Diskussion:Bundeswasserstraße

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abgesehen von der Deutschland-Lastigkeit scheint es der reine Gesetzestext zu sein. --acf 14:31, 1. Nov 2004 (CET)

Der Meinung bin ich auch und es wäre schön, wenn sich jemand fände, der damit ein wenig auskennt und entsprechende Zusatzinformationen hinzufügt. --Speedator 20:36, 26. Feb 2005 (CET)

In diesem Ausnahmefall halte ich es (fast) für erforderlich, zur Definition des Begriffes "Bundeswasserstraße" die gesetzliche Legaldefinition zu nehmen. Immerhin sind die Bundeswasserstraßen Flächen der Bundesrepublik Deutschland, die keinem Bundesland zugehören. Entgegen der sich aus der Legaldefinition ableitbaren Vermutung, dass die Bundeswasserstraßen direkt an der Küstenlinie beginnen und die Badestrände völlig zu den Gemeinden gehören, existieren Gerichtsurteile, nach denen die untersten Meter der Badestrände (bei Normalnull sind es m.W. zwei oder drei Meter) doch zu den Bundeswasserstraßen gehören - dies wurde bezüglich der Bundeswasserstraße Ostsee u.a. in einem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland gegen die Gemeinde Damp in Schleswig-Holstein um die Aufstellung eines Museumsschiffes am unteren Strand bestätigt (nach genauen Details müsste ich aber auch erst suchen)

Die Legaldefinition werde ich gleich einmal einarbeiten, allerdings sprachlich etwas angenehmer, wenn auch nicht so exakt wie der Gesetzgeber. Ansonsten weise ich einmal zart darauf hin, dass die Bundeswasserstraßen sehr wohl in voller Ausdehnung zum Gebiet der jeweiligen Länder gehören, denn bundesunmittelbare Gebiete gibt es in Deutschland nicht. Die Bundeswasserstraßen stehen allerdings (zumindest überwiegend) im privaten Eigentum des Bundes, das darf aber nicht mit der öffentlich-rechtlichen Gebietshoheit verwechselt werden, die in Deutschland eben immer sowohl der Bund, als auch eines der Länder innehat. Zum Meeresstrand: Es ist schon richtig, dass die Strände direkt oberhalb der Küstenlinie (grundsätzlich, es gibt also meist historisch begründete Ausnahmen, wenn sich die Küstenlinie mal verschoben hat) nicht mehr im Eigentum des Bundes stehen. Man kann sich nur halt im Einzelnen häufig darüber streiten, wo die Küstenlinie liegt; das führt dann dazu, dass u.U. ein Strandabschnitt, weil er etwa bei Hochwasser mal überspült wird, noch als Teil der Wasserstraße angesehen wird, obwohl der sog. unbefangene Betrachter ihn nicht mehr als Wasserstraße ansieht. Insgesamt ist der Artikel aber an noch viel mehr Stellen überarbeitungsbedürftig. Ich fange einfach mal an... --Melopsittacus 16:05, 14. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Deutschlandlastige Artikel[Quelltext bearbeiten]

Soweit ich dazu recherchiert( habe, ist das ein Begriff der nur für deutsche Wasserstraßen gilt. Darum sehe ich den Sinn der Kategorisierung nicht. Falls jemand dazu mehr Informationen hat, bitte kläre er mich auf. Ansonsten sollte man die Einordnung aufheben. Vielmehr ist sie bei Wasserstraße angebracht. --Speedator 20:46, 26. Feb 2005 (CET)

