Deliktsrecht (Deutschland)

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Das Deliktsrecht befasst sich mit dem zivilrechtlichen Teil der Haftung für unerlaubte Handlungen (man sagt daher auch: Recht der unerlaubten Handlung(en)). Die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung aus einem solchen deliktischen Vergehen wird auch deliktische Haftung oder Unrechtshaftung genannt. Das Deliktsrecht ist im deutschen Recht in den §§ 823 bis 853Vorlage:§/Wartung/buzer BGB geregelt. Im engeren Sinn behandelt das Deliktsrecht nur die Frage nach der Begründung der Haftung (an debeatur), der Umfang der Haftung (quantum debeatur) richtet sich dagegen nach dem Schadensrecht in §§ 249 ff.Vorlage:§/Wartung/buzer (Schadensersatz).

Der schadensersatzpflichtige Täter oder Begeher eines zivilrechtlichen Deliktes wird in der Regel Schädiger (nicht aber: Delinquent) genannt, das ersatzberechtigte Opfer ist der oder die Geschädigte.

Neben der Haftungsbegründung haben die Vorschriften des Deliktsrechts präventiven Charakter. Es sollen die Rechtsgüter des Individuums (einbezogen sind auch juristische Personen) geschützt und Schädigungen ausgeglichen werden.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen [Bearbeiten]

Abgrenzung zur vertraglichen Haftung [Bearbeiten]

Das Deliktsrecht gehört – neben Bereicherungsrecht und Geschäftsführung ohne Auftrag – zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen. Der Grund der Haftung liegt also nicht in einer Sonderverbindung zwischen den Parteien (wie etwa einem Vertrag), sondern ergibt sich aus Handlungen, die jedermann verboten sind. Man spricht deshalb von einer Jedermannshaftung. Unterschiede zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung bestehen in folgenden Punkten:

  1. Zwischen Vertragspartnern, nicht jedoch bei unerlaubter Handlung, besteht eine Haftung für Vermögensschäden.
  2. Vertragspartner stehen nach § 278 BGB für ihre Hilfspersonen ein, während diese Haftung im Deliktsrecht nur unter den Voraussetzungen des § 831 besteht.
  3. Das Verschulden wird nach § 280 Abs. 1, S. 2 für die vertragliche Haftung vermutet.

Die drei Generalklauseln des Deliktsrechts [Bearbeiten]

Rechtsvergleichend nimmt das deutsche Deliktsrecht eine Mittelstellung ein: Weder gibt es wie im Deliktsrecht des französischen Code civil eine große Generalklauseln, noch bestehen wie im englischen Recht zahlreiche Haftungsbestände vergleichsweise unverbunden nebeneinander. Die praktische wichtigste Norm ist § 823 Abs. 1 BGB: Dieser gewährt Ersatz von Schäden nicht für jeden beliebigen Schaden, sondern nur bei schuldhafter und rechtswidriger Verletzung der absoluten Rechte Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigentum. Primäre Vermögensschäden sind hingegen nur durch die § 823 Abs. 2 (Verletzung eines Schutzgesetzes) und § 826 (Verletzung der guten Sitten) geschützt. Rechtspolitisch wird der Ersatz von primären Vermögensschäden hier damit gerechtfertigt, dass bei erst bei Bestehen eines Schutzgesetzes der Tatbestand 1. hinreichend präzise gefasst ist und 2. hinreichend demokratisch legitimiert ist (und nicht nur durch Richterrecht statuiert wird), um Haftung für Vermögensschäden zu begründen.

Verschuldenshaftung [Bearbeiten]

Verletzung von absoluten Rechten (§ 823 Abs. 1 BGB) [Bearbeiten]

§ 823 Abs. 1 BGB setzt eine widerrechtliche und schuldhafte Verletzung der dort genannten Rechtsgüter oder Recht(e) (strenggenommen stellt nur das Eigentum ein Recht dar, Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit sind demgegenüber Rechtsgüter), darunter auch sonstige Rechte, voraus. Unter letzteren sind nach allgemeiner Auffassung, aufgrund der systematischen Stellung am Ende einer Aufzählung, nur absolute Rechte zu verstehen (Solche sind beispielsweise das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Namen, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Diskutiert wird auch ein Recht am Datenbestand, das dessen Verfügbarkeit schützt.). Ist der Verletzungstatbestand erfüllt, dieser mangels Rechtfertigung auch rechtswidrig und hat der Verletzer schuldhaft gehandelt, ist derjenige, der das Recht verletzt hat, zum Schadensersatz verpflichtet.

