Diskussion:Liste deutscher Gerichte

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Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte vollständig:

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Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte (VGH) vollständig:

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Sozialgerichte und Landessozialgerichte vollständig:

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Finanzgerichte vollständig:


Verfassungsgerichte vollständig:

Sinn und Zweck dieser Liste[Quelltext bearbeiten]

Was soll diese Liste aller deutschen Gerichte? Vor allem, was sollen die Links auf alle Amtsgerichte? Gibt es über ein Amtsgericht in aller Regel wichtiges zu sagen außer dass es existiert? Da entstehen doch nur hunderte Null-Artikel. Perrak (Diskussion) 11:16, 18. Aug 2005 (CEST)

Zum Sinn und Zweck von Listen siehe Wikipedia:Listen#Sinn und Zweck von Listen.
Und ja, auch über ein Amtsgericht gibt es "Wichtiges" zu sagen, zum Beispiel,
  • in welchem Landgerichtsbezirk es sich befindet,
  • für welche Region es zuständig ist,
  • wie das Gericht aufgebaut ist,
  • welche Nebenstellen es gibt,
  • wann das Gericht errichtet wurde,
  • wie das Gericht früher einmal hieß,
  • wo sich die Gerichtsgebäude befinden,
  • wer die Gerichtsgebäude erbaut hat,
  • wann die Gerichtsgebäude erbaut worden sind,
  • ob das Gericht schon einmal umgezogen ist,
  • ob an dem Gericht berühmte Juristen tätig waren
  • etc.
Dass das nicht jedermann für wichtig hält, versteht sich. Allerdings nimmt Wikipedia auch nicht für sich in Anspruch, ausschließlich Wissen zu sammeln, das jedermann für wichtig hält. --kh80 •?!• 11:57:02, 18. Aug 2005 (CEST)

Berufsgerichte[Quelltext bearbeiten]

Die im Portal:Recht von wau aufgeworfene Frage ist noch unbeantwortet. Sollen Berufsgerichte hier auch rein? --Bubo 19:29, 23. Aug 2005 (CEST)

Ich wüßte nicht, was dagegen spräche, allerdings würde ich sie durch ein eigenes Kapitel von den bisherigen Einträgen absetzen, also auch erst nach den Historischen Gerichten einordnen. -- Stechlin 19:52, 28. Aug 2005 (CEST)
Aber dann müssten evtl. auch solche Einrichtungen wie Gerichte der öffentlich-rechtlich verfassten Kirchen (z. B. "Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen") aufgenommen werden.--Pelagus 23:33, 23. Jan 2006 (CET)
Ich glaube, das würde etwas zuviel des Guten. Es gibt unterschiedliche Berufsgerichte (z.B. für Heilberufe, für Architekten usw.), dazu noch Berufsgerichtshöfe als Rechtsmittelinstanz. Letztlich sind das Kammern/Senate der "üblichen" Gerichte, die wegen der fachlichen Besonderheiten neben Berufsrichtern mit ehrenamtlichen Richtern der jeweiligen Berufe besetzt werden. Letztlich ist auch eine Kammer für Handelssachen nichts anderes. Als Besonderheit gibt es dann noch das Anwaltsgericht, das ausschließlich mit Rechtsanwälten besetzt und der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zugeordnet ist.
Ich würde daher vorschlagen, die Berufsgerichte in einem eigenen Artikel zu behandeln und dort ggf. auch die Gerichte zu nennen, bei denen Berufsgerichte eingerichtet sind. In dem hiesigen Artikel könnte man allenfalls über einen Verweis beim jeweiligen Gericht nachdenken (z.B. "auch Berufsgerichte" o.ä.). --BV 20:22, 8. Feb 2006 (CET)

Historische Gerichte[Quelltext bearbeiten]

Es böte sich sicherlich an, die Liste "gewesener" Gerichte zu überarbeiten. Auch erscheinen mir einige Einträge schlicht falsch. Wann soll es OLG Schwerin, OLG Halle, OLG Gera gegeben haben? Sind evtl. nur die (DDR-)Bezirksgerichte in diesen Städten gemeint? Gab es ein OLG Darmstadt, OLG Danzig, OLG Augsburg jemals? - Ist es notwendig, solche Veranstaltungen wie "Volksgerichtshof" mit dem Euphemismus Gericht zu bezeichnen? Was ist mit den ganzen Standgerichten der Wehrmacht? Parteigerichten der NSDAP oder der SS? Oder Gerichte anderer Terrororganisationen, z. B. "Volksgerichte" der RAF? --Pelagus 23:33, 23. Jan 2006 (CET)

Sollte hier nicht auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (ehemals in Frankfurt Oder)mit aufgeführt werden? Dieses Gericht fusionierte zum 01. Juli 2005 mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin und existiert somit nicht mehr.

