Diskussion:Erbausschlagung

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Bearbeiter: DCB (DiskussionBewertung) 21:10, 24. Jan. 2017 (CET)[Beantworten]

 Info: Die Freigabe bezieht sich ausschließlich auf den in dieser Version eingefügten Text zum Thema Erbausschlagung von der Website www.advocado.de/blog-artikel/erbschaft-ausschlagen-die-wichtigsten-fragen-im-ueberblick.html#aufgebotsverfahren. — DCB (DiskussionBewertung) 22:07, 24. Jan. 2017 (CET) [Beantworten]

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Folgen der Ausschlagung[Quelltext bearbeiten]

Was passiert mit dem Anteil an einer positiven Erbschaft, dessen Antritt ausgeschlagen wird? Wird es in gleichem Maße wie die gesamte Erbschaft auf die (anderen) Erben verteilt? -- 91.38.247.18 22:31, 26. Sep. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der Anteil des Ausschlagenden wächst den anderen Erben an, also ihr Erbteil erhöht sich entsprechend ihres Anteils. --Akkon986 18:03, 4. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

"Im liechtensteinischen Erbrecht führt ein Erbverzicht in aller Regel dazu, dass die Nachkommen der ausschlagenden Person ebenfalls nichts erben." Habe diesen Satz ausgeschnitten. Es geht hier um Erbausschlagung, nicht um Erbverzicht, was etwas gaz anderes ist. Ein Erbverzicht kann sich auch im deutschen Recht auf Abkömmlinge erstrecken, eine Erbausschlagung nicht. Weiß nicht, welcher Fall hier für das liechtensteinusche Recht wirklich gemeint ist.--Diebu (Diskussion) 17:28, 13. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

Haftungsbeschränkung[Quelltext bearbeiten]

M.E. sollten die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung (entspechend der Intention des Gesetzgeber) stärker hervorgehoben werden. Auch die Haftungsbeschränkung durch Vorlage eines Nachlassinventars ist eine minimalinvasive Maßnahem, die den Erben vor den oft emtotional belastenden Folgen einer Ausschlagung und damit Entsagung von einem nahen Angehörigen bewahren kann. --Akkon986 18:03, 4. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Frist bei Auslandsbzug[Quelltext bearbeiten]

Die Formulierung, die Frist betrüge sechs Monate, wenn sich der Erbe zum Zeitpunkt des Todes im Ausland aufgehalten hat, ist falsch. Das Gesetz spricht von "Fristbeginn", was nicht zwingend mit dem Todesfall zusammenfällt (auch wenn das oft der Fall sein mag). (nicht signierter Beitrag von 88.113.0.247 (Diskussion) 13:11, 7. Mär. 2011 (CET)) [Beantworten]

Überarbeitung KostO[Quelltext bearbeiten]

In Abschnitt "Frist der Ausschlagung" ist eine Überarbeitung nötig. Nach http://dejure.org/gesetze/KostO wurde KostO von GNotKG abgelöst. Kann nichts über die weitere Richtigkeit des Artikels sagen. Bin weder Jurist noch Wikipediaeingeweihter, so dass ich dieses Feld lieber den Profis überlasse. gruß (nicht signierter Beitrag von 130.83.244.131 (Diskussion) 19:38, 31. Jan. 2014 (CET))[Beantworten]

Anfechtung der Ausschlagung[Quelltext bearbeiten]

Was ist in diesem Abschnitt unter "Ermittlungen der Erben" zu verstehen?

Das Feststellen wer Erbe ist? Oder die Sorgfalt mit der ein Erbe das Vermögen/Schulden prüft? --91.60.13.156 10:07, 24. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]

Gründe für Erbausschlagung[Quelltext bearbeiten]

Der Satz sollte vielleicht mit dem Wort "zum Beispiel" ergänzt werden. Also: "Zum Teil erfolgen Ausschlagungen auch aus rein persönlichen Motiven, zum Beispiel weil man mit dem Verstorbenen und seinen Angelegenheiten nichts zu tun haben will." Es ist richtig, dass Ausschlagungen zum Teil auch aus rein persönlichen Motiven erfolgen. Persönliche Motive können aber vielseitig sein. Persönliches Motiv kann auch sein, dass man dem anderen Erbe die volle Erbschaft gönnen will. (nicht signierter Beitrag von 87.180.10.81 (Diskussion) 11:43, 21. Jan. 2015 (CET))[Beantworten]