Diskussion:Gutschein

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Verjährung[Quelltext bearbeiten]

ungueltigkeit des aufgedruckten verfallsdatums: die quelle bezieht sich nur auf bestimmungen in den agb und auch nur in dieser speziellen situation. im spaeteren olg urteil wird sogar explizit darauf hingewiesen, dass das fallabhaengig ist. dieser absatz ist also entweder zu streichen oder durch weitere quellen, die die auslegung der urteile betreffen, zu ergaenzen. -- Peter Grabs 22:54, 13. Dez. 2009 (CET)[Beantworten]

Durch IP 195.186.207.58 (17:32, 9. Jun 2005) in den Artikel eingefügt und von Raymond hierhin verschoben:

Ich habe etwas Mühe, da ich gelernt hatte, dass ein Gutschein kein Wertpapier ist.

--Raymond 19:42, 9. Jun 2005 (CEST)

Sprachlicher Gebrauch: Es wäre schön eine Unterscheidung zwischen "Gutschein für" , "Gutschein über" und "Gutschein auf" als sprachlichen Faktor einzubringen, über den Gebrauch bin ich mir selbst nicht 100%ig sicher. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 84.190.138.126 (DiskussionBeiträge) 14:33, 8. Dez. 2007 (CET)) [Beantworten]

Wieso wird mein Beitrag immer wieder gelöscht? Was ist daran nicht informativ oder falsch? :

Die Ablösung der traditionellen Papiergutscheine ][Quelltext bearbeiten]

- Der Papiergutschein hat ausgedient. Immer mehr Unternehmen führen statt dem klassischen Gutschein in Papierform inzwischen Plastikkarten ein. Die sogenannte Geschenkkarte, bzw. der Geschenkgutschein oder die Gutschein-Card unterscheidt sich durch verschiedene Sicherheitsmerkmale und wird in ähnlicher Größe einer Telefonkarte mit Firmeneigenem Logo bzw. Branding vertrieben.

Warum steht hier nichts zur Entstehungsgeschichte des Gutscheins? Seit wann gibt es Gutscheine? Wer hat die ersten herausgebracht? Ist das noch nachvollziehbar? (nicht signierter Beitrag von 80.143.47.18 (Diskussion) 13:45, 6. Feb. 2012 (CET)) -[Beantworten]

Das diese Vertriebsform sich bewährt hat bestätigt der amerikanische Markt, dem der deutsche Markt um ca. 8 Jahre hinterher hinkt. -

Erst Anfang 2008 wurde in Deutschland die Firma Retailo gegründet, die den Geschenkkarten Markt in Deutschland und Europa aufbaut. Auch der After-Sales Market Aftermarket lies nicht lange auf sich warten und bereits jetzt ist das erste deutsche Portal (Schenkando GmbH) für Geschenkkartenhandel gegründet worden, die den Geschenkkarten für der Verbraucher erschließt. --Fundidel 01:54, 12. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Das ist Werbung gespickt mit unbelegten Behauptungen und passt in diesem Artikel der sich eher auf die rechtliche Situation bezieht nicht gut.--LKD 09:43, 12. Dez. 2008 (CET)[Beantworten]

Rechtslage in der Schweiz[Quelltext bearbeiten]

