Diskussion:Amt (Kommunalrecht)

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Ämter in Mecklenburg-Vorpommern[Quelltext bearbeiten]

Im Text findet sich der Absatz "Arten von Ämtern (MV)". Wohin gehören nach der dortigen Sortierung Gemeinden wie das Ostseebad Boltenhagen oder die Gemeinde der Insel Hiddensee (beides "amtsfreie Gemeinden")?

Ämter in Baden-Württemberg?[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel Landkreis Villingen verweist hierher; der Landkreis liegt in Baden-Württemberg und hatte zumindest lt. dem Artikel vor 20 Jahren mal Ämter; dieser Artikel hier behauptet, in BaWü gebe es keine. Mag das mal jemand klarstellen? --FrederikRamm 14:00, 25. Aug 2005 (CEST)

Derzeit gibt es in Baden-Württemberg tatsächlich keine Ämter im Sinne dieses Artikels. Im Land Württemberg (für Baden weiß ich es nicht) gab es bis 1938 Oberämter (vor 1810: Ämter), die dann im Zuge der Reichsvereinheitlichung zu Landkreisen zusammengefasst wurden. --Mogelzahn 07:41, 26. Aug 2005 (CEST)

Artikel ist grundsätzlich falsch[Quelltext bearbeiten]

Ich schreibe zur Zeit eine Hausrabeit über Amtsverwaltungen in BB, MV und SH und habe gleich bei den ersten Recherchen festgestellt, dass das Amt keine Gebietskörperschaft im juristischen Sinne ist. Gebietskörperschaften sind zum Beispiel Gemeinden. Ämter hingegen besitzen keine Allzuständigkeit in dem Gebiet das sie umfasst. Sie sind per Gesetz "nur" Körperschaften öffentlichen Rechts. Das ist zwar kein allzu großer Unterschied, aber da Wikipedia den Anspruch auf Korrektheit stellt, muss das geändert werden. Eine Umbenennung wäre da wohl nötig... vielleicht in "Amt (Körperschaft des öffentlichen Rechts)" oder "Amt (öffentlich-rechtliche Körperschaft)".--Tinochen 18:57, 28. Dez 2005 (CET)

Neuer Vorschlag: Umbenennung in "Amt (Verwaltungsgemeinschaft)" oder auch "Amt (Gemeindeverband)".

So, habs verschoben... Werde allmählich die Verlinkungen abändern. Ist aber bei über 500 sehr aufwendig. Wer mithelfen will, ist herzlich willkommen! :-)

--Tinochen 16:55, 31. Dez 2005 (CET)

Der Überbegriff wäre nicht Verwaltungsgemeinschaft sondern Gesamtgemeinde. Wenn keine Einwände kommen werde ich das demnächst ändern. Gruß --C.Löser Diskussion 06:54, 3. Jan 2006 (CET)

@Tinochen: Nun haben wir ein Problem. Der Artikel beschreibt ja nicht nur die heutigen Ämter, sondern auch die alten landesherrlichen Ämter, die im heutigen Verständnis eher Landkreisen entsprachen und sehr wohl Gebietskörperschaften waren. Weder das Wort "Verwaltungsgemeinschaft" und schon garnicht das von C.Löser vorgeschlagene Wort "Gesamtgemeinde" trifft deren Rechtsnatur (insofern auch Einwand gegen C.Lösers Vorschlag). --Mogelzahn 12:47, 3. Jan 2006 (CET)

@C.Löser: Gesamtgemeinde ist genauso falsch wie Gebietskörperschaft.

@Mogelzahn:Hmm, da hast du eigentlich Recht. So habe ich das noch gar nicht gesehen. Ich denke aber das wir uns hier eher an die heutige, im Artikel oben kurz dargestellte Form halten sollten und da ist es nun wirklich eine Verwaltungsgemeinschaft. Ein allumfassender Überbegriff existiert glaube ich nicht. Außerdem folgt demnächst noch etwas zur heutigen Situation (in BB, MV und SH). War zugegebenermaßen in den letzten Tagen faul und bin daher noch nicht viel weiter. --Tinochen 00:43, 7. Jan 2006 (CET)

So, ich habe mal schnell ein paar Sachen zum Amtsvorsteher und zum Amtsausschuss hinzugefügt. --Tinochen 01:32, 7. Jan 2006 (CET)

