Deutsches Reich in den Grenzen vom 31. Dezember 1937
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Der 31. Dezember 1937 wurde erstmals auf der Außenministerkonferenz in Moskau 1943 als Stichtag zur Definition der Deutschen Reichsgrenzen vor der territorialen Ausdehnung benannt. Auch das Londoner Protokoll von 1944 und die Potsdamer Konferenz von 1945 verwenden dieses Datum. Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges etablierte sich hierfür der Begriff „Deutschland als Ganzes“. Artikel 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zieht dieses Datum zur zeitlichen und territorialen Definition des Begriffs Deutscher heran, ohne damit die ethnische Definition auszuschließen.
Aufgrund der völkerrechtlichen Kontinuität des Deutschen Reiches in Form der Bundesrepublik Deutschland erhob diese bis zum Warschauer Vertrag (1970) Ansprüche auf die Ostgebiete des Deutschen Reiches, die seit der Aufteilung des Deutschen Reiches formal lediglich unter polnischer bzw. sowjetischer Verwaltungshoheit standen. In Karten aus dieser Zeit ist daher zusätzlich zur faktischen Ostgrenze, der Oder-Neiße-Linie, auch die „Ostgrenze des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937“ (Stichtagsgrenze) eingezeichnet. Erst mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag 1990 sicherte die deutsche Bundesregierung den Unterzeichnerstaaten zu, die entlang der Flüsse Oder und Lausitzer Neiße verlaufende Grenze als verbindliche Staatsgrenze zu Polen anzuerkennen, d. h. konkret bestätigt der Deutsch-Polnische Grenzvertrag die Ostgrenze für Deutschland als „unverletzliche“ polnische Westgrenze.
Das eigentliche Datum ist historisch belanglos. Es ging um die Notwendigkeit der völkerrechtlichen Festlegung des Reichsgebietes, da nicht alle Gebietserweiterungen des Deutschen Reiches vor und während des Zweiten Weltkrieges völkerrechtlich anerkannt waren.
Der Anschluss des Saargebietes am 13. Januar 1935 nach einer Volksabstimmung war die erste, aber nicht die letzte völkerrechtskonforme Gebietsveränderung gewesen. Auch der Anschluss Österreichs am 12. März 1938, der zwar unter militärischem Druck erfolgte, aber die Unterstützung der Mehrheit der Bevölkerung Österreichs fand, war völkerrechtlich anerkannt worden. Die Gebietserweiterung um das so genannte Sudetenland war zwar unter politischem Druck, aber im Konsens und vertraglich mit den Unterzeichnermächten des Versailler Vertrages Großbritannien, Frankreich und Italien zustande gekommen und damit völkerrechtskonform. Somit stellte das Deutsche Reich in den Grenzen des Münchner Abkommens formaljuristisch den letzten völkerrechtlich unumstrittenen Gebietsstand dar. Die Annexion der tschechischen Gebiete der Tschechoslowakei und deren Umbenennung in Protektorat Böhmen und Mähren waren umstritten gewesen und nur unter dem Aspekt der Beschwichtigungspolitik von den Vertragsmächten geduldet worden.
Dass dennoch nicht der letzte völkerrechtlich unumstrittene Gebietsstand des Reiches als Stichtag zugrunde gelegt wurde, sondern der 31. Dezember 1937 (das Altreich vor der zweiten Gebietserweiterung), lag darin begründet, dass auf den Konferenzen der Alliierten während des Krieges beschlossen worden war, Österreich und die Tschechoslowakei in ihren alten Staatsgrenzen wieder herzustellen und die diesbezüglich relevanten Vorkriegsabkommen mit Deutschland im Nachhinein für „null und nichtig” zu erklären.
Zwischen dem 31. Dezember 1937 und dem Ausbruch des Zweiten Weltkriegs am 1. September 1939 wurden folgende Gebiete in das Deutsche Reich eingegliedert:
- Österreich, 12. März 1938
- Sudetenland, 29. September 1938
- Memelland, 22. März 1939
Das restliche Tschechien wurde als „Reichsprotektorat Böhmen und Mähren“ am 15. März 1939 unter direkte Verwaltung des Deutschen Reiches gestellt.
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