Wo im Bundeszivilrecht steht denn, dass für Gutscheine etwas Anderes gilt? (nicht signierter Beitrag von 84.72.47.8 (Diskussion | Beiträge) 15:01, 25. Apr. 2009 (CEST)) Allerdings ist es auch möglich einen Gutschein als resolutiv bedingtes Schuldpapier zu sehen, gemäss Art. 154 Abs. 1 OR. Das lässt sich damit begründen, dass ja ein Geldbetrag gezahlt wurde, um den Gutschein zu erhalten, dieser Gutschein, aber nicht Geld wert, sondern nur die versprochene Gegenleistung wert ist, z.B. ein Kinobesuch im Wert eines bestimmten Frankenbetrages. Unter der Annahme, dass ein Gutschein tatsächlich schlicht ein Schuldpapier ist, wäre der Art. 154 Abs. 1 OR ausgehöhlt, wenn er sich durch Art. 129 OR beschränken liesse. Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Schliesslich ist die Verjährung (gemäss Art. 127 ff. OR) ja etwas ganz anderes als die Auflösung des Rechtsgeschäftes ex nunc (gemäss Art. 154 OR). Denn eine Verjährung beendet die Forderung nicht, es erweckt nur die Möglichkeit die Verjährungseinrede (e contrario aus Art. 142 OR) gegen eine Leistungsklage zu erheben. Die Rechtsfolge des Eintritts einer resolutiven Bedingung ist die Auflösung aus dem Rechtsgeschäft bestehender Forderungen und die Verwandlung eines zweiseitigen auflösend bedingten Vertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis (Claire Huguenin, "Obligationenrecht Allgemeiner Teil", 3. Auflage, Zürich, Basel Genf, 2008). Das bedeutet konkret also, dass der Gutschein ungültig wird und der Kunde aber dafür einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Betrages erhält. Wenn der Termin der Resolutivbedingung (= der Termin, der auf dem Gutschein als Verfallsdatum steht) allerdings, später ist, als der Ablauftermin der anwendbaren Verjährungsfrist, dann muss der Käufer des Gutscheins sich die Einrede der Verjährung gefallen lassen. Das bedeutet, dass der Leistungsschuldner (z.B. das Kino), den Gutschein nicht mehr einlösen muss. Allerdings ist zuzugeben, dass Informationen über dieses Thema schwierig zu finden sind und nicht zu den juristischen Grundlagen gehören... (nicht signierter Beitrag von 80.254.182.95 (Diskussion) 01:29, 4. Mai 2011 (CEST)) [Beantworten]

Kommt hier nicht vielmehr die 5-jährige Verjährungsfrist zu Anwendung? 128 Ziff. 3 OR "Kleinverkauf von Waren" (nicht signierter Beitrag von 212.41.103.150 (Diskussion | Beiträge) 13:51, 1. Jun. 2009 (CEST)) --> Nur wenn es sich auch um Waren handelt. Aber es können ja auch Dienstleistungen sein, z.B. ein Kinogutschein, eine Massagegutschein. (nicht signierter Beitrag von 80.254.182.95 (Diskussion) 01:29, 4. Mai 2011 (CEST)) [Beantworten]

Eine generelle Überarbeitung...[Quelltext bearbeiten]

... würde diesem Artikel gut tun.

Er geht gegenwärtig offenbar von der Vorstellung aus, dass ein Gutschein immer entweder im Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines Kaufes ausgegeben oder aber direkt gegen die Hingabe von Geld erworben wird. Die heutige Welt der Gutscheine (einschl. Gutschein-Codes) ist aber wesentlich vielfältiger geworden.

Damit ergibt sich die Kardinalfrage: Ist ein Stück Papier mit dem aufgedruckten Wort "Gutschein" überhaupt ein Gutschein im Sinne des Gesetzes? Woran lässt sich (für Laien erkennbar!) die Gutschein-Eigenschaft überprüfen? Darf jeder Ausgeber von "Gutscheinen" dieses Wort verwenden, wenn er per AGB oder durch direkten Text auf dem Papier von den zivil- und handelsrechtlichen Prinzipien abweicht, die für "normale" Gutscheine gelten (z. B. hinsichtlich Befristung der Gültigkeit oder Einschränkung des Verwendungszwecks)?

Solche Fragen etwa möchte ich beantwortet bekommen, wenn ich mich z. B. mit einem aus einem Reklameprospekt ausgeschnittenem "Gutschein" in der Hand an Wikipedia wende. micwil 12:09, 25. Mai 2010 (CEST)

Hinweis auf Gutschein-Portale[Quelltext bearbeiten]