Was hältst Du von "Amt (Kommunalrecht)"? --Mogelzahn 08:54, 7. Jan 2006 (CET)
Der Begriff Gesamtgemeinde ist sehr wohl der Überbegriff. Siehe zB Schmidt-Aßmann/Röhl: Kommunalrecht, Rn 153 ff., in: Schmidt-Aßmann (Hrsg): Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005. --C.Löser Diskussion 10:55, 7. Jan 2006 (CET)
P.S. @Mogelzahn: das wäre eine gute Lösung
@C.Löser: Besagter Eberhard Schmidt-Aßmann nennt bei v. Münch, Besonderes Verwaltungsrecht (allerdings 7. Auflage, 1985, halt das, was ich mir im Studium gekauft habe), als Oberbegriff Gemeindeverbände, worunter er dann Landkreise sowohl Ämter, Samtgemeinden und Verbandsgemeinden als auch "höhere Kommunalverbände", wie die Landschaftsverbände in NRW, fasst. Lediglich die Zweckverbände (Abwasserverbände, Schulverbände etc.) schließt er aus. --Mogelzahn 13:38, 7. Jan 2006 (CET)

Also in der neuesten Auflage (13. vom Sept. 2005) sieht die Gliederung so aus:

  • XII. Sonstige Gemeindeverbände [wobei der Begriff hier im weiten Sinne verwandt wird], Zweckverbände
    • 1. Gesamtgemeinden [worunter er die hier fraglichen aufführt]
    • 2. Höhere Gemeindeverbände
    • 3. Interkommunale Zusammenarbeit, Zweckverbände

Ich möchte da jetzt aber auch garnicht weiter drauf herumreiten; Amt (Kommunalrecht) ist denke ich eine gute und für alle befriedigende Lösung. Gruß --C.Löser Diskussion 14:12, 7. Jan 2006 (CET)

Ich persönlich finde das nicht passend, könnte mich aber damit abfinden. Ich wollte aber noch zu bedenken geben, dass man dann wieder alle Links umschreiben müsste. Und das ist ja relativ aufwendig... gruß --Tinochen 17:33, 10. Jan 2006 (CET)

Das ist kein Problem, bis jetzt verweisen ja erst 20 Artikel auf "Amt (Verwaltungsgemeinschaft)", der Rest sowieso noch auf "Amt (Gebietskörperschaft)". Da ja nun Konsens besteht werd ich das mal schnell machen. --C.Löser Diskussion 19:11, 10. Jan 2006 (CET)
erstere habe ich jetzt ersetzt, für den Rest ist mir die WP heute mal wieder viel zu langsam. Ich hoffe die Foundation kauft für die gespendeten Gelder schnellere Server :-/ --C.Löser Diskussion 19:33, 10. Jan 2006 (CET)

^ Na das hoffen wir doch alle... ;-) Ich hab dann mal eine rechtliche Frage (wenns nicht in diese Disku-Seite gehört, dann löscht es einfach!): Wenn ich Teile meiner Hausarbeit hier ins Netz stelle, also quasi auf den Artikel Amt (Kommunalrecht), wie sieht das dann mit den Urheberrechten aus? Verliere ich dann diese damit, oder wie? --Tinochen 01:10, 12. Jan 2006 (CET)

Hi Tinochen, anders als im angelsächsischen Recht kann man in Deutschland sein Urheberrecht nicht verlieren. Man kann aber weitgehende Nutzungsrechte einräumen. Der angelsächsischen Konstruktion "public domain" entspräche hier also eine Nutzungseraubnis ohne Bedingungen. Um aber auf deine konkrete Frage einzugehen: Sobald du hier etwas speicherst, stellst du - soweit du Urheber bzw. Rechteinhaber bist, was bei einer von dir angefertigten Arbeit ja der Fall ist - das jeweilige Material unter die GNU FDLizenz; räumst also bestimmte Nutzungsrechte ein. Ein Link zur Lizenz ist unten auf der Seite zu finden; die offizielle Version gibt es nach wie vor aber nur in englischer Sprache. Gruß --C.Löser Diskussion 06:37, 12. Jan 2006 (CET)
P.S.: Warum hast du "Der Aufbau der Ämter ist in Brandenburg und Schleswig-Holstein in der Amtsordnung, in Mecklenburg-Vorpommern in der Kommunalverfassung geregelt." wieder in "Der Aufbau der Ämter ist in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein in der Amtsordnung geregelt." geändert?
Danke! PS: In Mecklenburg-Vorpommern gibt es auch eine Amtsordnung, die sogar denen aus SH und BB recht ähnlich sieht. Die Kommunalverfassung ist meines Wissens nach nur Beiwerk und beinhaltet auch nur Punkte die tangiert werden. --Tinochen 20:49, 12. Jan 2006 (CET)

