Diskussion:Räum- und Streupflicht

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Winterdienst auf Gemeindeverbindungsstraßen[Quelltext bearbeiten]

Darf eine Gemeinde den Winterdienst auf Gemeindeverbindungsstraßen willkürlich aussetzen, wenn dies eine ordentliche Gemeindeverbindungsstraße zwischen zwei benachbarten Ortsteilen einer Großgemeinde ist? Wer kann mir eine fundierte Auskunft darüber geben.

Kurzer Sachverhalt: Wir wohnen außerhalb eines Ortsteiles einer Großgemeinde,räumen unseren Zufahrtsweg ca. 300m bis zur Straßenanbindung selbst. Seit 18.12.2006 hat die Gemeinde am Ortsausgangsschild einen Hinweis befestigt, dass bis zum Nachbarortsteil, ca 4 km kein Winterdienst erfolgt. Zu bemerken wäre noch. dass es sich um eine sehr freiliegende Straße handelt, welche bei Schnee und Glatteis sofort unpassierbar wird. Die Zufahrt sämtlicher Versorger (Post, Müllabfuhr, Tankfahrzeuge, Notdienste usw) wäre damit für die beiden außerhalb der Ortschaft liegenden Wohnhäuser, unmöglich. Ich bin mir nicht sicher, ob ich diese Frage auf so einer Seite stellen darf, allerdings habe ich keine weitere Literatur zu dieser Problematik gefunden. Wäre nett, wenn sich jemand dazu in der Lage fühlt, hier eine rechtssichere Aussage zu treffen bevor der Streit mit der Gemeinde ausufert. Danke im Voraus. Mail an Regina.Becher@t-online.de Regina Becher--217.93.205.111 18:50, 2. Jan. 2007 (CET)[Beantworten]

Nach den Straßenreinigungsgesetzen obliegt die Durchführung des Winterdienstes innerhalb der Ortsdurchfahrt (OD-Stein) den Gemeinden. Auf der freien Strecke ist der jeweilige Straßenbaulastträger bzw. Straßenverkehrssicherungspflichtige zuständig. Durch entsprechende Vereinbarungen können auch die Straßenbauverwaltungen den Winterdienst in den Ortsdurchfahrten übernehmen. Auf Gemeindestraßen mit wenig Verkehr kann die Gemeinde den Winterdienst den Straßenanliegern übertragen. --DerStraßenwärter 21:21, 12. Dez. 2007 (CET)[Beantworten]
Was ich auch schlimm finde, daß innerhalb keiner französischen Ortschaft Schnee geräumt wird.
@217.93.205.111: Wenn es noch eine Möglichkeit gibt von Ort A zu Ort B zu kommen, auch wenn dadurch ein erheblicher Umweg entsteht, so ist es für die Gemeinde ausreichend einen der 2 Wege im Winterdienst zu betreuen. Dies gilt aber meines Wissens nur bei Gemeindestraßen. B-, L- und K-Straßen sollen immer "nach den gegenbenen Möglichkeiten" von Schnee und Eis befreit werden. --Martin1978 09:09, 1. Dez. 2009 (CET)[Beantworten]

Für Anlieger besteht meist Räumpflicht auf Gehsteigen. Darf der öffentliche Räumdienst beim Räumen der Straße den Schnee faktisch auf den Gehsteig schieben, den der Anlieger dann - wohin ? - wieder entfernen soll? Darf der Räumdienst Einfahrten mit Schnee zuräumen? (Für Anlieger wäre dies wohl nicht zulässig.) (K. Alt) (nicht signierter Beitrag von 84.148.212.106 (Diskussion | Beiträge) 12:49, 7. Jan. 2010 (CET)) [Beantworten]

Ja. Nähere Ausführungen finden sich bei Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl. 2009, Rn. 233 mit einschlägigen Gerichtsurteilen. (nicht signierter Beitrag von 193.22.251.60 (Diskussion | Beiträge) 14:27, 5. Feb. 2010 (CET)) [Beantworten]

Umfang der Räum- und Streupflicht[Quelltext bearbeiten]

Schnee, Firn- oder Eiskrusten sind bis auf den blanken Boden zu räumen (besenrein) ! Nicht nur Wirtschaftswege (zu Mülleimer, Postkasten etc) sind zu räumen und zu streuen, sondern auch alle an das Grundstück grenzenden Gehwege !! Woher man bei plötzlicher Erkrankung und Verhinderung einen Ersatz nehmen soll, darüber schweigt sich die Gemeindeordnung aus. Grundeigentümer- oder private Haftpflicht sind obligatorisch ! Aber wehe, wenn Fahrlässigkeit mit im Spiel ist!! --109.250.240.105 20:02, 28. Jan. 2010 (CET)[Beantworten]

Eisflächen müssen nicht zwingend beseitigt werden. Sie müssen aber mindestens durch Sand, Splitt oder dergleichen abgestumpft werden. Gruß, --Martin1978 20:59, 28. Jan. 2010 (CET)[Beantworten]
Stimmt - ich meinte allerdings die angesalzten, mürben und losen Eiskrusten, mit (auf) denen man trotz Abstumpfung (meist ungewollt) so schön surfen kann - mfg HH 188.46.251.159 15:16, 29. Jan. 2010 (CET)[Beantworten]
Auch in einem Krankheitsfall kann man per Telefon Dienste dazu beauftragen. Nur weil du krank bist, muss sich ja nicht jeder, der an deinem Grundstrück vorbei will, der Gefahr aussetzen! Da muss man halt etwas Geld bezahlt werden, damit die Räumung von einem gewerblichen Dienst übernommen wird.--79.224.214.9 18:29, 2. Feb. 2015 (CET)[Beantworten]

Abbildung / Schneeschippen auf die Straße[Quelltext bearbeiten]

Ich meine, Bild und Bildtext im Abschnitt Rechtsprechung könnten missverständlich sein, weil nicht klar zu erkennen ist, dass es um Schneewälle auf der Straße und nicht um Schneewälle am Gehwegrand (=Straßenrand?) geht. Außerdem sollte im Artikeltext selbst auch noch erwähnt werden, dass das Schippen von Schnee auf die Straße verboten ist, mit entsprechender Quellenangabe. --188.101.12.169 23:43, 23. Dez. 2010 (CET)[Beantworten]