Diskussion:Elterliche Sorge (Deutschland)

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Inhaber des Sorgerechts[Quelltext bearbeiten]

Inhaber der Personensorge sind grundsätzlich die Eltern. Der bundesrepublikanische Gesetzgeber unterscheidet vom Grundsatz her seit Juli 1998 nicht mehr, ob das Kind "ehelich" oder "nichtehelich" (geboren) ist (§ 1626 Abs. 1 BGB). Die Überschrift des Abschnitts wurde bei der Kindschaftsrechtsreform ausdrücklich geändert von "Elterliche Sorge für eheliche Kinder" in "Elterliche Sorge", so daß § 1626 BGB grundsätzlich nun für jedwedes Kind gilt. Offen bleibt unbestritten die Frage, wie die Sorge des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters konkret aussieht. Die Eltern können in natürlicher Weise die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes einvernehmlich regeln und aufteilen (z.B. sich gegenseitig entlasten und unterstützen). Bleibt ein Verlöbnis "offen" und mündet nicht in eine Ehe oder in eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorgetragung, dann hat der Vater rechtlich zwar "schlechte Papiere", seine natürliche Sorge um das Wohl des Kindes kann ihm rechtlich nicht genommen werden, solange seine Mitwirkung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der Umfang einer solchen Mitsorge muß auch nicht allumfassend und/oder gleichberechtigt sein, also nicht unbedingt an die formelle "gemeinsame Sorge" heranreichen. Es genügt z.B., wenn sein Anteil (an der Sorge) dem Wohl des Kindes dient, insbesondere also dort einsetzt, wo die Mutter die Pflege und Erziehung des Kindes (allein) nicht (mehr) hinreichend zu leisten vermag. Zwischen "gemeinsamer Sorge" und "alleiniger Sorge" der Mutter gibt es doch "recht" viel. Und das ist doch gut so. Deshalb bitte Vorsicht mit dem schnellen Sch(l)üssen vom "alleinigen Recht" zur elterlichen Sorge. Eine präzise Unterscheidung von "alleiniger Sorgeausübung" (als Tatsache bei Fehlen eines präsenten Vaters) und "alleiniger Berechtigung" (als richterlich angeordnetes Recht) und "Befugnis zu alleiniger Ausübung" (z.B. als gesetzlich vermutete Befugnis) wird angemahnt und sollte in den Wiki-Artikeln in dieser oder in ähnlicher Weise Eingang finden. -- mG 212.79.173.253 17:53, 20. Aug. 2007 (CEST)[Beantworten]

Folgendes BGH-Urteil ist vielleicht für den Artikel noch von Interesse: Nichteheliche Väter können ohne Zustimmung der Mutter das Sorgerecht für ihr Kind bekommen, wenn die Mutter das Kind nicht selbst aufziehen, sondern zur Adoption freigeben will. Bei allen Entscheidungen sei allerdings das Kindeswohl als oberstes Gebot zu berücksichtigen (Az: XII ZB 229/06). Gefunden in der Saarbrücker Zeitung vom 25. Oktober 2007 --Rsteinkampf 02:11, 26. Okt. 2007 (CEST)[Beantworten]

Inhalt der Personensorge[Quelltext bearbeiten]

Aufenthaltsbestimmungsrecht[Quelltext bearbeiten]

Ist jemand in der Lage den Begriff Aufenthaltbestimmungsrecht näher zu definieren? Vielleicht sogar in einem eigenen Artikel? Welche Rechte und welche Pflichten ergeben sich daraus? Hat die Schule auf die das Kind geht bespielsweise während der Schulzeit ein Recht zu bestimmen wo sich das Kind aufhält? Ist es möglich der Schule hier Vorschriften zu machen? --ManuelBrenner 20:23, 29. Mär 2006 (CEST)