"Amtsordnung" ist der Teil 3 der KV. Und die regelt das Recht der Ämter. Eine eigenständige Amtsordnung gibt es meines Wissens nicht - und wenn hätte man uns das in der Vorlesung zum Kommunalrecht verschwiegen. ;-) --C.Löser Diskussion 20:54, 12. Jan 2006 (CET)

naja, die AmtsO ist so eigenständig dass es als eigenes gesetz beschlossen und veröffentlicht wurde. und die AmtsO ist ja doch schon eine geschlossenes konstrukt das sich nur an sehr wenigen punkten auf die gemeindeordnung bezieht... --Tinochen 00:21, 13. Jan 2006 (CET)

Größe der Ämter in S.-H. gem. Ämterordnung von 1947[Quelltext bearbeiten]

Das jedes Amt mind. 5000 Einwohner haben sollte, zweifle ich an. Es gibt genügend Ämter, die bis zur Kreisreform 1970/74 deutlich unter dieser Zahl lagen. Die Zahl 5000 kam erst mit Kreisreform. Siehe auch [2](JavaScript) > Amt (Leider kann man diese iKISS-Sch… nicht anders verlinken). --ClausG 19:03, 11. Okt. 2007 (CEST)[Beantworten]

Herkunft des Amtes[Quelltext bearbeiten]

Ämter sind ursprünglich eine preußische Einrichtung;

Zumindest für Schleswig-Holstein scheint dieser Satz nicht zu stimmen, denn die alten landesherrlichen Ämter wurden von Preußen aufgelöst und durch Kreise ersetzt. Erst 1948 wurden wieder Ämter eingeführt. Ich habe ihn daher herausgenommen.

Doch, auch für Schleswig-Holstein stimmt der Satz. Die alten Ämter entsprachen den späteren Kreisen, darin wurden die Amtsbezirke von den Preußen eingerichtet. 1948 wurden die Amtsbezirke nur in Ämter umbenannt.--Trinsath 01:38, 20. Sep. 2007 (CEST)[Beantworten]

Ämter gab es aber auch in anderen spätmittelalterlichen Herrschaften, beispielsweise in den diversen nassauer Territorien. Da gibt es Ämter schon mindestens seit dem 14. Jahrhundert. Asdrubal 23:16, 17. Okt. 2007 (CEST)[Beantworten]

Die Einrichtung von Ämtern war offenbar weit verbreitet. Nicht nur Nassau hatte Ämter, sondern auch die Landgrafschaft Hessen, Kurmainz und die Kurpfalz. Damit war die Region, in der ich mich historisch auskenne, flächendeckend so gegliedert. --Brühl 00:49, 12. Dez. 2009 (CET)[Beantworten]

Beispiel[Quelltext bearbeiten]

Am 1. Mai 1856 entstand (...) die Stadtgemeinde Varel (Stadt II. Ordnung)... Die Stadtgemeinde Varel erhielt am 1. Mai 1858 den Status einer amtsfreien Stadt (Stadt I. Ordnung) im Großherzogtum Oldenburg.