--195.145.160.195 11:41, 27. Jun 2006 (CEST)

Die Liste historischer Gerichte kann eine gewisse Ordnung vertragen. Die von mir vorgenommene Sortierung nach territorialer Zuständigkeit hat einiges für sich denke ich. Bitte nicht ohne bessere Alternative ändern. Alte Amtsgerichte aus SH scheinen in der Liste überproportional vertreten. Da muss aber noch einiges ergänzt werden.Pelagus 22:38, 11. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

sonstige Gerichte[Quelltext bearbeiten]

Die hierarchische Anordnung der "ordentlichen Gerichtsbarkeit" wird hinter dem Bundesgericht unlogischerweise unterbrochen von einem einzigen anderen Gericht: Bundesgericht für Angelegenheiten des gewerblichen Rechtschutzes (Bundespatentgericht in München). Da fehlen Bundesfinanzhof (München), Bundesarbeitsgericht (Erfurt), Bundessozialgericht (Kassel), Bundesverwaltungsgericht (Leipzig) - und über allen das Bundesverfassungsgericht (Karlsruhe). Oder man lässt das Bundespatentgericht hier weg und verweist für alle diese Gerichte auf Bundesgericht (Deutschland)--Dr.cueppers - Disk. 13:51, 16. Jun. 2007 (CEST)[Beantworten]

Die Gliederung dieser Liste geht zunächst nach der Gerichtsbarkeit. Bitte Einleitung lesen!Pelagus 14:38, 11. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Vorschlag:sortierbare Tabelle?[Quelltext bearbeiten]

Hier: Vorschlag durchgeführt für die Verfassungsgerichtsbarkeit. Der Vorschlag dient auch dazu die Liste der Gerichte des Landes Baden-Württemberg etc. überflüssig zu machen:


Gerichtsbarkeit Träger des Gerichts Art des Gerichts Name des Gerichts Sitz des Gerichts
Verfassungsgerichtsbarkeit 00 Bund Verfassungsgericht des Bundes Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Verfassungsgerichtsbarkeit 01 Baden-Württemberg Verfassungsgericht des Landes Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg Stuttgart
Verfassungsgerichtsbarkeit 02 Bayern Verfassungsgericht des Landes Bayerischer Verfassungsgerichtshof München
Verfassungsgerichtsbarkeit 03 Berlin Verfassungsgericht des Landes Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Berlin
Verfassungsgerichtsbarkeit 04 Brandenburg Verfassungsgericht des Landes Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Potsdam
Verfassungsgerichtsbarkeit 05 Bremen Verfassungsgericht des Landes Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen Bremen
Verfassungsgerichtsbarkeit 06 Hamburg Verfassungsgericht des Landes Hamburgisches Verfassungsgericht Hamburg
Verfassungsgerichtsbarkeit 07 Hessen Verfassungsgericht des Landes Staatsgerichtshof des Landes Hessen Wiesbaden
Verfassungsgerichtsbarkeit 08 Mecklenburg-Vorpommern Verfassungsgericht des Landes Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Greifswald
Verfassungsgerichtsbarkeit 09 Niedersachsen Verfassungsgericht des Landes Niedersächsischer Staatsgerichtshof Bückeburg
Verfassungsgerichtsbarkeit 10 Nordrhein-Westfalen Verfassungsgericht des Landes Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Münster
Verfassungsgerichtsbarkeit 11 Rheinland-Pfalz Verfassungsgericht des Landes Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz Koblenz
Verfassungsgerichtsbarkeit 12 Saarland Verfassungsgericht des Landes Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Saarbrücken
Verfassungsgerichtsbarkeit 13 Sachsen Verfassungsgericht des Landes Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen Leipzig
Verfassungsgerichtsbarkeit 14 Sachsen-Anhalt Verfassungsgericht des Landes Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt Dessau-Roßlau
Verfassungsgerichtsbarkeit 15 Schleswig-Holstein Verfassungsgericht des Landes Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht Schleswig
Verfassungsgerichtsbarkeit 16 Thüringen Verfassungsgericht des Landes Thüringer Verfassungsgerichtshof Weimar
Ordentliche Gerichtsbarkeit 00 Bund Oberster Gerichtshof des Bundes Bundesgerichtshof Karlsruhe mit Außenstelle in Leipzig
Ordentliche Gerichtsbarkeit 00 Bund Unteres Bundesgericht Bundespatentgericht München
Ordentliche Gerichtsbarkeit 01 Baden-Württemberg Oberes Gericht des Landes Oberlandesgericht Karlsruhe Karlsruhe mit Außenstelle in Freiburg im Breisgau
Ordentliche Gerichtsbarkeit 01 Baden-Württemberg Unteres Gericht des Landes Landgericht Baden-Baden Baden-Baden
Ordentliche Gerichtsbarkeit 01 Baden-Württemberg Unteres Gericht des Landes Amtsgericht Achern Achern
Ordentliche Gerichtsbarkeit 01 Baden-Württemberg Unteres Gericht des Landes Amtsgericht Baden-Baden Baden-Baden
Ordentliche Gerichtsbarkeit 01 Baden-Württemberg Unteres Gericht des Landes Landgericht Freiburg im Breisgau Freiburg im Breisgau
Ordentliche Gerichtsbarkeit 01 Baden-Württemberg Unteres Gericht des Landes Amtsgericht Breisach Breisach
Ordentliche Gerichtsbarkeit 01 Baden-Württemberg Unteres Gericht des Landes Amtsgericht Freiburg im Breisgau Freiburg im Breisgau
Verwaltungsgerichtsbarkeit 00 Bund Oberster Gerichtshof des Bundes Bundesverwaltungsgericht Leipzig
Verwaltungsgerichtsbarkeit 00 Bund Unteres Bundesgericht Truppendienstgericht Nord Münster (Westfalen)
Verwaltungsgerichtsbarkeit 00 Bund Unteres Bundesgericht Truppendienstgericht Nord Münster (Westfalen)
Verwaltungsgerichtsbarkeit 01 Baden-Württemberg Oberes Gericht des Landes Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Mannheim
Verwaltungsgerichtsbarkeit 01 Baden-Württemberg Unteres Gericht des Landes Verwaltungsgericht Freiburg Freiburg im Breisgau
Verwaltungsgerichtsbarkeit 01 Baden-Württemberg Unteres Gericht des Landes Verwaltungsgericht Karlsruhe Karlsruhe
Verwaltungsgerichtsbarkeit 01 Baden-Württemberg Unteres Gericht des Landes Verwaltungsgericht Sigmaringen Sigmaringen
Verwaltungsgerichtsbarkeit 01 Baden-Württemberg Unteres Gericht des Landes Verwaltungsgericht Stuttgart Stuttgart
Verwaltungsgerichtsbarkeit 03 Berlin Oberes Gericht des Landes Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Berlin
Verwaltungsgerichtsbarkeit 03 Berlin Unteres Gericht des Landes Verwaltungsgericht Berlin Berlin
Verwaltungsgerichtsbarkeit 04 Brandenburg Oberes Gericht des Landes Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Berlin
Verwaltungsgerichtsbarkeit 04 Brandenburg Oberes Gericht des Landes Verwaltungsgericht Cottbus Cottbus