Es ist in der Tat der Gesetzestext und tatsächlich kann es sich bei diesem dem deutschen Recht entnommenen Terminus schon logisch nur um einen Deutschland betreffenden Artikel handeln. Ich habe den deutschlandlastig Vermerk daher entfernt. Wenn jemand weiss, wie entsprechende Wasserstrassen woanders heissen etc., dann schadet ein Verweis sicher nicht. --Berlin-Jurist 21:48, 26. Feb 2005 (CET)
Ich weiß dass es den Begriff in Ö nicht gibt. Ich habe den Baustein seinerzeit hineingesetzt. Aber eigentlich auf Vermutung, denn ehrlich gesagt, kann der Artikel irgendwo gelten, denn kein einziges Mal ist Deutschland erwähnt. Ich weiß nicht was sich jemand aus einer fremden Wikipedia denkt, wenn er ihn liest. Wenn ich einen österreichischen Artikel so schreibe, habe ich gleich fünf Verweise in dieser Richtung. -- gruß K@rl 21:57, 26. Feb 2005 (CET)
Zum neuen "Deutschlandlastig"-Edit vom 11. März 2011: Zwar gibt es in Österreich eine eine Bundes-Wasserstraßenverwaltung, deren Aufgaben von der Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H wahrgenommen werden. Deshalb gibt es in Österreich nur "Wasserstrassen", und das wird in diesem Artikel ja auch schon dargestellt. Der Begriff "Bundeswasserstraße" kommt in dem österreichischen Gesetz nicht vor. --Artmax 15:57, 11. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Deutschlandlastig die Dritte: Dieser Vermerk war hier schon zweimal gesetzt und wurde jeweils nach den vorstehenden Diskussionsbeiträgen wieder gelöscht, weil es in Österreich zwar eine Bundes-Wasserstraßenverwaltung geben soll, aber gerade keine Bundeswasserstraßen. Ich kenne mich in Österreich nicht aus. Wenn es dort tatsächlich Bundeswasserstraßen geben sollte, dann muss das natürlich im Lemma erwähnt werden. Auf den ersten Blick spricht für mich aber alles dagegen, insbesondere die vorstehenden Diskussionsbeiträge; meine - zugegebenermaßen kursorische - Google-Recherche zu Bundeswasserstraßen in Österreich war ebenfalls ergebnislos. Warum muss dann schon wieder - und ohne jede Begründung - der Vermerk gesetzt werden? --Melopsittacus 17:04, 25. Okt. 2011 (CEST)[Beantworten]

Hallo, entschuldigung, dass ich nicht gleich auf die Diskussionsseite geschaut habe! Ich kenn den Ausdruck von der Arbeit, im BMVIT gibt's eine Abteilung "IV/W3 Bundeswasserstraßen" [1] Außerdem gibt's eine Gebührenregelung: „Für Bundeswasserstraßen werden diese Gebühren nach dem Grundsatz der Deckung der Personal- und Sachkosten festgelegt (Verordnung über die Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, BGBl. II Nr. 312/1997 in der geltenden Fassung).“ [2] Grüße,--Glorfindel Goldscheitel 18:04, 25. Okt. 2011 (CEST)[Beantworten]
Danke für Deine schnelle Reaktion. Ich kann darin aber gegenüber dem bisherigen Stand nichts wirklich Neues entnehmen: Dass es im Verkehrsministerium eine Abteilung "Bundeswasserstraßen" gibt, ist naheliegend, wenn es auch eine nachgeordnete Bundeswasserstraßenverwaltung gibt. Letzteres ist aber in der Diskussion seit Langem bekannter Stand. Der von Dir genannte zweite Link verweist auf eine Information des Verkehrsministeriums mit der Überschrift "Fahrterlaubnis für Sondertransporte auf Wasserstraßen", stützt also ebenfalls erstmal den bekannten Diskussionsstand. In dieser Information wird an einer einzigen Stelle der Begriff Bundeswasserstraßen verwandt, eben dort wird aber auf Rechtsnormen verwiesen, die ihrerseits den Begriff Bundeswasserstraßen nicht enthalten, sondern wieder nur von Wasserstraßen sprechen. Insbesondere § 15 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt (Schiffahrtsgesetz) enthält eine Legaldefinition der Wasserstraße, gerade nicht der Bundeswasserstraße. Dementsprechend findet sich in der "Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (Wasserstraßen-Verkehrsordnung - WVO)" und in der "Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung" ebenfalls nur der Begriff der Wasserstraße, nicht aber derjenige der Bundeswasserstraße. Für mich sieht es daher so aus, dass es in Österreich den Begriff der Bundeswasserstraße allenfalls umgangssprachlich und entgegen dem Gesetzeswortlaut gibt, während hingegen in Österreich die Bundeswasserstraßenverwaltung - die auch im Schiffahrtsgesetz mit diesem Begriff erwähnt wird - eben nicht die Verwaltung der Bundeswasserstraßen ist, sondern die Bundesverwaltung der Wasserstraßen. Dieses Lemma befasst sich aber nur am Rande mit der Verwaltung, sondern eben mit den Bundeswasserstraßen selbst. Die WSV in Deutschland ist nicht in diesem Lemma erläutert, sondern hat ein eigenes Lemma. Entsprechend könnte man ja eines für die österreichische Bundeswasserstraßenverwaltung einfügen, das ist allerdings nicht meine Baustelle. Ich schlage daher vor, hier nur einen Hinweis aufzunehmen, dass der Begriff der Bundeswasserstraße in Österreich umgangssprachlich gelegentlich auch für die dortigen Wasserstraßen verwendet wird, die dort aber die offizielle Bezeichnung Wasserstraßen tragen. Damit dürfte die Deutschlandlastigkeit beseitigt sein, denn echte Bundeswasserstraßen scheint es nach allem nur in Deutschland zu geben. Einverstanden? --Melopsittacus 11:00, 26. Okt. 2011 (CEST)[Beantworten]
Naja, das ist halt wieder mal so ein Fall, wo's mehrere Begriffe gibt, wie bei "Land" und "Bundesland". Aber zugegeben ist Wasserstraße in Österreich der geläufigere, was aber nicht heißt, dass Bundeswasserstraße falsch wäre. Nach dem Bundes-Verfassungsgesetz sind alle Wasserstraßen automatisch dem Bund zugeordnet, womit es also nur Bundeswasserstraßen gibt, was wiederum eine Unterscheidung von etwaigen Landeswasserstraßen nicht notwendig macht. Trotzdem wird der Begriff eben (selten) gebraucht und Verordnungen sind Rechtstexte und keine Umgangssprache. M.E. wäre ein Begriffsklärungshinweis nicht schlecht. "Dieser Artikel behandelt Bundeswasserstraßen in Deutschland zu den Wasserstraßen in Österreich siehe..." Da müsste man wohl auf Wasserstraße#Österreich verweisen, bis es mal einen Eigenen Artikel gibt.--Glorfindel Goldscheitel 16:51, 26. Okt. 2011 (CEST)[Beantworten]
Hab einen kurzen Artikel zur Situation in Österreich angelegt (Wasserstraßen (Österreich)) auf den man verweisen könnte.--Glorfindel Goldscheitel 17:43, 26. Okt. 2011 (CEST)[Beantworten]
Das ist doch eine gute Sache so; ich habe einen entsprechenden Begriffsklärungshinweis angelegt.--Melopsittacus 09:39, 27. Okt. 2011 (CEST)[Beantworten]
+ Super. Vielen Dank. --Artmax 10:21, 27. Okt. 2011 (CEST)[Beantworten]