Mich wundert, dass es amtsfreie Stadt nicht gibt. Das könnte hierher verlinken. --Schwab7000 (Diskussion) 16:26, 2. Sep. 2013 (CEST)[Beantworten]

Folgendes war in den Artikel eingefügt worden:

„Mit Urteil vom 26. Februar 2010[refg 1] hat das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht entschieden, dass die Amtsordnung für Schleswig-Holstein mittlerweile - das Bundesverfassungsgericht, damals handelnd als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein, hat 1979 die seitdem im entscheidungserheblichen Kern unveränderte Amtsordnung noch für verfassungsgemäß gehalten - mit der Landesverfassung unvereinbar ist, soweit sie die Möglichkeit eröffnet, dass sich die Ämter durch eine zunehmende Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben durch die Gemeinden auf die Ämter zu Gemeindeverbänden im Sinne der Landesverfassung und damit zu Gebietskörperschaften entwickeln, ohne dass für diesen Fall eine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Amtsausschusses durch die Bürger des Amtes vorgesehen ist. Das Urteil ist insofern eine Besonderheit, als das Landesverfassungsgericht sich den Entscheidungsgründen des Bundesverfassungsgerichts zwar grundsätzlich anschließt, aber zu dem Ergebnis kommt, dass die Amtsordnung durch die tatsächliche Zahl der seit 1979 erfolgten Aufgabenübertragungen von den Gemeinden auf die Ämter mittlerweile verfassungswidrig geworden ist. Der Landesgesetzgeber habe es verpasst, auf diese tatsächliche Entwicklung zu reagieren und die 1979 noch verfassungsgemäße Amtsordnung an die geänderte Realität anzupassen. Das Landesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2014 eine Frist gesetzt, um verfassungskonforme Zustände herzustellen, wobei dem Gesetzgeber im Wesentlichen zwei Möglichkeiten zur Verfügung stehen, nämlich entweder die Aufgabenübertragungen auf die Ämter zu begrenzen und damit die Entwicklung der Ämter zu Gebietskörperschaften (bzw. Gemeindeverbänden im Sinne der Landesverfassung) zu beenden, oder eine unmittelbare Wahl der Amtsausschüsse einzuführen und damit letztlich aus den Ämtern echte Gebietskörperschaften statt Bundkörperschaften zu machen.“

Die Schachtelsätze machen das ganze sehr kompliziert. Es ist schwer zu verstehen. Insbesondere wird der Sinn erst im vierten Satz erkennbar. Wenn es überhaupt eine Relevanz für den Artikel hat, bitte gründlich vereinfachen und nur das wirklich relevante rausschälen und in den Artikel wieder einarbeiten. Danke. --Juliabackhausen 19:09, 12. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