Rechtswidrigkeit [Bearbeiten]

Hauptartikel: Rechtswidrigkeit

Verschulden [Bearbeiten]

Siehe auch: Deliktsfähigkeit

Arglisteinrede [Bearbeiten]

Die Regelung des § 853 BGB ist zwar kurz, jedoch relativ schwer zugänglich. Ausgangslage ist die, dass jemand durch eine von ihm bzw. von seinem Vertreter begangene unerlaubte Handlung (Schädiger) gegen den Verletzten eine Forderung erlangt – z.B. einen Zahlungsanspruch aus einem Kaufvertrag.

Als unerlaubte Handlung kommt dann vor allem eine Täuschung des Verletzten durch den Schädiger als eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB in Betracht. Der Verletzte hat dann gemäß § 826 BGB wegen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Und eben ein solcher Schadensersatzanspruch ist gemeint, wenn im § 853 BGB von einem "Anspruch auf Aufhebung der Forderung" gesprochen wird. Also Schadensersatzanspruch = Anspruch auf Aufhebung der Forderung. Zu beachten ist dabei, dass der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern kann, wenn sein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß §§ 194 f. BGB 3 Jahre) verjährt ist. Er muss allerdings das seinerseits aus dem Vertragsverhältnis Erlangte – z.B. die Kaufsache – herausgeben, um nicht selbst arglistig zu handeln.

Verletzung von Schutzgesetzen (§ 823 Abs. 2 BGB) [Bearbeiten]

Nach § 823 Abs. 2 BGB ist auch zum Schadensersatz verpflichtet, wer schuldhaft ein sog. Schutzgesetz verletzt und dadurch einen anderen schädigt. Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB), deren Ziel es ist, bestimmte Rechtsgüter des Einzelnen zu schützen. Zum Beispiel wäre bei einem Verkehrsunfall, der infolge der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit passierte und dadurch eine Person verletzt wurde, § 3 StVO ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB. Dieses Gesetz soll andere Verkehrsteilnehmer vor Schaden bewahren, indem der Führer eines Kraftfahrzeuges dazu angehalten ist, entsprechend seiner Fähigkeiten und den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen ein Kraftfahrzeug mit angemessener Geschwindigkeit zu führen. Nebenbei würde auch noch § 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) als Schutzgesetz hinzu kommen. In diesem Fall könnte also Schadensersatz nach § 823 Abs. II BGB in Verbindung mit § 3 StVO, § 229 StGB verlangt werden.

Kredit- und Erwerbsschädigung (§ 824 BGB) [Bearbeiten]

§ 824 BGB schützt die geschäftliche Ehre und das Vermögen. Beide unterliegen daneben dem Schutz nach § 823 Abs. 2 iVm entsprechenden strafrechtlichen Normen wie etwa § 187 StGB. Da die Straftat allerdings eine Handlung „wider besseres Wissen“ erfordert, fügte die 2. Kommission die Norm in das BGB ein.[1] Eine weitere Konkurrenz ist in neuerer Zeit durch § 823 Abs. 1 BGB iVm dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht entstanden.

Voraussetzung der Norm die die rechtswidrige und verschuldete Behauptung einer unwahren und zur Kreditgefährdung geeigneten Tatsache.

Bestimmung zu sexuellen Handlungen (§ 825 BGB) [Bearbeiten]

Die praktische Bedeutung des § 825 BGB ist gering: Die Fälle werden ganz regelmäßig zugleich durch § 823 Abs. 1 BGB (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) und § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 174 ff StGB erfasst.

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) [Bearbeiten]

Unter den besonders strengen Voraussetzungen des § 826, der dritten Generalklausel des Deliktsrechts, besteht eine umfassende Einstandspflicht auch für Vermögensschäden. Seine Voraussetzungen sind:

Schaden
Der Schaden ist hier nicht auf die Verletzung eines absoluten Schutzgutes beschränkt. § 826 erfasst jegliche Beeinträchtigung eines rechtlich geschützten Interesses durch den Schädiger.
Sittenwidrigkeit der Schädigungshandlung
Die Schädigungshandlung muss sittenwidrig sein, d.h. dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwider sein.
Vorsatz des Schädigers
Der Vorsatz des Schädigers muss sich sowohl auf die Rechtsgutverletzung als auch auf den Schaden erstrecken.

Verletzung einer Amtspflicht (§ 839 BGB) [Bearbeiten]

Hauptartikel: Amtshaftung
Siehe auch: Notarhaftung

Sachverständigenhaftung (§ 839a BGB) [Bearbeiten]

Hauptartikel: Sachverständigenhaftung

Haftung für vermutetes Verschulden [Bearbeiten]

Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) [Bearbeiten]

Hauptartikel: Verrichtungsgehilfe
Siehe auch: Exkulpation

Haftung für Aufsichtspflichtige (§ 832 BGB) [Bearbeiten]

Gefährdungshaftung [Bearbeiten]

In bestimmten, gesetzlich einzeln geregelten Fällen sieht das deutsche Recht auch die verschuldensunabhängige Haftung (sog. Gefährdungshaftung) vor. Diese tritt für denjenigen ein, der mit gefährlichen Sachen (beispielsweise Tieren, Kraftfahrzeugen, Eisenbahnen oder Kernkraftwerken) umgeht (vergleiche Betriebsgefahr). Er hat für Schädigungen durch diese gefährlichen Sachen auch ohne Verschulden zu haften.