--84.187.92.58 14:09, 13. Jun. 2008 (CEST) 84.187.58.42 15:44, 14. Jun. 2008 (CEST)[Beantworten]

Anderer Verbesserungsvorschlag[Quelltext bearbeiten]

Die sortierbare Tabelle wäre eine Idee, wenn sie mehre Sortierkriterien verbinden könnte. So wie sie ist, kann sie die Struktur des Gerichtsaufbaus nach meiner Auffassung nicht ausreichend verdeutlichen.
Andererseits ist die Liste tatsächlich schwer nutzbar. Das liegt aber nicht nur an ihrem Umfang, sondern auch an der meines Erachtens unpraktischen Darstellung. Sie ist viel zu langgestreckt und enthält unnötig Leerräume. Ich habe einmal auszugsweise eine Verbesserung versucht, die die besonders zahlreichen ordentlichen Gerichte über eine Untergliederung im Inhaltsverzeichnis besser aufschließt und die Darstellung strafft, siehe insbesondere den Vergleich der ordentlichen Gerichte von BW (bisherige Darstellung) und Bayern (neue Darstellung) in meinem Verbesserungsvorschlag zur Liste deutscher Gerichte. --wau > 13:06, 28. Jun. 2008 (CEST)[Beantworten]

Siehe Disk dort Benutzer_Diskussion:Waugsberg/Gerichtsliste --Pelagus 19:58, 14. Jul. 2008 (CEST)[Beantworten]


Aktualisierung[Quelltext bearbeiten]

Die Amtsgerichte Geesthacht und Mölln wurden bereits 2007 bzw. 2008 aufgelöst. Ich habe die beiden daher aus der Liste entfernt und in die Liste historischer Gerichte eingetragen. -- Lecarior 17:06, 26. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Kann jemand überprüfen englischen Artikel, insbesondere die Organisation der ordentlichen Gerichte? (Can someone verify the English article, particularly the organization of the ordinary courts?) Int21h 06:15, 23. Mai 2011 (CEST)[Beantworten]

Der englische Artikel ist eher die englische Version des Artikels "Gerichtswesen" als dieses hier.

