Diskussion:Nettoprinzip (Steuerrecht)

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Abschaffung des Betriebsausgaben- bzw Werbungskostenabzugs verfassungswidrig[Quelltext bearbeiten]

Das Bundesverfassungsgericht hat, soweit ich mich an das Urteil erinnern kann, nur beschlossen, dass nicht nur aus fiskalischen Gründen Fahrten bis zum 20. Kilometer im Vergleich zu längeren als nicht mehr absetzbar erklärt werden dürfen. (nicht signierter Beitrag von 87.174.107.152 (Diskussion | Beiträge) 18:44, 23. Jun. 2009 (CEST)) [Beantworten]

Das BVerfG prüft Verstöße gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz (Artikel 3 GG) zweistufig:

  • Zunächst ist festzustellen, ob bei einem bestimmten Sachverhalt durch denselben Träger der öffentlichen Gewalt zwei miteinander vergleichbare Fälle ungleich (bzw. gleich) behandelt worden sind.
  • Hierauf ist danach zu fragen, wie diese (Un-) Gleichbehandlung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sei.

"Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob das objektive Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt, Verfassungsrang hat; jedenfalls aber kann der Gesetzgeber dieses Prinzip beim Vorliegen gewichtiger Gründe durchbrechen und sich dabei generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen (vgl. BVerfGE 81, 228 <237>; 107, 27 <48> m. w. N.). Hiernach entfaltet schon das einfachrechtliche objektive Nettoprinzip Bedeutung vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen. Die Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer gehört zu diesen Grundentscheidungen, so dass Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen (vgl. BVerfGE 99, 280 <290>; 107, 27 <48>)." (Entscheidung Rn 63)

"Die Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 EStG verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn sie wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine folgerichtige Umsetzung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen nicht gerecht. Die Norm weicht von dem nach dem Nettoprinzip maßgeblichen Veranlassungsprinzip ab" (Entscheidung Rn 66)

Das Urteil zur Pendlerpauschale sagt aus:

  • Die Neuregelung (also die Abschaffung des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs von Fahrtkosten zur Arbeit) war verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz.
  • Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, da eine Ungleichbehandlung aufgrund der Abweichung vom (objektiven) Nettoprinzip vorliegt.
  • Rechtfertigungsgründe ("gewichtige Gründe") für einen so umfangreiche Abweichung vom Nettoprinzip wurden im konkreten Fall keine gefunden, insbesondere sind (rein) fiskalische Gründe als Rechtfertigungsgrund grundsätzlich ungeeignet.

--Pass3456 19:10, 8. Jul. 2009 (CEST)[Beantworten]