Ein nicht ganz einfaches Thema ;-) - stark verkürzt hat ein Schüler alle Anweisungen des Schulpersonals zu befolgen, die aus schulischen Gründen erfolgen (z.B. im Unterricht oder zur Aufrechterhaltung der Schulordnung). In so weit tritt der Inhaber des Aufenthaltbestimmungsrechtes entsprechende Teilbereiche an die in der Schule die Aufsicht wahrnehmenden Mitarbeiter ab. Der Schüler muss allerdings keine willkürlichen Anweisungen („Putz das Auto“) befolgen, nur dürfte der Nachweis -außer in krassen Ausnahmefällen- schwer fallen, da dem Personal ein weiter Begründungsrahmen zu Verfügung steht. In jedem Fall kann jede Maßnahme -sofern belegbar- im Nachhinein auf Begründung und Zulässigkeit überprüft werden... --NB > + 21:21, 29. Mär 2006 (CEST)
Meine Frage zielt besonders darauf ab, in wie fern der "Inhaber" des eigentlichen Aufenthaltsbestimmungsrecht die Möglichkeit hat, die Schule in dieser Beziehung einzuschränken, da ja die angesprochene Übertragung nicht in jedem Fall völlig freiwillig geschied, sondern sich auf die jeweilige Schulgesetze oder solche Grundlagen wie Artikel 126 Absatz 1 der Bayerischen Verfassung stützt. Um ein Beispiel anzuführen, wenn Eltern ihren Kindern gestatten in Pausen das Schulgelände während der Pausenzeiten zu verlassen oder auf Wunsch des Kindes bereit sind es von Schulausflügen auszunehmen. Ich bin auch immer noch der Meinung, dass der einen eigenen Artikel verdient. Wenn es um rein formale Unterstützung geht bin ich gern dazu bereit. Ich sollte vielleicht auch erwähnen, dass ich keine Beratung in einem bestimmten Fall suche --84.149.97.69 22:29, 29. Mär 2006 (CEST)
Die Fälle sind IMHO -unabhängig vom bundesland- ziemlich klar: der Schulbesuch ist grundsätzlich gesetzlich geregelt, für die einzelne Schule gilt neben div. anderen Vorgaben deren Schulordnung. Von daher haben die Eltern keine Handhabe, ihr Kind von einer Schulveranstaltung freizustellen (Schulpflicht!) oder das Verlassen des Schulgeländes zu gestatten (wird regelmäßig durch die Schulordnung ausgeschlossen, da sonst die vorgeschriebene Aufsicht nicht geführt werden kann). Während der Schulzeit unterliegt der -nicht vollljährige- Schüler der Aufsicht der Schule, diese kann nur durch die Eltern direkt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eingeschränkt werden (damit könnten -formal- die Eltern noch nicht einmal das Kind abholen, wenn der Unterricht läuft...).
Ansonsten gibt es zum Thema 'Aufenthaltbestimmungsrecht' noch eine Menge auszuführen, was rechtlich deutlich diffiziler ist (z.B. Übertragung von Teilbereichen des Aufenthaltbestimmungsrechts an Pfleger gegen den Willen von Erziehungsberechtigten zur Sicherstellung von Kontakten mit Umgangsberechtigten, etc.) --NB > + 22:52, 29. Mär 2006 (CEST)

Ich habe mir erlaubt den Artikel auszubauen. Kritik, Korrekturen oder Erweiterungen sind natürlich jederzeit willkommen. --Benutzer: Sebastian Huber

Unterschied im öffentlichen Recht[Quelltext bearbeiten]

Einige Unterschiede im öffentlichen Recht sollen baldmöglichst in den Artikel eingearbeitet werden:

  • unmittelbare Geltung der Grundrechte, also
    • Art. 6 Abs. 2 GG (Elternrecht)
    • Art. 6 Abs. 5 GG (Gleichbehandlungsrecht des sogenannten 'nichtehelichen' Kindes)
  • § 13 VwVfG (Beteiligungsrechte des Vaters als Hinzuzuziehender in Verwaltungsverfahren - z.B. bei Schule - und als Antragsteller oder Antragsbeschränker/Antragsgegner)
  • §§ 24, 28, 29 VwVfG (Untersuchungsgrundsatz, Anhörungsrechte, Akteneinsichtsrecht)
  • bzw. entsprechende Normen des SGB I und SGB X, z.B. § 12 SGB X in Verfahren der Kinder- und Jugendhilfe

--212.79.173.253 12:53, 29. Dez. 2007 (CET) --212.79.173.253 17:24, 11. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Also einer der beiden Abschnitte muss raus, wobei man dann noch mehr umsortieren muss (sonst hät' ich's gleich gemacht:

Unterscheidung ehelich/nichtehelich:

Bei nichtehelichen Kindern ist grundsätzlich nur die Mutter Inhaberin des Sorgerecht (§ 1626a Abs.2 BGB). Der Vater (d. h. die Person, welche die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hat oder dessen Verwandtschaft mit dem Kind gerichtlich festgestellt wurde) hat kein Sorgerecht, es sei denn, dass die Mutter sich mit ihm verheiratet oder dass beide zusammen eine Sorgeerklärung abgeben.

