Diskussion:Amtliches Werk

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urheberrecht bei gesetzestexten

wie sieht es eigentlich mit den urheberrechten bei gesetzestexten aus? fallen die unter gnu-fdl oder sind sie pd oder noch ganz was anderes? was ist mit abbildungen und anderen graphischen darstellungen in gesetzestexten? --Dirk 14:38, 8. Mär 2005 (CET)

Zumindest deutsche Gesetzestexte sind Public Domain. Was für Abbildungen meinst du? -- da didi | Diskussion 14:59, 8. Mär 2005 (CET)
Straßenschilder zB sind in der StVO aufgeführt... vielleicht meint er sowas.--Moguntiner 15:10, 8. Mär 2005 (CET)

§ 5 UrhG mal nachlesen. Aber Vorsicht: Internettexte können geschützte Bestandteile enthalten oder aus einer geschützten Datenbank stammen. --Historiograf 15:12, 8. Mär 2005 (CET)

amtliche texte, wie z.B. deutsche gesetzestexte, sind vom urheberrechtsschutz ausgenommen und frei reproduzierbar, was auch für im gesetz selber enthaltene graphische darstellungen gilt, z.B. die darstellungen der verkehrszeichen in der straßenverkehrsordnung. frei verwendbar sind dagegen nicht zwingend eine eventuell durch einen dritten vorgenommene formatierung oder nachträglich eingefügte verständnisüberschriften. nichtamtlichen überschriften erkennt man daran, dass sie in eckigen klammern stehen. ebenfalls problematisch sein kann die übernahme von gesetzestexten aus privaten elektronischen datenbanken, die aber bei nichtübernahme einer aussergewöhnlichen formatierung regelmässig nicht nachweisbar sein wird. --Berlin-Jurist 15:15, 8. Mär 2005 (CET)

Da die Rspr. leider amtliche Datenbanken als nicht von § 5 UrhG betroffen erachtet, ist die Auskunft von Berlin-Jurist zu korrigieren: auch öffentliche Gesetzessammlungen können unter den Datenbankschutz fallen (und möglicherweise bauen öffentlichrechtliche Webmaster in Internetgesetzestexte, die ja nie die amtlich verbindliche Form darstellen, das ist nur die Publikation im jeweiligen Gesetzesblatt, sogar einen absichtlichen Fehler ein, damit sie dann bei Übernahme des Textes via Copy & Past so tun können, als läge ein Schwerverbrechen vor). --Historiograf 15:22, 8. Mär 2005 (CET)
Historiograf, könntest du mir diese Rechtssprechung nennen? Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 1999 ausdrücklich auf eine Klärung dieser Frage verzichtet. http://www.jurpc.de/rechtspr/19990124.htm
Das Landgericht München hat sich im Jahr 2002 nur bezüglich einer nichtamtlichen Datenbank entschieden. http://www.fitug.de/news/newsticker/old/2002/newsticker251102234216.html Die Diskussionen in der Literatur betrafen vor allem öffentlich-rechtliche Register, die im Zweifel eher geschützt werden als Gesetzestexte. --Berlin-Jurist 18:30, 8. Mär 2005 (CET)
straßenschilder sind ein beispiel für abbildungen in gesetzten. könnte man diese scannen und dann unter pd in die wikipedia stellen? --Dirk 15:16, 8. Mär 2005 (CET)
streng genommen nur, wenn du direkt aus dem bundesgesetzblatt scannst. --Berlin-Jurist 15:25, 8. Mär 2005 (CET)

dank an euch. --Dirk 15:38, 8. Mär 2005 (CET)

Ende der Kopie

Es ist ganz offensichtlich unzutreffend, wenn bei REMUS zu lesen ist, Rspr. liege zu der Frage, ob amtliche Datenbanken von § 5 UrhG erfasst seien, nicht vor.