Ich finde man sollte in den Artikel noch eine extra Rubrik für Gutschein-Portale einbauen, in welchem diese Angebote beschrieben werden und auf relevante Portale verwiesen wird. Eventuell könnte man diese Rubrik ja zusätzlich oder alternativ auch in einen eigenen Artikel auslagern. --93.129.4.95 14:33, 25. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Nein danke, das lädt nur zu noch mehr Linkspam ein, als ohnehin schon immer in den Artikel reinkommt :-( Wikipedia ist kein Ersatz für ein Linkverzeichnis oder die Gelben Seiten. — Raymond Disk. 14:39, 25. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]
Das finden solcher Links erledigt Google. Wenn erstmal ein link steht, wollen mit Recht alle anderen auch. Ich bin dagegen (nicht signierter Beitrag von Genom-X (Diskussion | Beiträge) 13:27, 30. Jun. 2010 (CEST)) [Beantworten]

Frist von drei Jahren nach Ausstellung[Quelltext bearbeiten]

sollte es nicht besser " Verjährt im dritten Jahr" heißen? --Genom-X 13:27, 30. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Rechtslage in der Schweiz (zum Zweiten)[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel behauptet, Gutscheine wären in der Schweiz immer mindestens 5 Jahre gültig (zumindest bekäme man sein Geld zurück). Oben sehe ich theoretische Überlegungen, welche das begründen sollen.

Kassensturz und Beobachter sehen das aber klar anders und meinen, die vermerkte Gültigkeitsdauer von Gutscheinen wäre verbindlich. Selbst bin ich kein Jurist – aber es gibt doch sicher Gerichtsurteile zu dem Thema? Beobachter und Kassensturz wissen normalerweise, wovon sie schreiben ... --Momotaro 23:01, 19. Sep. 2011 (CEST)[Beantworten]

Gutscheine im Internet[Quelltext bearbeiten]

Zahlen zu Gutscheinen im Internet sollten wahrscheinlich eher in entsprechenden Artikel zu Online Couponing ausgelagert werden? Hier stecken doch mehr Informationen dahinter als bei der anfänglichen Recherche angenommen. --Benutzer:Adrian Pennino, 17:05, 01. Dez. 2014 (CEST)[Beantworten]

Wg Anmerkung von Benutzer:Aschmidt: "es ist nicht erkennbar, welche institute diese umfragen durchgeführt haben"

Siehe Quellennachweise: Statista: http://de.statista.com/statistik/daten/studie/209312/umfrage/haeufigkeit-der-nutzung-von-online-gutscheinen/ --Adrian Pennino (Diskussion) 17:20, 1. Dez. 2014 (CET)[Beantworten]