Inhaber des Sorgerechts bei nichtehelichen Kindern:

Bei nichtehelichen Kindern ist die leibliche Mutter alleiniger Inhaber des Sorgerechts(§ 1626a Abs. 2 BGB). Die elterliche Sorge geht auf beide Elternteile über, wenn sie einander heiraten; leben die Eltern in einem Konkubinat zusammen, können über das alleinige Sorgerecht der Mutter für das Kind Mutter und Vater auch einverständlich durch eine Sorgeerklärung (auch: Sorgerechtserklärung) dergestalt verfügen, dass beiden das Sorgerecht gemeinsam zustehe (§ 1626a Abs. 1 BGB).

(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 81.210.251.194 (DiskussionBeiträge) --NB > ?! > +/- 00:10, 18. Mai 2007 (CEST)) [Beantworten]

Danke für den Hinweis! --NB > ?! > +/- 00:10, 18. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Nach Durchlesen erscheint mir zwar eine Redundanz in den angeführten Sätzen vorzuliegen, jedoch sind diese in eine kürzere Einleitung und eine ausführlichere Detaildarstellung eingebunden, so dass bei einem solchen Aufbau eine Redundanz kaum zu vermeiden ist. Vielleicht findet sich jemand für eine größere Überarbeitung, die einen anderen Aufbau hat... --NB > ?! > +/- 00:16, 18. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

http://www.sorgerecht.ch und http://www.eltern.de/familie_erziehung/allein_mit_kind/gemeinsames_sorgerecht.html sind nicht weiterführend/führen auf Foren/enthalten Werbung und wurden deshalb entfernt (vgl. Wikipedia:Weblinks). --Bubo 19:29, 5. Jan 2006 (CET)

Die Zielseiten der Links

  • Inhalt und Grenzen der Personensorge – § 1631 BGB
  • Beschränkung der Vermögenssorge – § 1638 BGB
  • Vertretung des Kindes – § 1629 BGB

sind deutlich mit Werbung versehen (Adsense etc.) und verstoßen damit gegen die Wiki-Richtlinien. Die Links sind deshalb zu entfernen. 29.01.2008

