Diskussion:Geschäfts- oder Firmenwert

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Der Artikel ist nicht konkret! Die Genauen Unterscheidungen und Vorgehensweisen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz sind nicht eindeutig!

zudem müssen die Ausführungen zum Substanzwert überarbeitet werden, bzw. sinnvoller Weise eine Definition bzgl. der Rechnungslegungssysteme. Beim IFRS gilt es nicht den Substanzwert der Vermögenswerte vom Unternehmenswert in Abzug zu bringen, sondern bspw. im Rahmen des IFRS 3 den Kaufpreis zu bestimmen und von diesem dann den beizulegenden Zeitwert der Vermögenswerte, Schulden und Eventualverbindlichkeiten abzuziehen, um den Goodwill zu erhalten.

Der selbstgeschaffener Goodwill ist also der "originäre GoFW". Was ist aber ein derivativer GoFW? Das wird im Artikel nicht erklärt. Dann erklärs doch du

GoFW vs. GoF[Quelltext bearbeiten]

Also ich kenne den Begriff nur unter GoF, so wie anscheinend auch von der literatur. auch wikipedia hat nur eine weiterleitung von gof und nicht von gofw eingerichtet. sollte man die abkürzung nicht besser ersetzen? -- mad_melone 19:10, 8. Nov. 2008 (CET)[Beantworten]


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Also ich kenne auch nur GoF. Prof. Ballwieser von der LMU München benutzt eben auch nur diesen Begriff, und in der Literatur habe ich auch nur diesen gefunden. Ich werde es demnach ändern, da meinem Vorgänger seit 2 jahren niemand widersprochen hat. (nicht signierter Beitrag von 91.33.112.104 (Diskussion) 10:46, 12. Dez. 2010 (CET)) [Beantworten]

Die Ausführungen zur Handelsbilanz beziehen sich auf die Rechtslage vor dem BilMoG und müssten daher entsprechend angepasst werden. (nicht signierter Beitrag von 94.222.38.48 (Diskussion | Beiträge) 22:29, 3. Aug. 2009 (CEST)) [Beantworten]

Nutzungsdauer[Quelltext bearbeiten]

§ 285 Nr. 15 HGB besagt, dass eine Nutzungsauer über 5 Jahre im Anhang begründet sein muss. Der Artikel nennt aber nur § 7 (1) S3 EStG, wo von einer Nutzungsdauer von 15 Jahre ausgegangen wird. -- 132.231.176.138 12:48, 2. Aug. 2010 (CEST)[Beantworten]

Handelsrechtliche und steuerrechtliche Fragen (derivativer Firmenwert)[Quelltext bearbeiten]

Da der derivative Firmenwert der erworbene Firmenwert ist, kann für seine Ansatzhöhe nicht §255 Abs. 2a HGB maßgeblich sein, da sich § 255 Abs. 2a HGB ausdrücklich mit selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen beschäftigt. Muß der Ansatz nicht nach § 253 Abs. 1 HGB iVm. § 255 Abs. 1 HGB mit den Anschaffungskosten, sprich (Kaufpreis - Substanzwert) erfolgen? Darüber hinaus entstehen beim ERWERB eines Firmenwertes wohl auch keine Forschungs- und Entwicklungskosten, die es zu betrachten gäbe. Mir würde jedenfalls kein plausibles Beispiel einfallen . (nicht signierter Beitrag von 91.37.154.206 (Diskussion) 12:38, 22. Jun. 2011 (CEST)) [Beantworten]

Aktivierungswahlrecht für den originären GOFW?[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird erwähnt, es gäbe für den originären GOFW ein Aktivierungswahlrecht seit dem BilMoG. Dies wird aber mit Quellen nicht belegt. Das Abstellen auf die jetzt aktivierungsfähigen selbstgeschaffenen immateriellen VGG ist mE nicht einschlägig, da es sich hierbei ja eben um einzelbewertbare, und -verkehrsfähige VGG handelt, der GOFW aber gerade nicht einzelverkehrsfähig ist und im Sinne des oGOFW auch nicht objektivierbar bewertet werden kann. Zwar mögen nun durch die aktivierungsfähigkeit von selbsterstelltem imm. VGG des AV Bestandteile des früher zum oGOFW gezählten Vermögens in der Bilanz aktiviert werden, aber eben als selbstgeschaffene Patente etc. Dadurch mag sich die Zusammensetzung des oGOFW ändern und er umfasst dann eben nur noch Standortvorteile, Qualifikationen, Image etc. aber die Aussage, dass der oGOFW aktivierungsfähig sei, wiederspricht mE dessen Charakter als Residualposten. Alles was bilanzierungsfähig ist 8also als VGG) kann nicht Teil des GOFW sein, da der GOFW eben der Restposten dessen ist, was Wert besitzt, aber nciht einzeln aktiviert werden kann. Zudem ist auch nach IFRS (und dort ist die Aktivierung der selbsterst. imm Vermögenswerte ja schon länger vorgeschrieben) eine Aktivierung des oGOFW ausgeschlossen. Auch die Bezugnahme auf 266 II A I HGB ist mE nicht stichhaltig, da der Gesetzgeber sonst ja die Position als originärer GOFW bezeichnet hätte, so wie er das in Nr. 3 für den dGOFW ja getan hat. (nicht signierter Beitrag von 19Norwood69 (Diskussion | Beiträge) 11:11, 2. Jun. 2012 (CEST)) [Beantworten]