1.23 Gericht: Oberlandesgericht Dresden Datum der Entscheidung: 18.07.2000 Aktenzeichen: 14 U 1153/00 Fundstelle: ZUM 2001, S. 595 Leitsatz: §§ 87a ff. UrhG sind auch auf Printmedien anwendbar (hier: Sammlung von Ausschreibungstexten). § 87c UrhG, der Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG umsetzt, normiert für das Datenbankherstellerrecht abschließende Schranken. Eine Ausdehnung derselben durch eine entsprechende Anwendung von § 5 UrhG auf amtliche Datenbanken ist wegen der damit verbundenen disharmonisierenden Wirkung unzulässig. Quelle: die Zusammenstellung von Urteilen zum Datenbankschutz http://www.lv-bw.de/lvshop2/produktinfo/wir-ueber-uns/tipps/Datenbankrecht/infob%C3%B6rse_adv.doc

Ich stelle desweiteren fest, die Diskussionen in der urheberrechtlichen Literatur, die ich gelesen habe (und ich lese regelmässig GRUR und z.T. ZUM, AfP), betrafen meiner Erinnerung nach nicht nur Register. Allerdings ist zu konzedieren, dass das hier maßgebliche Urteil des öst. OGH von 2002 http://rechtsprobleme.at/doks/urteile/firmenbuchI.html ein Register betrifft. Da hier sehr umfangreich anhand des urheberrechtlichen Schrifttums auch aus Deutschland zur Auslegung der EU-Richtlinie Stellung bezogen wird, ist dieses öst. Urteil auch für die deutsche Rechtslage unbedingt relevant (nicht: verbindlich!). Und der OGH sieht es leider ebenso wie das OLG Dresden. --Historiograf 19:53, 9. Mär 2005 (CET)

http://www.lv-bw.de/lvshop2/produktinfo/wir-ueber-uns/tipps/Datenbankrecht/infobörse.adv.doc - das ist die 10 Monate aktuellere Fassung dieses o.g. sehr hilfreichen Links. --Berlin-Jurist 22:32, 9. Mär 2005 (CET)

Fotos als amtliche Werke?[Quelltext bearbeiten]

    • Nun Gentlemen, die Quelle ist in der Tat die Site bundespraesident.de. Dies ist ein amtlich veröffentlichtes Bildwerk, das von der o.a. veröffentlichenden staatlichen Stelle im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist. Dies ist auch nahe liegend bei einem Hinweis auf § 5 UrhG. Beim Upload habe ich vergessen, einen Hinweis auf Änderungsverbot und Zitat zu vermerken, was nun nachgeholt ist. Gibt es offene Fragen? Gruß --CJB 22:34, 8. Okt 2005 (CEST)

Wie schon bei den Nazibildern zeigt sich CJB nur oberflächlich informiert. Die gängige Kommentarliteratur schliesst es aus, dass man sich bei solchen Bildern auf § 5 UrhG berufen kann. Siehe das Kartenbeispiel: viele Karten werden im amtl. Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht, aber allenfalls in extremen Sonderfällen wie z.B. Karte über Badegefahren hat der Gesetzgeber eine Anwendung von § 5 UrhG intendiert. Löschen --Historiograf 02:58, 9. Okt 2005 (CEST)

Nachdem ich nach der Westküstentour a) wieder in Hamburg und b) wieder wach bin, schließe ich mich Histo ausdrücklich an. --Mogelzahn 16:41, 9. Okt 2005 (CEST)

Nun, die Anwendung einer Norm ist gewiss keine mehrheitsfähige Entscheidung und ich frage mich, was sich Mogelzahn anschließen will. Ich habe versucht, das Argument von Historiograf von den üblichen Bemerkungen freizulegen, aber nichts Ordentliches gefunden: Legislative Intention ist keine juristische Auslegungsmethode. Bitte argumentiert zur Sache und wenn ihr euch auf Nachweise beruft, zitiert sie... --CJB 12:49, 10. Okt 2005 (CEST)