Nach WP:WEB ist das Verlinken von Seiten mit Werbung nicht ausgeschlossen. Auf der Seite Wikipedia:Belege/Recht wird dejure.de als Verlinkungsmöglichkeit empfohlen. Und da die Verlinkung der einschlägigen Rechtsnormen einen Mehrwert für den Artikel darstellt, sollten die Links erhalten bleiben.--Wolfgang H. 13:52, 29. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]
Anbringen von Weblinks - Zu dejure.org Im Artikel "http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Belege/Recht" wird die Site dejure.org zur Verlinkung freigegeben, obwohl sie 1. mit Werbung vollgestopft ist (Google-Adsense etc.) und 2. es werbefreie öffentlich-rechltiche Alternativen (z.B. www.gesetze-im-internet.de) gibt, die die gleichen Inhalte (und noch mehr) werbefrei anbieten. Links zu dejure.org sind aus den genannten Gründen zu entfernen und können gleichwertig durch entsprechende Links zu www.gesetze-im-internet.de ersetzt werden. @Wolfgang H.: Wenn es Seiten gibt, die ohne Werbung die gleichen Inhalte bieten (siehe oben), sind diese zu bevorzugen, so dass die oben genannte Seite zur Verlinkung als nicht zulässig im Sinne der Wikipediarichtlinien anzusehen ist. Siehe dazu WP:WEB, wo eindeutig steht: "ohne oder mit wenig Werbung". Beides trifft auf dejure.org nicht zu.(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 212.202.141.101 (DiskussionBeiträge) 13:59, 5. Feb 2008) Wolfgang H. 14:16, 5. Feb. 2008 (CET)[Beantworten]
Dann mache doch das, wovon du oben redest, und ersetze den vorhandenen Link durch einen besseren und lösche nicht einfach einen Link ersatzlos. Einen Link mit Mehrwert für den Artikel, der auf eine Seite mit Werbung verweist, halte ich immer noch besser als gar keinen Link und so ist wohl auch WP:WEB zu verstehen.--Wolfgang H. 14:16, 5. Feb. 2008 (CET)[Beantworten]
Ich ersetze die Links gleich. Deiner Meinung in Sachen Link mit Werbung ist besser, als ohne, kann ich absolut nicht folgen. Dann bräuchte es der Wiki-Richtlinien nicht. Ganz abgesehen davon könnte dejure.org dann mit nahezu jeder einzelnen Norm überall in rechtlichen Artikeln auf Wikipedia verlinkt werden - Es stellt sich die Frage, warum das wohl nicht so ist?(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 212.202.141.101 (DiskussionBeiträge) 14:19, 5. Feb 2008) Wolfgang H. 14:38, 5. Feb. 2008 (CET)[Beantworten]
Wo meine ich denn ein Link mit Werbung sei besser als ein Link ohne Werbung? Ich hatte geschrieben, dass ich einen Link mit Werbung für besser halte, als keinen Link. Gegen einen Link ohne Werbung habe ich nichts. Nur störte mich das ersatzlose Streichen.--Wolfgang H. 14:38, 5. Feb. 2008 (CET)[Beantworten]
Einverstanden. Ich habe die Sache jetzt so korrigiert, dass der Mehrwert der Links erhalten bleibt und die verlinkten Seiten richtlinienkonform sind.
Ich habe die Links dejure.org jetzt durch solche von www.gesetze-im-internet.de ersetzt. Dies ist ganz im Sinne der diskutierten Wiki-Richtlinien. Es gibt keinen Grund einer Verlinkung auf dejure.org mehr.(Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 212.202.141.101 (DiskussionBeiträge) 14:32, 5. Feb 2008) Wolfgang H. 14:38, 5. Feb. 2008 (CET)[Beantworten]
Unabhängig davon, ob man dejure.org nutzen sollte: Im Abschnitt Weblinks braucht man die Verlinkungen nicht, wenn sie schon im Fließtext per Vorlage:§ verlinkt sind. Grüße -- kh80 •?!• 17:26, 6. Feb. 2008 (CET)[Beantworten]
Diese Lösung ist, ohne dass überhaupt über dejure.org in den Weblinks nachgedacht werden muss, sicherlich zutreffend. Anscheinend sehen bestimmte Nutzer aber selbst dann "Bedarf" für eine Verlinkung in den Weblinks, wenn dieser garnicht besteht. Da die Verlinkung auf dejure.org grundsätzlich strittig ist, möchte ich insofern auf die Diskussion im Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Portal_Diskussion:Recht verweisen. Dort sollte nun geklärt werden, ob Links auf dejure.org im Sinne der Wiki-Richtlinien zulässig sind.

Bei den nichtehelichen Fällen gibt es mit Sicherheit eine Fülle von unterschiedlichen "Umständen des Einzelfalles" (d.h. "Jeder Fall ist anders."). Im Falle der nicht miteinander verheirateten Eltern bedarf es deshalb einer darauf eingehenden Differenzierung durch Konkretisierung des § 1626a Abs. 2 BGB. Die Formulierung des § 1626a Abs. 2 BGB in seiner aktuellen Fassung (2007) - "Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge." - ist zu "kurz formuliert", insbesondere wenn in Kommentierungen pauschal das Wort "allein" hinzugefügt wird. Bei über 200.000 nichtehelichen Kindern in der BRD im Jahre 2005 und einer Quote an Sorgeerklärungen von "grob gesagt" 50%, gibt es derzeit jährlich ca. 100.000 Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die nicht übereinstimmend erklärt haben, die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam ausüben zu wollen. Es mag hinsichtlich der Quote an Sorgeerklärungen regionale Unterschiede geben, je nachdem wie die Jugendämter die Mütter "beraten" oder wie sie "offen" sind für die Beurkundung einer einseitigen Sorgeerklärung. Aus nicht "gemeinsamer Sorge" darf nicht voreilig auf "alleinige Sorgeberechtigung" der Mutter geschlossen werden. Eine solche "kurze" Schlussfolgerung verletzt das nichteheliche Kind in seinem Recht aus Art. 6 Abs. 5 GG (s. BVerfG U v. 29.01.2003, 1 BvL 20/99 u. 1 BvR 933/01) wie auch den Vater in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. § 1626 Abs. 1 BGB beinhaltet ein Recht des Kindes. Das genannte BVerfG-Urteil betraf zwei "Altfälle" (mit Kindern vor Juli 1998), bei denen sich die Eltern vor Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform getrennt hatten.