Dort steht: Quelle: Kostenlosen Basis-Account freischalten © Statista 2014. Das ist keine Quellenangabe, siehe WP:BLG.--Aschmidt (Diskussion) 17:28, 1. Dez. 2014 (CET)[Beantworten]
Als weitere Information steht hier: Deutschland; KPMG; Herbst 2011; 415 (Internetrepräsentativ – Coupon-Nutzer); ab 16 Jahre
Laut eigener Aussage sowie dem Wikipedia Artikel von Statista zu entnehmen, stammen die Daten von Marktforschern, Verbänden, Fachpublikationen und staatlichen Einrichtungen. Auch ohne Einblick in die "weiteren Informationen" dieser Statistik, bin ich davon ausgegangen, dass eben diese Quellenangabe ausrechend ist. Kann Statista daher nicht zitiert werden oder ist als Ergänzung der Ursprung dieser Daten erforderlich? Vielen Dank für den Hinweis. --Adrian Pennino (Diskussion) 17:56, 1. Dez. 2014 (CET)[Beantworten]
Quelle der Befragung ergänzt. Bitte dennoch um Rückmeldung bezüglich der Vorgehensweise mit dem Statistikportal Statista. Danke --Adrian Pennino (Diskussion) 18:08, 1. Dez. 2014 (CET)[Beantworten]
Ein WP:BLG muß eine Fundstelle aus der Fachliteratur genau benennen, an der eine Information zu finden ist. Also ein Aufsatz in einer Fachzeitschrift oder eine Fundstelle in einem Lehrbuch, oder eine Website, auf der die ursprüngliche Veröffentlichung erfolgt war. Auch Deutschland; KPMG; Herbst 2011; 415 (Internetrepräsentativ – Coupon-Nutzer); ab 16 Jahre ist selbstverständlich keine Quellenangabe. Weder der Name der Studie noch die Veröffentlichung werden zitiert. Die Website Statista verbreitet keine eigenen Beiträge, sondern lediglich Zitate und benennt dafür noch nicht einmal zitierfähige Angaben. Diese Seite ist daher keine hochwertige Quelle für Wikipedia. Man kann darin schmökern, aber für die enzyklopädische Arbeit ist sie nicht geeignet. – Ich finde es daher unhöflich, daß Du meinen Revert wiederum zurückgesetzt hast, werde das aber nicht mehr ändern, sondern den weiteren Konflikt mit Dir anderen Autoren überlassen.--Aschmidt (Diskussion) 18:54, 1. Dez. 2014 (CET)[Beantworten]
Vielen Dank für deine Rückmeldung. Ich wollte dir allerdings nicht zu nahe treten oder gar unhöflich sein, sondern habe eben deinen Einspruch bezüglich der verwendetetn Quelle Statista ernst genommen und nachrecherchiert. Ich habe deinen Revert nicht einfach zurückgesetzt, sondern meinen Eintrag berichtigt. Ich dachte dies ist möglich. --Adrian Pennino (Diskussion) 08:39, 2. Dez. 2014 (CET)[Beantworten]
Natürlich ist das möglich, und ich anerkenne auch Deinen guten Willen, aber das sind – aus den genannten Gründen – weiterhin keine ausreichenden Belege für eine Enzyklopädie. Ich würde Deine Bearbeitung daher auch bei weiterer Überlegung nicht sichten.--Aschmidt (Diskussion) 23:39, 2. Dez. 2014 (CET)[Beantworten]

Definition hinkt[Quelltext bearbeiten]

Was ist, wie in meinem Fall: Da will ich einen Gleitschirmflug verschenken. Ich bestelle einfach mal einen Gutschein im Intnernet (dann hat man schon mal die Karte und kann gleich mit der Überweisung loslegen) für 199 EUR. Dann hatte ich zwar die Karte (ganz normaler RGB-Druck ohne Goldrand ohne Musik ohne Zauberkunststücke), aber das Geld war nicht mehr übrig. Nun lag das Stück Papier mit der Aufschrift Gutschein ohne die aktuelle Funktion eines solchen monatelang bei mir herum. Ich wollte ja das Geld aufbuchen, aber immer kam etwas dazwischen. Plötzlich kam eine Mahnung mit Inkassovorwarnung und - haltet Euch fest - ein Mahnbescheid. Jetzt mal kurz inne halten. Es geht um ein Stück Papier, wo Gutschein draufsteht, den hab ich bestellt und den habe ich bekommen. Das ist für mich noch lange kein Gutschein, denn er muß auch gültig sein. In meinem Fall hätte ich zum Veranstalter hingehen sollen und sagen: Ihr habt mir einen Mahnbescheid geschickt, also haltet Ihr Euren eigenen Gutschein für gültig, obwohl ich gar nichts überwiesen habe. Also lasst uns den Gutschein fröhlich einlösen, jetzt und hier. OK habe ich nicht gemacht. Nachdem ich nun denen meine Meinung gegeigt habe, wollen sie nichts mehr von mir.... (ich glaube, den Begriff "Luft- und Lachnummer" verwendet zu haben). --92.225.239.108 14:29, 29. Jun. 2018 (CEST)[Beantworten]

Ich glaube, Du verwechselst Guthabenkarte mit Gutschein. Du hast einen Gutschein gekauft und Dich im Gegenzug dazu verpflichtet, den vereinbarten Betrag zu bezahlen. Natütlich war der Gutschein sofort gültig, aber auch Du warst sofort verpflichtet, den Betrag in der vereinbarten Zeit zu bezahlen. Und nachdem diese Zeit verstrichen ist, hat Dein Vertragspartner entsprechende Schritte unternommen, um zu seinem Geld zu kommen. --TheRunnerUp 15:45, 29. Jun. 2018 (CEST)[Beantworten]