Navigationsleiste[Quelltext bearbeiten]

Im Moment geht das noch, aber die Wiki-Richtlinien sehen in Navigationsleisten nicht mehr als ca. 20 Einträge vor, auf Dauer wird da also eine andere Lösung gefunden werden müssen. --Berlin-Jurist 18:37, 5. Mär 2005 (CET)

Auch wenn User Berlin-Jurist seine Warnung auf meine Bitte hin noch einmal bekräftigen sollte: Aber die Ems - als drittgrößte(r) Nordseezufluss bzw. Flussmündung auf deutschem Boden - mit den nicht ganz unwichtigen Seehäfen Emden und Papenburg sollte in der Navi-Leiste schon noch Erwähnung finden. Zur wirtschaftlichen Bedeutung der Ems für Hafenumschlag und Werftstandorte siehe die Stadtartikel über Emden und Papenburg. Gruß aus dem Nordwesten.

"eine nachgeordnete Behörde"[Quelltext bearbeiten]

Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist keine einzige nachgeordnete Behörde, sondern besteht aus knapp 60 rechtlich selbständigen Behörden. Insofern bedarf diese Passage einer Überarbeitung.

"1) Bundeswasserstraßen nach diesen Gesetz sind 1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr; als solche gelten " - darinnen fehlt wohl ein Tu-Wort. --888344

Benennung des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Der Name des Artikels sollte dem Sprachgebrauch folgend im Plural stehen (Bundeswasserstraßen). Insbesondere im juristischen, aber auch im allgemeinen Sprachgebrauch ist, wenn von Bundeswasserstraßen oder Wasserstraßen allgemein die Rede ist, nahezu ausschließlich der Plural gebräuchlich (Bundeswasserstraßen, Seewasserstraßen, Binnenwasserstraßen etc.). Dies ist übrigens auch im Artikel selbst der Fall. Der Singular "Bundeswasserstraße" wird fast ausschließlich dann benutzt, wenn man eine bestimmte Wasserstraße benennt (z.B. die Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal, die Seewasserstraße Nordsee, Ems, die Binnenwasserstraße Ems, Unterems). Titel und Einführung kõnnten also lauten: 'Bundeswasserstraßen' 'Wasserstraßen im Eigentum und unter Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland' Pierguarnieri (Diskussion) 12:07, 4. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]