Natürlich ist die Anwendung und Auslegung einer Norm (außerhalb eines Kollegialgerichts) nicht einer Mehrheitsentscheidung zugänglich. Deswegen habe ich mich ja auch Historiografs Auffassung schlicht angeschlossen und kein Meinungsbild gestartet. Sie entspricht dem, was ich vor Jahren in der Urheberrechtsvorlesung an der Uni Hamburg gelernt habe. Da ich mich beruflich mit diesem Rechtsgebiet aber nicht befasse, habe ich die nötige Literatur nicht im Büro (sondern verlasse mich insoweit auf mein Gedächtnis und die Erkenntnis, daß § 5 UrhG sich in den Absätzen eins und zwei seither nicht geändert hat) und muß Dich daher auf die Universitäts- oder Gerichtsbibliothek Deines Vertrauens verweisen. --Mogelzahn 13:55, 10. Okt 2005 (CEST)
Ach ja, noch was: Lies mal in www.urheberrecht.de zu § 5 UrhG. Für mich ist danach folgendes klar: Wenn schon amtliche Karten, deren Nähe zu regelnden Normen deutlich näher ist, als das Bild eines Bundespräsidenten, urheberrechtlichen Schutz geniessen, dann das Bildnis erst recht. Schließlich erfolgt die Veröffentlichung nicht im amtlichen sondern im öffentlichen Interesse. Dort steht als Beispiel für ein amtliches Werk im Übrigen auch die Badekarte, die Historiograf oben anführt. --Mogelzahn 14:06, 10. Okt 2005 (CEST)
Noch deutlicher wird im Übrigen Sakowski: "Ein amtliches Werk im Sinne des UrhG ist ein von einer mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteten Institution des öffentlichen Rechts verfasstes Werk, das der Wahrung oder Durchsetzung der Rechtsordnung dient." (zitiert nach obigem Link). Ähnlich auch die Ausführungen im Urteil des OLG Frankfurt vom 27. Mai 2003 (Az.: 11 U 50/02): "§ 5 UrhG steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Die Bodenrichtwertsammlung ist kein amtliches Werk i.S.v. § 5 UrhG, weil es sich hier nicht um Verordnungen, amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen handelt. Bei den veröffentlichten Bodenrichtwerten der Klägerin handelt es sich zwar um amtliche Informationen im Sinne von § 5 Abs. 2 UrhG, deren Urheberschutzfähigkeit entfällt aber nur, wenn sie im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht werden. Bei amtlichen Statistiken und Kartenwerken ist das erforderliche spezifische Verbreitungsinteresse grundsätzlich nicht gegeben." --Mogelzahn 14:22, 10. Okt 2005 (CEST)

Ich finde es gut, dass argumentorientiert drauf eingehst. Ich schaue natürlich drüber und entsprechend auch in Kommentaren. Jedoch finde ich es angemessenerer Umgang, vor einem LA beim Einsteller nachzufragen und bei einem LA seine Bedenken zu formulieren und zu substanziieren, anstatt mich in die Bibliothek zu schicken. Ich will hier v.a. Artikel schreiben und nicht auf einen schlichten Einzeiler fachrechtliche Vorlesungen halten - und ich meine, berechtigterweise darauf vertrauen zu können. Abgesehen von fairer Arbeitsteilung will ich vorbehaltlich der weiteren Recherche auf Folgendes hinweisen:

