Diskussion:Leistung für Bildung und Teilhabe

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Aus der Einleitung[Quelltext bearbeiten]

Dies ist der Fall, wenn Wohngeld gezahlt wird und das Kind ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied ist, oder wenn das Kind im Haushalt der oder des Kindergeldberechtigten lebt und für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a BKGG bezogen.
Der Satz funktioniert nicht. Es fehlt mindestens ein Verb. (nicht signierter Beitrag von 84.57.81.145 (Diskussion) 03:21, 5. Mai 2013 (CEST))[Beantworten]

Habe den Satz ergänzt. --Lecarior (Diskussion) 23:08, 19. Mai 2013 (CEST)[Beantworten]

Änderungsversionen vom 27.05.2013 (Nachhilfe / Lernförderung)[Quelltext bearbeiten]

Zu folgender Ergänzung wären genaue Quellen wünschenwert: "Höchstrichterliche Urteile und ein Leitfaden des Sozialministeriums Nordrhein-Westfalen stellen klar, das eine Lernförderung im Sinne des Bildungs- und Teilhabepaketes auch die Kostenübernahme bei einer lerntherapeutischen Maßnahme beinhalten muss. Dies muss laut Gesetz zu ortsüblichen Sätzen erfolgen."

- Welche höchstrichterlichen Urteile (vom BSG oder BVerfG) besagen dies? --Kroppe (Diskussion) 16:34, 29. Mai 2013 (CEST)[Beantworten]

Abweichend davon besteht im Rechtskreis SGB XII keine Altersgrenze und der Erhalt einer Ausbildungsvergütung schließt einen Leistungsanspruch nicht aus.

Da sagen aber die amtlichen Hinweise etwas anderes, nämlich dass die Regelungen im SGB II und SGB XII trotz des unterschiedlichen Wortlauts bedeutungsidentisch sein sollen. -- Recht und Schrecken (Diskussion) 12:36, 30. Jul. 2015 (CEST)[Beantworten]