Das müsste man in Lichte dieser Wikipedia-Regel Wikipedia:Namenskonventionen#Singularregel diskutieren. --Artmax (Diskussion) 12:32, 4. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]

Diese Regel war mir nicht bekannt, erschließt sich mir auch nicht wirklich, da dem Sprachgebrauch widersprechend. Aber: Ähnliche Artikelnamen stehen auch im Singular. Okay, dann entspricht es nun mal den Regeln und ich ziehe meinen Diskussionsbeitrag zurùck. Pierguarnieri (Diskussion) 13:07, 4. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]

Artikel ist nicht mehr aktuell (Stand: 09.06.2021)[Quelltext bearbeiten]

Mit dem am 09.06.2021 in Kraft getretenen „Gesetz über den wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der Wasserrahmenrichtlinie“ wurden insbesondere der im Wikipedia-Artikel zitierte § 1 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) und die Anlage 1 (nicht: ‚Anhang 1‘) zum WaStrG grundlegend geändert: Unter das WaStrG fallen nunmehr nicht nur die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes (BinWaStrn), sondern auch die der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienenden BinWaStrn. Die im Artikel aufgeführten „sonstigen BinWaStrn“ existieren unter dieser Bezeichnung nicht mehr und wurden sämtlich als BinWaStrn des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen, in die Anlage 1 zum WaStrG aufgenommen und das WaStrG gilt jetzt auch für sie. Gemäß Anlage 1 gibt es nun 69 BinWaStrn des Bundes, die dem (neu definierten) allgemeinen Verkehr dienen. Im Weblink Pos. 2: https://www.gesetze-im-internet.de/wastrg/ zu diesem Artikel ist dies nachzulesen. Die Einzelnachweise Nr. 1 sowie 4 bis 8 sind im Übrigen auch nicht mehr aktuell, ebenso die im Artikel angegebene und verlinkte "Liste deutscher Binnenwasserstraßen des Bundes." Pierguarnieri (Diskussion) 12:16, 4. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]

Legaldefinition der Seewasserstraßen[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird auf die Legaldefinition der Seewasserstraßen, also ihre gesetzliche Definition abgestellt. Dann sollte man sich aber auch auf das „zuständige“ Gesetz, nämlich das Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) beziehen. Hilfreich wäre dann auch eine Verlinkung auf § 1 Abs. 4 WaStrG, wo die Seewasserstraßen in der Tat legaldefiniert sind. Die Gleichsetzung der Seewasserstraßen mit den deutschen Küstengewässern ist nämlich zumindest irreführend, da Küstengewässer im Wasserwegerecht gar nicht und in zwei weiteren Rechtsgebieten unterschiedlich legaldefiniert und abgegrenzt sind: die Küstengewässer, die im (Bundes- und Länder)Wasserrecht legaldefiniert sind, entsprechen tatsächlich im Wesentlichen den Seewasserstraßen; die in den Fischereigesetzen legaldefinierten Küstengewässer gehen in ihrer räumlichen Ausdehnung weit über die der Seewasserstraßen hinaus und umfassen auch beträchtliche Teile von Binnenwasserstraßen des Bundes. Wenn nun noch die Küstengewässer mit dem Wikipedia-Artikel "Küstenmeer" verlinkt werden, führt dies vollends in die Irre. Das Küstenmeer beginnt gemäß deutschem und internationalem Seerecht (noch eine weitere Legaldefinition) erst an der s.g. Basislinie, die an der 'Außenseite' der Ostfriesischen Inseln, Helgolands, der Nordfriesischen Inseln und der Ostseeinseln verläuft. Die inneren Küstengewässer gehören nach Seerecht also nicht zum deutschen Küstenmeer, sind aber gleichwohl Seewasserstraßen. Der Terminus "Küstengewässer" und der Link "Küstenmeer" eignen sich also gerade nicht zur rechtlichen Definition (Legaldefinition) und Abgrenzumg der Seewasserstraßen, sondern nur das WaStrG selbst. Von den weiteren unzähligen, unterschiedlichen Definitionen und Abgrenzungen von Küstengewässern in den damit befassten Wissenschaften möchte ich gar nicht erst anfangen. Pierguarnieri (Diskussion) 13:39, 4. Jul. 2021 (CEST)[Beantworten]