  1. Es gibt keinen normativen Unterschied zwischen Bildwerken und anderen Werken, ihr habt spezielle Kriterien bis dato auch nicht genannt. Worin liegt der tatbestandliche Unterschied? Mit welchen Rechtsfolgen?
  2. Regelwerke unterscheiden sich von anderen amtlichen Werken darin, dass sie keinerlei Schutz genießen. Andere amtliche Werke unterliegen lediglich Einzelrestriktionen (§§ 62f). Daraus kann man nicht per se einen generellen Schutz für "nicht-paragraphenähnliche" Werke ableiten.
  3. Urheberrecht ist stark kasuistisch und entsprechend mit sehr geringer Übertragbarkeit. Bei Karten und Badegefahren besteht eine ziemlich andere Interessenlage.
  4. Die o.a. Entscheidung spricht von grundsätzlichen Anforderungen bei Statistiken, Karten etc. was im Juristendeutsch auf Ausnahmen hinweist. Welche das sind, ist zunächst nicht ersichtlich… Die Kriterien des spezifischen Interesses sind darüber hinaus nicht ersichtlich, um diesen Befund nachzuvollziehen (obiter dictum, grundsätzliche Tendenz..?). Die Übertragbarkeit dieses Ergebnisses ist ohnehin zweifelhaft, schon anhand eines einfachen Beispiels: Vor Kurzem hat eine andere Stelle jede Menge Statistiken, Informationen, Grafiken veröffentlicht, und ohne dass jemand auf die Idee einer Lizenznachfrage kam, hat sie alle Welt verbreitet – die Ergebnisse des Bundeswahlleiters…

Ich schaue mir die weiteren Referenzen an, aber Subsumtionsprobleme sehe ich hier in substanziierter Form nicht. --CJB 13:02, 12. Okt 2005 (CEST)


@CJB: Um noch einmal ein Zitat von Katzenberg aus Schricker, Urheberrecht, 2. Aufl, § 5 RNr. 51 zu bringen (ich war heute in der Landgerichtsbibliothek in Hamburg und habe alle dort vorrätigen Kommentare durchgesucht, zu Photos speziell läßt sich keiner aus, weil es offenkundig überhaupt nicht in Erwägung gezogen wird, daß sie nicht unter das Urheberrecht fallen könnten): "Entsprechend gilt, daß veröffentlichte amtliche Informationsschriften ohne rechtserheblichen Inhalt grundsätzlich nicht nach Absatz 2 vom urheberrechtlichen Schutz ausgeschlossen sind. Eine Ausnahme gilt nur für Schriften in besonders akuten Gefahrenlagen, bei denen ein überwiegendes, dringendes und unabweisbares amtliches Interesse an einer möglichst raschen und umfassenden Information der Allgemeinheit angenommen werden kann. Dazu zählen also nicht die üblichen, im Rahmen der staatlichen Daseinsvorsorge veröffentlichten amtlichen Informationsschriften." Ich kann danach in Bezug auf die Bundespräsidentenbilder keine Urheberrechtsfreiheit erkennen. Und bevor Du jetzt ausschließlich meine Argumentation weiterhin unsubstantiiert bestreitest, fordere ich Dich auf, mir wenigstens ein Urteil oder namhaften Kommentar hier zu zitieren, der Deine These stützt, denn schließlich willst Du hier eine Ausnahme vom allgemeinen Urheberrecht darlegen (nichts anderes als eine Ausnahme stellt ja § 5 UrhG dar). --Mogelzahn 13:48, 14. Okt 2005 (CEST)


Bevor wir auf Informationsschriften, Badegefahrenkarten u.ä. ausweichen schlage ich vor, uns auf das WP-Relevate hier zu konzentrieren: Etwa dies
Können diese Bilder benutzt werden? Wie wird die einschlägige Gesetzgebung angewandt? Ob und wie grenzt die Rechtspraxis dies von anderen Bildern, Fotos.. ab? Das ist doch ein schlichter Fragenkomplex --CJB 16:34, 14. Okt 2005 (CEST)

