Diskussion:Obstwein

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Trauben sind Obst[Quelltext bearbeiten]

nunja, trauben sind auch obst. also sollte traubenwein bei den üblichen obstweinen an erster stelle stehen und gennant werden, dass man mit dieser bezeichnung jedoch meist die auf anderem obst als trauben basierenden weine meint.

ist der begriiff obstwein nicht einmal nach dem deutschen weingesetz verboten gewesen ? wenn ja, seit wann ist er wieder zulässig ? wer kann dazu etwas sagen ? gruß, bernhard wageringel

Derzweit ist er glaube ich nicht verboten, aber die EU will es jetzt verbieten, und nur noch Traubenwein soll als Wein bezeichnet werden dürfen, siehe Nachrichen.

Bitte kein eigenes Lemma für jede einzelne Sorte von Obstwein! Maikel 14:12, 16. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]

Seh ich auch so, wollte nur nicht gleich zu stark durchgreifen.--Arnulf zu Linden 04:36, 17. Mai 2008 (CEST)[Beantworten]

Reiswein & Co.[Quelltext bearbeiten]

"Zu den „weinähnlichen Getränken“ gehören in Deutschland auch durch alkoholische Gärung hergestellte Getränke, die auf Basis anderer Ausgangsstoffe wie Rhabarber, Holunderblüten, Reis oder Honig hergestellt werden."

Im Wikipedia-Artikel zu Wein findet sich jedoch folgende Formulierung: "Zu den weinähnlichen Getränken zählen keine Erzeugnisse aus stärkehaltigen Grundstoffen. Deswegen ist der Reiswein trotz seines Namens kein weinähnliches Getränk."

Ich bin leider absolut kein Experte auf dem Gebiet. Was stimmt denn nun? -- 88.72.40.218 15:40, 13. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Ich kenne leider keine Definition für "weinähnliches Getränk". Die umfassenste Definition für Wein ist aber wohl die steuerliche Definition gemäß dem § 43 des Schaumweinsteuergesetzes. [1], verkürzt, Wein ist alles, was kein Branntwein, Bier oder Zwischenerzeugnis ist. Demnach ist die Basiszutat Traube nichtmal für die Besteuerung relevant, sondern der Alkoholgehalt. Reiswein also entsprechend sogar Wein, und nichtmal "weinähnlich". Reiswein dürfte unter 2206 0039 fallen.Oliver S.Y. 19:11, 13. Mär. 2011 (CET)[Beantworten]

Das von dir zitierte Gesetz gilt allerdings in Österreich und hat keinen Bezug zu den angesprochenen Regelungen des deutschen Lebensmittelrechts.

Universal-InteressierterDisk.Arbeit 13:32, 24. Feb. 2018 (CET)[Beantworten]

Erlaubte Zutaten, Höchstmengen[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel erwähnt einige erlaubte Zutaten, wie z.B. Zucker, Zitronen- oder Milchsäure und Wasser. Hier wären genaue Mengenangaben über die zulässigen Höchstgrenzen interessant. Ich sehe zum Beispiel gelegentlich Erdbeerwein und Erdbeerperlwein sehr preisgünstig im Angebot, dabei könnte man meinen, dass Erdbeeren ein eher teurer Grundstoff sind. --77.184.158.117 01:46, 11. Sep. 2011 (CEST)[Beantworten]

Das Problem, es geht hier um eine Enzyklopädie. Die Höchstgrenzen wären also als natinale Momentaufnahme zu betrachten. Damit eigentlich kaum von Mehrwert.Oliver S.Y. 02:16, 11. Sep. 2011 (CEST)[Beantworten]