Dingliche Haftung

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Dingliche Haftung bedeutet, dass der Eigentümer eines Gegenstandes, insbesondere eines Grundstücks, die Verwertung des verhafteten Gegenstandes wegen eines darauf lastenden Pfandrechts (z. B. eines Grundpfandrechtes) oder einer öffentlichen Last (nur bei Grundstücken) durch den Gläubiger dulden muss, ohne dass er zugleich auch (persönlicher) Schuldner der Gläubigerforderung ist.

[Bearbeiten] Siehe auch

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