ARD-Morgenmagazin 2.11.2007[Quelltext bearbeiten]

„Dort findet sich der Hinweis “Aus: „Sorgerecht“ – Wikipedia”. Und es stimmt: Das ARD-PDF ist eine hundertprozentige Kopie der Wikipedia-Tabellen:“ [1], http://www.daserste.de/moma/sorgerecht.pdf -- Cherubino 18:55, 5. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

Ich bin leider nicht 'sattelfest' genug, um die Edits einer IP sicher einzuschätzen. Im ersten Durchlesen erscheinen sie mir in der Tendenz nicht ganz neutral, sondern eher 'feministisch angehaucht' oder 'von einem Väterfrust getragen' - aber da ich mir nicht hinreichend sicher bin, habe ich nicht zurückgesetzt, bitte aber einen kompetenteren Sichter um seine Prüfung... --NB > ?! > +/- 18:06, 15. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]

Nachtrag: Gemäß BGB, § 1626 "Elterliche Sorge" habe ich nun doch zurückgesetzt, da die Aussage eindeutig dem Gesetzestext ("Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).") widerspricht... --NB > ?! > +/- 18:12, 15. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]
Der $1626 BGB sagt ganz eindeutig, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht hat. Nur wenn die Mutter (mit dem Vater)an einer gemeinsamen Sorgerechtserklärung mitgewirkt hat teilt der nicht eheliche Vater des Kindes mit der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge! Da sich aber in den meisten Fällen die Mutter dagegen sperrt, stehen folglich die meisten Väter dumm da. Somit wird dem Vater sehrwohl "seine natürliche Sorge um das Wohl seines Kindes...rechtlich...genommen"! Inhaber der Personensorge ist also grundsätzlich die nichteheliche Mutter. Der bundesrepublikanische Gesetzgeber unterscheidet also noch sehr deutlich vom Grundsatz her, ob das Kind "ehelich" oder "nichtehelich" (geboren) ist. Für einen nicht ehelichen Vater existiert kein rechtliches Mittel um die gemeinsame Sorge einzuklagen, sofern die Mutter nicht einwilligt! Der Artikel sollte nach mittlerweile 10 Jahren diese missverständliche BGB-Passage klarer beleuchten, da ständig Väter vor diesem Problem stehen. Zudem scheitern viele elterliche Beziehungen sowie deren "nicht eheliche Familien" an den folgenden Konflikten dieser missverständlichen Ausdrucksweise im § 1626 BGB. Deswegen werde ich versuchen den Artikel dementsprechend zu ergänzen. Ich bitte darum auch gegen feministische Strömungen daran mitzuwirken diesen Missstand zu verdeutlichen, da er auch viele andere Artikel zu Thema betrifft. Die einzigen die an diesem Missstand viel verdienen sind Juristen, Gutachter, und viele andere lachende Dritte. Die Verlierer sind Familien, Kinder und Väter. Quelle: BGB §1626 (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 89.15.62.1 (DiskussionBeiträge) NB > ?! > +/- 07:42, 16. Mai 2008 (CEST)) [Beantworten]
Siehe Gesetzestext wobei deine neue Überarbeitung diesem zumindest nähersteht... --NB > ?! > +/- 07:42, 16. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]

Urteil im Dezember 2009 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte[Quelltext bearbeiten]

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet, dass die bisherigen Sorgerechtsregelungen bei Kindern aus unverheirateten Beziehungen diskriminierend sind. 92.252.105.177 00:00, 4. Dez. 2009 (CET)[Beantworten]

Schon drin [2]. --AnglismenJäger 08:45, 4. Dez. 2009 (CET)[Beantworten]
Richtigerweise wird hier vom EGMR, nicht vom "EuGH" (wie bei der Versionsänderungs-Beschreibung) geschrieben. ;-) --Tanneneichhorn 13:57, 4. Dez. 2009 (CET)

Fehlt völlig. --K-Limer 12:27, 7. Dez. 2009 (CET)[Beantworten]

Sorgerecht bei nicht miteinander verheirateten Eltern[Quelltext bearbeiten]

Ich habe ergänzt das gemäß § 1626a BGB dem Vater kein Sorgerecht zusteht sofern die Mutter ihre Zustimmung zur entsprechenden Erklärung verweigert. Dieser wichtige Hinweis fehlte bislang. (nicht signierter Beitrag von 78.50.51.22 (Diskussion | Beiträge) 20:58, 13. Jan. 2010 (CET)) [Beantworten]

