Diskussion:Oberhonnefeld-Gierend

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Hallo Anonymus, ich finde es zwarschön, dass sich jemand die Mühe macht auch diese kleinen Dörfer in die Wikipedia einzutragen, aber noch schöner wäre es, wenn du dir für jeden Ort ein wenig Zeit nehmen und ihn als Artikel und nicht als Stub einstellen würdest. Unter Wikipedia:Formatvorlage Stadt ist schon mal ein Entwurf aufgebaut worden was so ein Artikel enthalten könnte. Ich erwarte nun natürlich nicht, dass für diese kleinen Orte der komplette Entwurf übernommen wird, aber einiges mehr als bisher vorhanden ist wünsche ich mir schon. In einigen Artikeln hast du ja mittlerweile die Ersterwähnung des Ortes eingefügt, da wäre es schon auch zu wissen, wo die jeweils zu finden ist. Bei den Sehenswürdigkeiten wäre auch eine kurze Beschreibung angebracht, das gibt dem Artikel dann ein wenig Leben und geht über reine Listen hinaus. --Mijobe 21:30, 3. Okt 2004 (CEST)

Zwischenlager[Quelltext bearbeiten]

Der Versuch der Ortsgemeinde Oberhonnefeld-Gierend, mittels eine Bebauungsplans Baurecht für einen 55 m hohen Werbemast zu schaffen, wurde durch das OVG Rheinland-Pfalz: Werbemast in der Nähe eines technischen Denkmals unzulässig [2007/01/05] Ein 55 m hoher Werbemast darf wegen der optischen Beeinträchtigung des unter Denkmal­schutz stehenden Förderturms der ehemaligen Grube Georg in Willroth (Landkreis Neuwied) nicht errichtet werden. Dies entschied das Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kreisverwaltung Neuwied wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan der Ortsgemeinde Oberhonnefeld-Gierend (Verbands­gemeinde Rengsdorf), durch den ein Werbemast mit einer Höhe von 55,00 m Höhe zugelassen wird. Sie ist der Ansicht, die Anlage habe negative Wirkungen auf den ca. 700 m entfernten Förderturm der ehemaligen Grube Georg. Der Normenkontroll­antrag hatte Erfolg.

Die Errichtung eines Werbemastes mit insgesamt 55 m Höhe steht in Widerspruch zum Regionalen Raumordnungsplanes Mittelrhein-Westerwald 2006. Danach seien landschafts­prägende Kulturdenkmale mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Be­einträchtigungen zu bewahren. Der 56 m hohe Förderturm der ehemaligen Grube Georg, der bereits im Jahre 1981 förmlich unter Denkmalschutz gestellt worden sei, bilde in seiner Umgebung eine mar­kante Landmarke. Der Werbemast würde zu einer gravierenden Störung des Erscheinungs­bildes des Kulturdenkmals führen. Für den Betrachter entstünde eine unerwünschte optische Konkurrenz der in etwa gleich hohen Anlagen. Hiervor seien nicht nur „herkömmliche“ Denkmale wir zum Beispiel Burgen, Schlösser und Klöster, sondern auch so genannte technische Denkmale zu schützen, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil vom 7. Dezember 2006, Aktenzeichen: 1 C 10901/06.OVG