Diskussion:EBS Universität für Wirtschaft und Recht

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Vorschlag: Restrukturierung der Seite[Quelltext bearbeiten]

Spricht etwas gegen folgende Änderungen?

-Eine klarere Trennung von Law School und Business School

-Eine Zusammenfassung und Konzentrierung der Kritik auf relevante Punkte

-Entfernung nicht mehr relevanter Details

-Einfügung von Unterüberschriften


--FortunateSons (Diskussion) 13:23, 14. Nov. 2023 (CET)[Beantworten]

Sehe bisher keinen Widerspruch, werde es also bei Gelegenheit machen --FortunateSons (Diskussion) 12:32, 13. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Wie möchtest Du denn die „klare Trennung“ von BS und LS umsetzen? Der Artikel ist aufgebaut wie der absolute Großteil aller Universitäten im deWP die mehrere, wichtigere Fakultäten aufweisen. Für einen eigenen Unterartikel pro Fakultät (s. z. B. Trinity Business School vs Trinity College Dublin u. ä. reicht es hier wohl nicht). Hast Du ein Beispiel-Lemma, wo ein alternativer Aufbau sinnvoll dargestellt ist.
Welche Unterüberschriften fehlen Dir persönlich?
Der Kritik-Abschnitt wurde über die Jahre schon reduziert und gestrichen, das ist kein Einmalprozess; meiner Meinung nach kann da aber noch einiges mehr raus, klar; insbesondere Dinge von vor 10 Jahren und wo sich die Vorwürfe nachweislich vor Gericht als falsch erwiesen haben. --Tedmeister92 · 📀 · 📚 · 🌎 15:28, 14. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Ich habe das Problem mit Business- und Law schon halb selber gelöst, ich würde vermutlich einen eigenen Abschnitt für Business vorschlagen und die allgemeinen Infos separat in diesen Artikel eingliedern, aber das ist wahrscheinlich Gemackssache (wäre dann ein neuer Abschnitt).
Ja, die Kritik sollte wahrscheinlich entschlackt werden, hast du da Vorschläge?
Bei Jurastudium und Finanzen würde ich die Abschnitte wahrscheinlich etwas sauberer trennen.
Und für Rankings ist eine Tabelle wahrscheinlich schöner, aber das ist Geschmacksache --FortunateSons (Diskussion) 00:49, 15. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
LS vs BS: Den Bereich "Studium" und "Jurastudium" kann man sicher zusammenlegen in einen Bereich "Studium" und dann unterteilen in "Jura" und BWL". Beim Rest finde ich es schon gut unterteilt, gerade Einleitung und Geschichte. Ganz preußisch würde ich die Aufteilung auch nicht vornehmen, da die dritte School ja kaum genug Informationen bietet, um dort einen dritten Abschnitt zu füllen. Die LS zieht ohnehin nach Oestrich-Winkel zurück, den Campus Wiesbaden gibt es also bald nicht mehr. Perspektivisch macht dann die ganz strenge Unterteilung nochmal weniger Sinn.
Kritik würde ich das mit dem Alkohol 2010 ganz löschen (14 Jahre her, zweifelhafte Relevanz, trotzdem neun Quellen?); damit der Aufschrei bei kritischeren Autoren nicht zu groß word, kann man ggf. eine Quelle und eine Zeile dazu belassen. In einem Jahr dann ganz raus. Die drei Abschnitte zu 2011 (Untreue, Fördergelder, Anschubfinanzierung) kann man m. E. in einen sauberen Absatz zusammenfassen, der nichts unwesentliches auslässt. Wenn Du in die Bearbeitungshistorie schaust, sind die drei Absätze schon Ergebnis meiner Zusammenfassung der vorher existierenden rund 10 Absätze. Also es schrumpft sich langsam zusammen; nimm gerne jetzt die nächste Zusammenfassung vor.
Rankings in der Tabelle darstellen ist sicher ungewöhnlich; wenn Du mal auf meiner Profilseite die etwa 100 Universitäts-Lemmata durchschaust, wirst Du keine solche Tabellen finden. Auch bei "top shots" wie Kings College, LSE, Cass ist das nicht der Fall. Aber technisch spricht auch nichts dagegen. --Tedmeister92 · 📀 · 📚 · 🌎 09:35, 15. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Mit den Rankings hast du Recht, dass ist in en üblich, aber hier nicht.
Ich kann gerne mal versuchen, die Kritik etwas zusammenzufassen, sag dann gerne, was du davon denkst.
Mit der Einordnung im Studium bin ich grundsätzlich einverstanden, man muss nur sehen, dass der Inhalt beibehalten wird und es gut lesbar bleibt. --FortunateSons (Diskussion) 16:23, 15. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Hab mal zwei zusammengefasst und Kleinkram verändert, was denkst du? --FortunateSons (Diskussion) 20:44, 15. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Ist jetzt noch weiter zusammengefasst, v. a. Ermittlungen die im Freispruch enden, finde ich nicht in mehreren Absätzen erläuterungswert. Freispruch ist Freispruch. Im Abschnitt "Studium" habe ich zudem BS und LS zusammengeführt wie von Dir vorgeschlagen; macht m. E. keinen Sinn, einen Absatz "Studium" zu haben und einen neuen Absatz nur für die LS. Schönen Sonntag! --Tedmeister92 · 📀 · 📚 · 🌎 16:45, 19. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Super, danke! --FortunateSons (Diskussion) 21:12, 19. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Bitte keine Stammtischweisheiten wie "Freispruch ist Freispruch". Lesen hilft: Freispruch! --Lexberlin (Diskussion) 12:16, 20. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
