Diskussion:Notorisch bekannte Marken

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Die Notorietät ist in Artikel 6bis PVÜ geregelt, nicht in Artikel 6, siehe z.B. http://www.admin.ch/ch/d/sr/c0_232_04.html :

Art. 6 [Marken: Eintragungsbedingungen – Unabhängigkeit der in verschiedenen Ländern geschützten identischen Marken]

1) Die Bedingungen für die Hinterlegung und Eintragung von Fabrik— oder Handelsmarken werden in jedem Land durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.

2) Jedoch darf eine durch einen Angehörigen eines Verbandslandes in irgendeinem Verbandsland hinterlegte Marke nicht deshalb zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden, weil sie im Ursprungsland nicht hinterlegt, eingetragen oder erneuert worden ist.

3) Eine in einem Verbandsland vorschriftsmässig eingetragene Marke wird als unabhängig angesehen von den in anderen Verbandsländern einschliesslich des Ursprungslandes eingetragenen Marken.


Art. 6bis [Marken: Notorisch bekannte Marken]

1) Die Verbandsländer verpflichten sich, von Amts wegen, wenn dies die Rechtsvorschriften des Landes zulassen, oder auf Antrag des Beteiligten die Eintragung einer Fabrik— oder Handelsmarke zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären und den Gebrauch der Marke zu untersagen, wenn sie eine verwechslungsfähige Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung einer anderen Marke darstellt, von der es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Landes der Eintragung oder des Gebrauchs dort notorisch feststeht, dass sie bereits einer zu den Vergünstigungen dieser Übereinkunft zugelassenen Person gehört und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse benutzt wird. Das gleiche gilt, wenn der wesentliche Bestandteil der Marke die Abbildung einer solchen notorisch bekannten Marke oder eine mit ihr verwechslungsfähige Nachahmung darstellt.

2) Für den Antrag auf Löschung einer solchen Marke ist eine Frist von mindestens fünf Jahren vom Tag der Eintragung an zu gewähren. Den Verbandsländern steht es frei, eine Frist zu bestimmen, innerhalb welcher der Anspruch auf Untersagung des Gebrauchs geltend zu machen ist.

3) Gegenüber bösgläubig erwirkten Eintragungen oder bösgläubig vorgenommenen Benutzungshandlungen ist der Antrag auf Löschung dieser Marken oder auf Untersagung ihres Gebrauchs an keine Frist gebunden.


(nicht signierter Beitrag von 85.179.165.27 (Diskussion | Beiträge) 11:00, 13. Dez. 2009 (CET)) [Beantworten]

wenn eine Verwechslungsgefahr mit einer Marke in einem anderen Verbandsland (nach Ansicht der Behörde) besteht.

Was denn für ein verbandsland? ... innerhalb der EU oder was? Danke, --Abdull 15:56, 1. Mär 2005 (CET)

Verbandsland ist ein Staat, der der im Artikel genannten Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehört. --Andrsvoss 20:10, 1. Mär 2005 (CET)

Es fehlt die Definition der "notorisch bekannten Marke"! Der Satz "Solche Marken gelten als notorisch bekannte Marken." ist in dem aktuellen Kontext offensichtlich falsch. --K41f1r (Diskussion) 09:12, 15. Mär. 2016 (CET)[Beantworten]