Diskussion:Junktim

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der absatz über die "Junktimierungspflicht" ist ziemlich unverständlich. wer ist laut bverfg zu was nicht verpflichtet?

und wieso ist eine in geschäftlichen verträgen übliche klausel "das gegenstück" zu einem paragraphen des grundgesetzes?

grüße, Hoch auf einem Baum 03:59, 17. Apr 2005 (CEST)


  • Ein Junktim zu gebrauchen, ist einfach eine juristische Technik. Ich habe das ein bisschen nachgezogen, damit dieser Aspekt klarer hervorgehoben wird. Jedoch besteht in diesem Zusammenhang keine Gegensätzlichkeit zwischen Regeln in Verträgen oder Regeln in Gesetzen oder Regeln in der Verfassung (übrigens: es gibt keine §§ im Grundgesetz ,-)
  • Die Frage nach dem WER beantwortet sich eigentlich selbst – der Initiator, wer Gesetzentwürfe koppeln kann, kann auch Gesetzentwürfe entkoppeln. --Calvin Ballantine 12:00, 17. Apr 2005 (CEST)

ist einfach eine juristische Technik - ja, das war nicht die frage; die ersten beiden absätze waren und sind gut verständlich.

besteht in diesem Zusammenhang keine Gegensätzlichkeit - hätte ich auch nicht vermutete;) - ich wollte nur auf die unglückliche formulierung ("gegenstück") hinweisen. jetzt ist es besser, danke.

der absatz über die "Junktimierungspflicht" ist nach wie vor unverständlich - bitte versuch es noch einmal der reihe nach durchzulesen und dich dabei in einen leser hineinzuversetzen, der dieses bverfgurteil nicht kennt. (ich könnte erläutern, was daran unverständlich ist, aber bevor ich diese sätze lange aufdrösele und analysiere, was darin missverständnisse verursacht, lese ich das lieber selbst nach und schreibe es neu). grüße, Hoch auf einem Baum 23:09, 17. Apr 2005 (CEST)

Ist das mit der Enteignung ein passendes Beispiel? Mir (als Laien) scheinen Enteignung und Entschädigungshöhe nicht so richtig "separat und voneinander unabhängig"... Gibt's da ein offensichtlicheres Beispiel? --Eike 00:25, 26. Dez 2005 (CET)

Das Beispiel mit der Enteignung ist der bekannteste Standardfall der Junktim-Klausel. --92.192.100.191 21:18, 26. Feb. 2010 (CET)[Beantworten]