"Lesen hilft" => Die Stammtischparole schlechthin ;-) Es ging bei Jahns am Ende ja kein Verfahren vor Gericht, die Ermittlungsverfahren wurden vorab eingestellt, einmal ohne Auflagen, einmal gegen Geldauflage siehe § 153 a StPO. --Tedmeister92 · 📀 · 📚 · 🌎 12:35, 20. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Verfahrenseinstellungen sind eben keine Freisprüche! Eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts mag dem inhaltlich nahe kommen (§ 170 Abs. 2 StPO). Eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) keinesfalls. Wer es schwarz auf weiß haben will, verweigert sich einer Geldauflage. Lieber wird aber gezahlt und flott behauptet, man habe sich nur das belastende Verfahren ersparen wollen, aber keine Straftat begangen. --Lexberlin (Diskussion) 01:40, 21. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Mein Strafrecht ist einen Moment her und mein StPo war nie brilliant, aber nach meinem Verständnis ist eine Verfahrenseinstellung in jedem praktischen Kontext mit einem Freispruch äquivalent. Und es gibt (wie so schön von Ihnen beschrieben) durchaus praktische Argumente für eine Einstellung, besonders nach +5 Jahren, selbst wenn es etwas kostet (Zeit, Reputation, Aufwand, etc.)
Habe ich das falsch in Erinnerung? Macht es einen erheblichen Unterschied bei etwas, das hier relevant ist? --FortunateSons (Diskussion) 13:00, 21. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Den "Freispruch" u.a. § 267 (5) StPO kann nur der Richter eines o. Gerichts aussprechen - im Falle eines eingestellten Ermittlungsverfahrens geht der Vorgang aber gar nicht erst vor Gericht sondern wird schon bei der ermittelnden Behörde (dem Staatsanwalt) eingestellt; Herr Jahns war deshalb nur ein "Beschuldigter". Würde hypothetisch in Folge der StA aufgrund der Ergebnisse seiner Ermittlung eine Anklage erheben, würde aus Herrn Jahn ein "Angeschuldigter"; wenn die Klage sodann vom zuständigen Richter zur Anklage zugelassen wird, würde aus dem "Angeschuldigten" Jahns nun der "Angeklagte" Jahns. Nur dieser kann von seiner Anklage im Rahmen des Gerichtsprozesses sodann "freigesprochen" werden. Ein Beschuldigter erfährt keinen Freispruch. Er war nie Angeschuldigter oder Angeklagter. Dies betrifft das erste Verfahren gegen Jahns.
Den Vorgang schon im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens einzustellen, ist in der Eskalationsreihenfolge für den Beschuldigten deutlich "besser", als wenn die Anklage zugelassen wird, und es dann erst zu einem Freispruch kommt. In der Logik der StPO waren die Ergebnisse der Ermittlung nämlich nicht stichhaltig genug, um die Anklage ausreichend zu begründen. Der StA behilft sich dann mit den passenden Einstellungsparagraphen (§ 153 StPO, § 153a StPO, § 154 StPO und/oder § 154a StPO). Dies betrifft dann das zweite Verfahren gegen ihn. --Tedmeister92 · 📀 · 📚 · 🌎 10:18, 22. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Von Dir stammte die Behauptung "Freispruch ist Freispruch." 16:45, 19. Feb. 2024 Erst jetzt hast Du dich etwas kundig gemacht und willst mich im Fettdruck belehren. Aber schon geht die Weißwäscherei weiter: "Der StA behilft sich dann mit den passenden Einstellungsparagraphen ..." Nochmals: "Wer es schwarz auf weiß haben will, verweigert sich einer Geldauflage." Denn eine Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. 1 oder 2 StPO setzt die Zustimmung des Beschuldigten bzw. Angeschuldigten voraus. Gesetzliche Voraussetzung ist, dass "die Schwere der Schuld nicht entgegensteht". Wer einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO zustimmt, verzichtet freiwillig auf die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder eine gerichtliche Klärung. Damit bleibt ein Makel. --Lexberlin (Diskussion) 13:25, 22. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Und als nächsten Post habe ich direkt geschrieben, dass es nicht um einen Freispruch ging, sondern um eine Einstellung. Danach kamen dann immer weitere Erklärungen, wie ein Beschuldigter denn wohl freigesprochen werden könnte ;-) --Tedmeister92 · 📀 · 📚 · 🌎 13:45, 22. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
Eben nicht: "als nächsten Post habe ich direkt geschrieben". Sondern nachdem ich Dich auf Dein Stammtischgeschwätz hingewiesen hatte. Und danach hast Du dann versucht, alle Einstellungsvorschriften in einen Topf zu werfen, umfangreich ausgeschmückt, um das Wesentliche zu verdunkeln, nämlich den bleibenden Makel aller Einstellungen nach § 153a StPO. Das kannst Du bei Artikeln versuchen, auf die kein Volljurist draufschaut. --Lexberlin (Diskussion) 12:06, 23. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]
In aller Höflichkeit nun der erste Hinweis auf die Wikipedia:Wikiquette inbes. Punkte 3 und 5. --Tedmeister92 · 📀 · 📚 · 🌎 15:26, 24. Feb. 2024 (CET)[Beantworten]

