen oder Flaggen gemeinfrei. Da die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsnachfolgerin der Weimarer Republik sowie des NS-Staats ist, gilt dieses Gesetz auch für Flaggen, die vor 1945 verkündet wurden.
Beachte: Die Verwendung von Wappen und Flaggen (insbesondere die des NS-Staats) rechtlichen Beschränkungen unterliegt, unabhängig vom Urheberrechts-Status der hier gezeigten Darstellung.

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Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

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aktuell17:03, 5. Sep. 2008Vorschaubild der Version vom 17:03, 5. Sep. 20081.615 × 968 (43 KB)Fornax{{Information |Description= |Source= |Date= |Author= |Permission= |other_versions= }}
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