1) Es geht hier um die Bilder der Bundespräsidenten und ich habe Dich aufgefordert (endlich mal) "Butter bei die Fische zu tun", wie man hier in Norddeutschland sagt, und statt herumzueiern und auf andere Dinge auszuweichen mal Literatur oder Rechtsprechung anzuführen, die Deine Argumente stützen. 2) Wie ich schon auf der Disk. zu Bundestagswahl 2005 geschrieben habe, halte ich auch das kopieren von Dateien aus www.bundeswahlleiter.de für einen Urheberrechtsverstoß. 3) Verlinke Deine Beispiele bitte zukünftig ordentlich, damit ich sie mir auch angucken kann, ein "Bild:Flag de-hamburg.png" gibt es nicht, die anderen beiden habe ich daraufhin nicht mehr angeguckt. --Mogelzahn 16:49, 14. Okt 2005 (CEST) Entschuldige, ich wollte dich nicht ärgern mit der Annahme, dass copy & paste zumutbar sind. Der Punkt sind nicht die Links, sondern eine Menge Bilder, Grafiken und Wappen bei Wikipedia, die nach § 5 lizensiert sind, gesetzeswortlautnah wohlgemerkt, wofür die o.a. Links exemplarisch stehen. Was die von dir o.a. Entscheidung angeht, will ich den Tatbestand präziser recherchieren, um etwas dazu zu sagen. Vorab hatte ich angemerkt, was mir ohne Recherche auffiel, was nichts mit ...wie war das... "herumeiern " zu tun hat. Diesbezügliche Hinweise sind valide. --CJB 19:06, 14. Okt 2005 (CEST)

NACHTRAG: Die Butter bei die Fische will ich im Augangspunkt nicht bei Badegefahrenkarten suchen, daher dauert's manchmal... Und generell gilt: Manchmal schreibe ich an einem Tag viel, manchmal dauert's ein bisschen, wei das halt so ist - hat und hatte nichts zu bedeuten--CJB 19:07, 14. Okt 2005 (CEST)

Aus Dreier/Schulze 2004 kann ich nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass Porträtfotos auf amtliches Websites unter § 5 Abs. 2 fallen. Es heisst dort in Rdnr. 10, die Rspr. sei bei der Annahme sonstiger amtlicher Werke zurückhaltend. Verneint u.a. bei bei topograph. Landeskarten, Werke der Bildenden Kunst (Bundesadler im Plenarsaal), Werke, die lediglich im Interesse der Öffentlichkieit erstellt wurden. Das Amtliche Interesse, formulierte der BGH, müsse gerade darauf gerichtet sein, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werkes jedermann freigegeben wird (GRUR 1988, 33 Top. Landeskarten, im PDF http://www.jura.uni-sb.de/clear/docs/bgh-19870702.pdf auf S. 16). Wieso jedermann ein Bild des Bundespräsidenten nutzen können MUSS, leuchtet mir absolut nicht ein. Journalisten erhalten nutzbare Bilder sicher auf Anfrage, ebenso Behörden. 1. Fazit: die Bilder sind zu löschen. 2. @Mogelzahn: Könntest du bitte, im Artikel allgemein etwas zu Absatz 2 ergänzen (anhand der hier beigebrachten Materialien)? 3. z.d.A. gez. --Historiograf 19:35, 14. Okt 2005 (CEST)

@Historiograf: Kann ich machen, kann aber den einen oder anderen Tag dauern, weil ich dann noch mal die LG-Bibliothek heimsuchen werde. --Mogelzahn 19:51, 14. Okt 2005 (CEST)



WP Formalia: Ich war ein paar tage nicht da und ich sehe ihr habt ein bisschen Schabernack gemacht. Nun gut.. Wenn die Diskussion so gehaltvoll ist für den Artikel (und ich wäre auf diese unbescheidene Idee als Diskutant nicht gekommen) und in dieser Aufmerksamkeitsnische geführt werden soll, müssten die LAs aber aufgeschoben und ggf. bei einem eindeutigen Resultat wieder verfolgt oder mit neuen Argumenten gestellt werden.