Welchen Zweck hat die Kritik am Bild als Kaderschmiede?[Quelltext bearbeiten]

Sie geht von einer einzelnen Quelle aus, und es fehlt meiner Meinung nach die konkrete Relevanz. Sofern nichts dagegen spricht, würde ich diese entfernen. --FortunateSons (Diskussion) 22:49, 28. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]

Im Hinblick auf den Abschnitt "Positionierung/Rankings", wo mit angeblich "maßgeblichen rankings" geworben wird, erscheint Hartmanns Untersuchung schon relevant. --Lexberlin (Diskussion) 23:20, 28. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]
Ja, aber sie ist alt und nach meinem Verständnis nicht per-reviewed, sowie von einer Quelle, die sich selbst als Sozialist bezeichnet. Wenn es was neutrales gibt, kann es gerne rein, aber paar mittelmäßige Artikel ohne konkrete Struktur ist meiner Meinung nach nicht so vorgesehen. --FortunateSons (Diskussion) 23:53, 28. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]
Die Aussage "Von den gut 440 deutschen Vorstandsmitgliedern der 100 größten deutschen Unternehmen kommt zum Beispiel gerade einmal jeweils einer von der EBS und der WHU." stammt aus 2015, ist also nicht "alt". Dass sich Hartmann als Sozialist bezeichnet, mindert seinen wissenschaftlichen Rang als Elitenforscher selbstverständlich nicht (vgl. die Schriften im Personenartikel). Inhaltliche politische Diskussionen sind hier nicht zu führen. --Lexberlin (Diskussion) 01:18, 29. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]
Naja, über 8 Jahre ist nicht gerade aktuell. Wäre eine Einordnung dann in diesem Kontext besser? --FortunateSons (Diskussion) 01:59, 29. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]
Oh, und die Quellen sind nicht beim Inhalt und der Inhalt soweit ich es sehe nicht peer-reviewed, also sollte das vermutlich geändert werden? --FortunateSons (Diskussion) 02:04, 29. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]
Peer-review ist kein notwendiges Kriterium. Soweit der Zeitpunkt der Studie bekannt ist, ist dies ein Aspekt und kann gut bleiben. --Gmünder (Diskussion) 06:24, 29. Dez. 2023 (CET)[Beantworten]