Mehrheit von Tätern [Bearbeiten]

Nebentäterschaft (§ 840 BGB) [Bearbeiten]

Mittäterschaft und Teilnahme (§ 830 Abs. 1, S. 1, Abs. 2 BGB) [Bearbeiten]

Alternativtäterschaft (§ 830 Abs. 1, S. 2 BGB) [Bearbeiten]

Haftung mehrerer Schädiger (§ 840 BGB) [Bearbeiten]

Unterlassungsanspruch [Bearbeiten]

Als Richterrecht ist auch ein Unterlassungsanspruch gegen unerlaubte Handlung aus § 1004 BGB analog (als sog. quasinegatorischer Anspruch) entwickelt worden.

Schadensrecht [Bearbeiten]

Hauptartikel: Schadensersatz

Der Umfang des zu ersetzenden Schadens richtet sich nach den allgemeinen schadensrechtlichen Vorschriften des BGB in den §§ 249 ff. Freilich gebührt ihnen im Deliktsrecht eine besondere Relevanz; ferner bestehen einige relevante Modifikationen zu den allgemeinen Regeln. Nach § 249 BGB wird der Umfang des Schadens aus einem Vergleich gebildet: Ist-Zustand (mit schädigendem Ereignis) und Soll-Zustand (hypothetischer Zustand ohne schädigendes Ereignis) werden miteinander verglichen; der Unterschied ergibt nach der sog. Differenzhypothese den Umfang des Schadens.

Haftung im Straßenverkehr [Bearbeiten]

Produkthaftung [Bearbeiten]

Hauptartikel: Produkthaftung
Siehe auch: Produzentenhaftung

Verjährung [Bearbeiten]

Die Verjährung knüpft an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis („Kennenmüssen“) von Schaden und Schädiger an sowie an die Zeitpunkte der schadensauslösenden Handlung und des Schadeneintritts. Danach werden drei voneinander unabhängige Zeiträume definiert. Sobald einer der drei Zeiträume verstrichen ist, endet die Verjährungsfrist.

  • Die regelmäßige Verjährung tritt drei Jahre nach Kenntnis oder Kennenmüssen von Schaden und Schädiger ein (§§ 194, 195), beginnt allerdings erst mit dem Schluss des Jahres, in dem diese Kenntnis erlangt wurde oder hätte erlangt werden müssen (199 BGB).
  • Wenn der Geschädigte Schaden und Schädiger nicht kennt, verjährt der Anspruch zehn Jahre nach Schadenseintritt (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Dies gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen.
  • Wenn der Geschädigte Schaden und Schädiger nicht kennt, verjährt der Anspruch dreißig Jahre nach der schadensauslösenden Handlung (§ 199 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Internationales Privatrecht [Bearbeiten]

Nach Art. 4 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung ist auf deliktische Ansprüche das am Ort des Schadenseintritts („Erfolgsort“) gültige Recht anzuwenden, sofern nicht Schädiger und Geschädigter einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort habe (Art. 4 Abs. 2 Rom-II-Verordnung) oder eine „offensichtlich engere Beziehung“ zum Recht eines anderen Staates (z. B. ein diesem Recht unterworfenes Vertragsverhältnis) besteht (Art. 4 Abs. 3 Rom-II-Verordnung). Außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung gilt nach deutschem Recht Art. 40 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB), nach dem das Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, in dem der Schädiger („Ersatzpflichtiger“) gehandelt hat, sofern der Verletzte nicht die Anwendung des Rechts des Landes verlangt, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB).

Punitive Damages, vor allem im angloamerikanischen Recht existierende Schadensersatzansprüche, deren große Höhe neben der Entschädigung des Geschädigten auch die Abschreckung des Schädigers zum Ziel hat, sind nach Art. 40 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ausgeschlossen, sofern sie keine angemessene Entschädigung darstellen, einem anderen Zweck als der Entschädigung dienen oder einem völkerrechtlichen Vertrag, der die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, widersprechen.

Literatur [Bearbeiten]

Lehrbücher

Studienbücher

Weblinks [Bearbeiten]

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1.  Wagner: § 824 BGB. In: Münchener Kommentar zum BGB. Rn. 1.
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