"Das Umgangsrecht ... soll auch verhindern, dass die Mutter mit dem Kind ins Ausland verzieht. "[Quelltext bearbeiten]

Welche Quelle gibt es für diese, doch recht konkrete und einseitige, Aussage? Habe es bis zur Klärung erst mal auskommentiert... --nb(NB) > ?! > +/- 09:39, 16. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]

"Nicht lediglich rechtlich nachteilig"[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht: "Ist das Kind sieben Jahre oder älter, kann es neben der Vertretung durch den Sorgerechtsinhaber Rechtsgeschäfte tätigen, soweit diese nicht lediglich rechtlich nachteilig sind. Für lediglich rechtlich nachteilige Rechtsgeschäfte bedarf das Kind der Einwilligung oder Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, es sei denn das Rechtsgeschäft wurde mit Taschengeld bewirkt." Das ist doch falsch? Es muß zumindest heißen "soweit diese lediglich rechtlich vorteilhaft sind" (§ 107 BGB). Aber selbst dann scheint mir der Absatz nicht ganz richtig. Rechtsgeschäfte kann das Kind ja tätigen, aber diese sind u.U. schwebend unwirksam. Da ich kein Jurist bin, möchte ich das selbst im Artikel nicht ändern. 80.219.162.104 00:08, 3. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Natürlich ist die Zustimmung nur dann nicht erforderlich, wenn lediglich Vorteile erlangt werden. Insbesondere ist bei gegenseitigen Verträgen, die Leistungspflichten für beide Seiten begründen, immer die Einwilligung oder Genehmigung erforderlich (außer § 110).--André dA (Diskussion) 16:59, 1. Mai 2017 (CEST)[Beantworten]

Aktuelle Überarbeitungen[Quelltext bearbeiten]

Angesichts der aktuellen Überarbeitungen, die auf mich den Eindruck einer 'Väterinitiative' machen, möchte ich (bevor ich zur UNI-Bib laufe) bei dem editierenden Benutzer Famil11 nachfragen, ob sich die angezogene Quelle "R. Wank, Die Auslegung von Gesetzen, 1997, § 10 III Nr. 2 d, S. 92" mit der Auslegung von Gesetzen allgemein oder mit der besprochenen Passage zur elterlichen Sorge im speziellen befasst... --nb(NB) > ?! > +/- 21:28, 24. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

§ 1626a BGB im Lichte von Art. 6 II, V, I GG[Quelltext bearbeiten]

Nach den Entscheidungen des EuMGH vom 3. Dezember 2009 und dem Beschluss des BVerfG vom 21. Juli 2010 ist die Auslegung des § 1626a BGB in verfassungskonformer Weise zu suchen bzw. zu finden: Dazu folgender (Gedanken-)Anstoss:

Ein einfacher Umkehrschluss von 1626a Abs. 2 ist nicht (ohne Weiteres) möglich, weil es im Absatz 1 an einem erforderlichem Wort wie z.B. "nur ..." fehlt. Dieses Wort "nur" wurde im Gesetzgebungsverfahren zum KindRG im Jahre 1997 durch den Rechtsausschuss aus dem Regierungsentwurf (wohlweißlich) herausgenommen. Zum Verhältnis von 'Analogie' und 'Umkehrschluss' zur Lückenschließung siehe bei R. Wank: Die Auslegung von Gesetzen, § 11 III Lückenschließung Nr. 2 Umkehrschluss, S. 103, Auflage 1997 --FamiI11 14:45, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Hallo Famil11, mir scheint nach der bisherigen Bearbeitung und Argumentation, dass Du hier nicht den Stand der Sekundärliteratur, sondern deine Schlussfolgerungen einarbeitest. Beispielsweise hat deine Quelle Wank offensichtlich nichts zu dem Thema, sondern allgemein zu Gesetzesauslegungen Stellung genommen. Derartiges ist aber keine Quelle für dieses Lemma, sofern damit eigene Schlüsse belegt werden sollen.
Du solltest also den Einarbeitungen Quellen beiseite stellen, die genau diese als Aussage dirket belegen - besonders bei beurteilenden Wertungen wie 'geeigneter' etc.. Denn sonst müssten deine Bearbeitungen wegen Theoriefindung wieder entfernt werden... --nb(NB) > ?! > +/- 15:23, 26. Jan. 2011 (CET)[Beantworten]