Wahlprüfungsgerichte[Quelltext bearbeiten]

Bremen und Hessen haben eigene Wahlprüfungsgerichte. Wo bringen wir die am besten unter? Bei der Verfassungsgerichtsbarkeit? --Mark (Diskussion) 12:32, 16. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Siehe Wahlprüfungsgericht (Hessen). Dort heißt es, dass es sich dabei überhaupt nicht um ein tatsächliches Gericht handelt, sondern um ein Gremium. Deswegen passen die beiden nicht in die Liste. Viele Grüße--Marcel Rogge (Diskussion) 01:33, 17. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]
Gut, wenn jedenfalls in Hessen der Landtag, der die Mehrheit der Richter stellt, darauf besteht, dass die Institution kein Gericht ist, dann will ich das mal akzeptieren, auch wenn mir das nicht allzu überzeugend vorkommt. Gibt es aus Bremen auch eine so klare Ansage? --Mark (Diskussion) 22:11, 18. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]
Es heißt in § 37 WahlG, dass das Wahlprüfungsgericht aus 2 Richtern und 5 Abgeordneten besteht.--Marcel Rogge (Diskussion) 17:18, 21. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Noch ein besonderer Fall ist der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Der sollte hier nun wirklich erwähnt werden, schließlich betreibt er ganz offensichtlich Rechtsprechung, auch wenn er tatsächlich nirgends direkt als "Gericht" bezeichnet wird. --Mark (Diskussion) 22:25, 18. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Tja, mag zwar sein, dass ich mich da irre, ich würde auch sagen, dass der Gemeinsame Senat kein Gericht ist. Der tritt nunmal nur in ganz besonderen Fällen zusammen, eben wie die Wahlprüfungsgerichte und bspw. andere Ad-hoc-Schiedsgerichte. Es ist also keine ständige Einrichtung. Und das "Betreiben von Rechtsprechung" kann eher kein Kriterium sein. Sowas machen Vergabekammern mit ihren Beschlüssen auch. Viele Grüße--Marcel Rogge
Was die Vergabekammern angeht: Im Artikel, den Du verlinkt hast, steht, dass der Beschluss einer Vergabekammer "die Qualität eines Verwaltungsakts hat", die Mitglieder einer Vergabekammer sind auch keine Richter, sondern Beamte. Da sind wir also weiter von einem normalen Gericht entfernt als sogar bei den Wahlprüfungsgerichten. --Mark (Diskussion) 17:48, 21. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]
Irgendwie habe ich es geschafft, nur die Hälfte meiner Antwort abzuschicken. Nachtrag also: Die Häufigkeit des Zusammentretens kann nun wirklich kein Kriterium dafür sein, ob etwas ein Gericht ist. Wo es keine Landesverfassungsbeschwerde gibt, treten auch die Landesverfassungsgerichte nur ganz gelegentlich zusammen, ebenso war es mit dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich. Noch deutlicher wird es, wenn man andere als deutsche Gerichte einbezieht. Die Liste der Fälle des Internationalen Seegerichtshofs ist etwa recht überschaubar, den Vogel abschießen dürfte aber der High Court of Chivalry of England and Wales. Der hatte seine letzte Sitzung 1954, und die vorletzte liegt so lange zurück, dass er 1954 erst mal die Frage zu entscheiden hatte, ob er überhaupt noch existiert. --Mark (Diskussion) 21:55, 21. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]
Interessanter Fall:-) Was wäre wohl passiert, wenn der High Court in dem Urteil seine eigene Existenz bestritten hätte. Ein Urteil eines nicht bestehenden Gerichtes dürfte keine Bindungswirkung haben...
Aber ich meinte nicht die Anzahl der Entscheidungen. Es ist ein Unterschied, ob die Einrichtung institutionell ständig besteht oder nur bei Bedarf gebildet wird. Wahlprüfungsgerichte werden erst und nur dann geblidet, wenn es eine Wahlanfechtung gibt. Landesverfassunggerichte gibt es aber auch dann wenn grad keine Verfassungsbeschwerden, Organklagen etc. bearbeitet werden. Deren Richter sind für ihre Amtszeit vom Landtag gewählt. Bei anderen Gerichten ernennt das jeweilige Justizministerium die Richter. Für die Ad-hoc "Gerichte" ist das nicht so. Darum gibt es extra Vorschriften, aus welchen Leuten sich diese zusammensetzen. Beim Gemeinsamen Senat ist es § 3 RsprEinhG. Das Bundesjustizministerium zählt den Gemeinsamen Senat auch nicht mit zur Anzahl der deutschen Gerichten. (Siehe den Einzelnachweis im Artikel). Viele Grüße--Marcel Rogge (Diskussion) 12:17, 22. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Ich fände es schön, wenn es Karten der Zuständigkeitsbereiche der Gerichte, die nicht für ein ganzes oder zwei Bundesländer zuständig sind, gäbe. (nicht signierter Beitrag von 217.236.73.179 (Diskussion) 17:38, 15. Sep. 2016 (CEST))[Beantworten]