Ich für meinen Teil habe diese Baustelle nicht vergessen und schau die Kommentare durch --CJB 14:06, 21. Okt 2005 (CEST)


Siehe nun auch http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer_Diskussion:Steschke#German_gov_photos --Historiograf 00:56, 24. Nov 2005 (CET) http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Forum#DE_GOV_Photos --Historiograf 00:57, 24. Nov 2005 (CET)

Copyright amtlicher Werke vor der BRD?[Quelltext bearbeiten]

Ich habe ein altes Buch von 1914. Es enthält Statistiken aus den deutschen Schutzgebieten in afrika und der südsee. Dürfte ich die seiten einfach einscannen und ins internet stellen? wer hat das augenblickliche copyright? --145.243.190.18 15:04, 14. Jul 2006 (CEST)

§ 5 UrhG spricht von amtlichen Werken, unabhängig vom genauen Urheber. Ich würde mal sagen, dass auch Publikationen von ausländischen Staaten darunterfallen, also auf jeden Fall aber auch die des Deutschen Kaiserreiches. Im Übrigen ist die Bundesrepublik Deutschland Rechtsnachfolger dieses, alle (Urheber-)Rechte sind also übergegangen.
Gilt also als amtliches Werk und darf nach § 5 Abs. 2 mit Quelle und unverändert verbreitet werden. --Albert Magellan (Diskussion) 19:04, 1. Mär. 2023 (CET)[Beantworten]

Hallo, Ich hatte vor Jahren eine Homepage in der auch mein Stadtwappen drauf war. Das Wappen hatte ich aus einem rund 60 Jahre alten Buch ("Kupferstich") habe es nachgebessert, Koloriert usw. Nun habe ich MEIN Wappen bei Wiki gefunden und auch auf deren Quelle "Landesregierung". ...Komisch aber egal, kann jeder haben! aber wäre nicht ich durch diese "Anderungen" der Eigentümer? hätte nicht ich gefragt werden müssen? PS. Eisenerz, Steiermark, Österreich

Belege! Juris gemeinfrei?[Quelltext bearbeiten]

Soweit Juris die aktuellen deutschen Gesetze bei „Gesetze im Internet“ veröffentlicht, mögen die gemeinfrei sein. Aber juris ist zum Hauptteil eine Datenbank nicht nur mit Rechtsprechung, sondern eine Sammlung von Fachbüchern und Fachzeitschriften sowie von redaktionell zusammengefassten Aufsätzen in anderen Fachzeitschriften. Der Verlag gehört zwar mehrheitlich der Bundesrepublik, aber er hat auch private Eigener. Inwieweit soll das gemeinfrei sein? --Welcher Datenschutz? (Diskussion) 08:03, 12. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

@Welcher Datenschutz?: Was genau ist deine Frage? Welche Formulierung soll unzutreffend sein? Grüße --h-stt !? 17:48, 23. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

Veränderungsverbot, § 5, Abs. 2 UrhG[Quelltext bearbeiten]

Seit dem Vorziehen des § 61 a.F. (Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern) in § 42a UrhG ist das Änderungsverbot des § 62 UrhG darauf dementsprechend auch nicht mehr anwendbar. Schließlich verweist § 5 UrhG (amtliche Werke) in Abs. 2 auf das Änderungsverbot und nimmt insoweit eine Sonderstellung ein, weil diese Werke ansonsten urheberrechtlich schutzlos sind; dem trägt die Formulierung von § 5 Abs. 2 Rechnung, der zufolge § 62 UrhG „entsprechend“ anzuwenden ist.
In der Tat fehlt es bei amtlichen Werken auch an der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Dimension des Änderungsverbots, gebührt seine Wahrnehmung doch nicht dem Urheber, sondern dem Rechtsträger der betreffenden Behörde.
Dennoch darf ein derartiges Werk nicht bei Wikipedia hochgeladen werden, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die betreffende Behörde einen zukünftigen Änderungswunsch ablehnen könnte. Auskunft Support-Team --Fibe101 (Diskussion) 10:03, 3. Sep. 2022 (CEST)[Beantworten]