Diskussion:Cam-Rip

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7 Jahre Haft nicht allein wegen Cam-Rips[Quelltext bearbeiten]

Ich würde die Textstelle mit den 7 Jahren im Artikel so nicht stehen lassen da in der angegebenen Quelle eindeutig steht:

Er wurde in den Jahren 2002 und 2003 drei Mal beim Abfilmen von Hollywood-Streifen im Kino erwischt. Für jede Tat erhielt er eine Haftstrafe von einem Jahr. Die weiteren vier Jahre erhielt er wegen Zeugenbedrohung, Besitz einer gestohlenen Sozialversicherungskarte sowie dem widerrechtlichen Entziehen aus der Obhut seines Anwalts. Er wurde nach den damals geltenden Gesetzen verurteilt.

Bedeutet also er bekam für 3xAbfilmen 3x1 Jahr... (nicht signierter Beitrag von 77.177.241.12 (Diskussion) 22:51, 9. Mär. 2014 (CET))[Beantworten]

Camrip / Deutschland / Kino[Quelltext bearbeiten]

Es heisst "In Deutschland ist ein Camrip nach § 53 des Urheberrechtsgesetzes strafbar." Gerade diese ist jedoch für den _privaten_ Gebrauch durchaus erlaubt.

Siehe § 53 Absatz 7:

(1) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge,
(2) Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger,
(3) die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste
(4) und der Nachbau eines Werkes der Baukunst

sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Hier wird oft fälschlicherweise davon ausgegangen, das "Aufnahme" aus (1) fuer die weiteren Sachen gelten soll.

§ 53 Absatz 2.2 regelt die Aufnahme für ein privates Archiv.

Das Hausrecht vieler Kinotheater verbietet jedoch das mitführen von Kameras, ich finde jedoch kein Urteil darüber. (nicht signierter Beitrag von 87.171.54.62 (Diskussion) 22:04, 24. Dez. 2014 (CET))[Beantworten]

Die Strafvorschriften sind in den §§ 106 ff. UrhG geregelt. Daher sollte es heißen, dass sich die Strafbarkeit nach § 106 richtet, (in Fällen der Gewerbsmäßigkeit nach § 108a UrhG)

Siehe § 106

(1)Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.

(nicht signierter Beitrag von 95.90.224.122 (Diskussion) 00:36, 23. Aug. 2015 (CEST))[Beantworten]

Pflicht des Betreibers[Quelltext bearbeiten]

Welche Folgen kann es für einen Kinobetreiber haben, wenn es ihn egal ist, ob Filme abgefilmt werden? Was ist, wenn er einschlägige Aktivitäten bemerkt, aber toleriert? (nicht signierter Beitrag von 217.228.27.135 (Diskussion) 23:07, 11. Jan. 2016 (CET))[Beantworten]