  1. Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, Urteil vom 26. Februar 2010, LVerfG 1/09 [1].
Ja, das ist unverständlich. Relevanz sehe ich hier auch keine. Ggf. kann man, wenn die Amtsordnung angepasst wurde, darauf reagieren. Dies sollte aber nur dann notwendig sein, wenn die unmittelbare Wahl der Amtsausschüsse eingeführt wird. Wird die Aufgabenübertragung eingeschränkt, dann kann man das getrost bei Seite lassen. Grüße --ClausG 19:24, 12. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Erstens: Natürlich ist das Thema schwer zu verstehen, ansonsten gäbe es zu dieser Frage nicht so viel kontroverse Fachliteratur (die sich leider für Wikipedia nicht eignet, sonst hätte ich sie zitiert) und ansonsten hätte das Landesverfassungsgericht nicht 38 Seiten DIN A4 gebraucht, um seine Entscheidung zu begründen. Wenn man der Entscheidung auch nur im Ansatz gerecht werden will, kann man ihre Aussage nicht weiter eindampfen; vielleicht lassen sich die Schachtelsätze entwirren, das will ich durchaus zugestehen.
Zweitens: Die Relevanz ergibt sich schon aus dem ersten Satz: In der Einleitung des Artikels heißt es, dass die Ämter Bundkörperschaften seien, keine Gebietskörperschaften. Jetzt hat das Landesverfassungsgericht aufgezeigt, dass die Realität eine andere ist, dass sich nämlich die Ämter zu Gemeindeverbänden im Sinne der Landesverfassung entwickeln und damit weg von der Bundkörperschaft hin zur Gebietskörperschaft und dass diese Entwicklung in der Verwaltungswirklichkeit bereits so weit gediehen ist, dass jedenfalls einzelne Ämter kaum noch bis gar keinen bundkörperschaftlichen Charakter haben. Also stimmt die Einleitung des Artikels für Schleswig-Holstein nicht mehr - es liegt damit eine relevante Abweichung der Situation in Schleswig-Holstein von den allgemeinen Ausführungen des Artikels vor.
Drittens: Wenn sich irgendwann in den kommenden Jahren der Gesetzgeber entscheiden sollte, die Aufgabenübertragung zu begrenzen, dann stimmt die Einleitung wieder mit der Situation in Schleswig-Holstein überein - dann kann das ganze gerne wieder raus, denn dann wird diese Entscheidung irrelevant, nicht umgekehrt.
Fazit: Revert, weil Euch ein Eintrag zu schwer verständlich ist, ist eine zu einfache Lösung, ein bisschen lesen und nachdenken hätte es auch getan, ggf. ein Überarbeitungshinweis.--Melopsittacus 12:32, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
P.S.: Ich schlage mal folgende vereinfachte Version vor:
Die Amtsordnung für Schleswig-Holstein lässt zurzeit eine so weitreichende Übertragung von Aufgaben der Gemeinden auf die Ämter und eine so eigenständige Erfüllung von Aufgaben durch die Ämter zu, dass die Ämter ihre Eigenschaft als Bundkörperschaften zu verlieren drohen oder teilweise schon verloren haben. Der tatsächliche Bestand an eigenen Aufgaben ist in einigen Ämtern mittlerweile so umfangreich, dass das Amt nahezu einer Gemeinde gleicht. Der Gesetzgeber muss daher nach einem Urteil des Landesverfassungsgerichts eine Lösung schaffen, die entweder den Charakter der Ämter als Bundkörperschaften wieder herstellt oder aber die Ämter zu echten Gebietskörperschaften aufwertet.
Aus fachlicher Sicht gruselt mich diese Vereinfachung, aber wenn damit auch Laien etwas anfangen können, müsste ich mich wohl damit abfinden - schönen Gruß an Pelagus, s.o.
Zur Relevanz: Dieses Urteil betrifft die Ämter in Schleswig-Holstein in ihrem Kern, vielleicht sogar in ihrer Existenz. Wenn das nicht relevant sein soll, dann hätte der Abschnitt beispielsweise zur Anzahl der Vertreter im Amtsausschuss in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl der Gemeinden, der schlicht den für jeden verständlichen Gesetzestext abpinnt, schon längst gelöscht werden müssen. Mit der bloßen Aussage, dieses Thema sei nicht relevant, kann ich mich daher nicht abfinden.--Melopsittacus 13:46, 13. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]
Es geht in meinen Augen darum, ob dieses Thema enzyklopädisch aufgearbeitet werden muss. Das sehe ich eben nicht. Natürlich hat es für die Ämter und Gemeinden Konsequenzen, und das nicht zu knapp. Dies zu verstehen ist aber für einen Laien schwierig ("Wo liegt das Problem?") Hier haben wir mit dem Oma-Prinzip ein Problem. Letzten Endes gibt es eine Amtsordnung, die sagt, dass die Ämter so sind wie sie sind. Das dies juristisch nicht haltbar ist, ist erst einmal egal, zumal das öffentliche Interesse daran eher gegen Null geht. Entweder wird die Amtsordnung geändert, dann wird das eingearbeitet. Oder bestehende Aufgaben werden auf die Gemeinden rückübertragen, dann ist es (für die WP) uninteressant. --ClausG 09:46, 14. Jul. 2010 (CEST)[Beantworten]

es fehlt Sachsen! --Striegistaler (Diskussion) 20:19, 13. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]

In Sachsen gibt es keine „Ämter“, sondern nur die Verwaltungsgemeinschaft (Sachsen) und den Verwaltungsverband bzw. historisch die Amtshauptmannschaft (entspricht Landkreis). -- 84.187.143.7 13:52, 18. Jul. 2017 (CEST)[Beantworten]

Etwas vom Wichtigsten fehlt in diesem Artikel: Was haben die (heutigen) Ämter denn überhaupt für Aufgaben, was für eine Funktion? Gruss, --Freigut (Diskussion) 11:29, 10. Mai 2021 (CEST)[Beantworten]

Die primäre Aufgabe ist eben die gemeinsame Verwaltung, so wie in anderen Bundesländern bei Verwaltungsgemeinschaften o.ä. Die Mitgliedsgemeinden haben zwar ehrenamtliche Bürgermeister, aber gar keine eigene Verwaltung. --2A02:3032:201:10F5:D912:5C2:312F:D952 03:42, 14. Sep. 2023 (CEST)[Beantworten]