Gesetzliche Reform der elterlichen Sorge bei nichtehelichen Kindern 2013[Quelltext bearbeiten]

Die nunmehr vom Bundestag beschlossene gesetzliche Reform der elterlichen Sorge muss im Artikel eingebaut werden. Der Artikel ist nicht mehr auf dem neuesten gesetzlichen Stand, was die elterliche Sorge bei nichtehelichen Kindern angeht. 188.96.231.3 23:26, 31. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]

Zeitschiene des geplanten Wirksamswerdens des Gesetzes im Artikel ergänzt. --Tiwian (Diskussion) 17:40, 3. Feb. 2013 (CET)[Beantworten]

Bitte die veralteteten Bestimmungen unter Elterliche_Sorge_(Deutschland)#Historische_Rechtslage_in_Deutschland einarbeiten und Wiederholungen vermeiden. --House1630 (Diskussion) 16:28, 3. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]

15 ↑ B 7b AS 14/06 R Ausübung des Umgangsrechts, siehe zum Beispiel Kein Extrageld für den Umgang mit den Töchtern — BSG vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 14/06 R. Abgerufen am 22. Februar 2008 (PDF). --188.107.202.167 13:18, 15. Aug. 2013 (CEST)[Beantworten]

Was ist der Inhalt des Sorgerechts bei volljährigen Kindern?[Quelltext bearbeiten]

Weder im Artikel noch im BGB habe ich dazu was gefunden.

In § 1677 BGB heißt es: Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.

Demnach haben Eltern das Sorgerecht lebenslang. In § 1626 (1) BGB heißt es jedoch:

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).

Was passiert nun nach Eintritt der Volljährigkeit? Wie weit geht die elterliche Sorge noch, wenn das Kind alle Rechte eines Erwachsenen hat, für sich selbst sorgen kann und für seine Handlungen allein verantwortlich ist? --178.3.224.218 21:06, 15. Jul. 2014 (CEST)[Beantworten]

Es gilt ein Sorgerecht der erwachsenen Familienmitglieder untereinander, z.B. auch wenn die Eltern aufgrund von Alter und Krankheit pflegedürftig sind. Einiges findet sich dazu im Unterhaltsrecht. --House1630 (Diskussion) 16:24, 3. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]

"Pflegt eine dritte Person, welche nicht Inhaber der Personensorge ist, mit dem Kinde Umgang, kann der Inhaber der Personensorge den Dritten hinsichtlich des Umgangs mit dem Kinde auf Unterlassung in Anspruch nehmen oder den Umgang beschränken." Das ist grauenvolles Juristen- und Behördendeutsch ! --House1630 (Diskussion) 16:21, 3. Jan. 2015 (CET)[Beantworten]

Gesundheitsfürsorge[Quelltext bearbeiten]

Bei einem Treffen von Eltern mit behinderten Kindern stellte sich heraus, dass fast niemand von den Anwesenden wusste, dass man einen geistig behinderten Jugendlichen nicht „einfach so“ sterilisieren lassen darf (was bis 1992 ohne Weiteres zulässig war).
Bei der Lektüre dieses Artikels ist mir aufgefallen, dass der Link von „Gesundheitsfürsorge“ zu „Gesundheitssystem“ irreführend ist und der Begriff „Gesundheitsfürsorge“ nirgendwo bei WP erläutert wird: Ein eigener Artikel wäre angebracht, in dem beschrieben wird, welche medizinischen Maßnahmen Personensorgeberechtigte veranlassen müssen (z.B. Impfpflicht?) und welche sie nicht veranlassen dürfen (z.B. die Sterilisation ihrer Kinder, auch wenn diese geistig behindert sind). --CorradoX (Diskussion) 10:25, 11. Okt. 2015 (CEST)[Beantworten]

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 22:41, 27. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Der Abschnitt Wirkung gegenüber dem Kind beginnt so:

Die positive Funktion der elterliche Sorge beinhaltet aber keinesfalls das Recht (hier fehlt ein Komma) mit dem Kind nach Willkür zu schalten.

In sehr alten Büchern liest man gelegentlich "walten und schalten" . Nicht mal das DWDS erwähnt diese Bedeutung noch. --178.201.80.50 13:08, 20. Mai 2023 (CEST)[Beantworten]