Diskussion:Rechtsschutzbedürfnis

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Unklarheit mit dem Wort "beerben"[Quelltext bearbeiten]

Siehe hier zur Bedeutung von "Beerben".

http://richtiges_gutes_de.deacademic.com/2989/beerben (Abgerufen 13/6/2014, 21:33 Uhr)

Um Unklarheiten zu vermeiden besser: "wird zum Erben von" (ohne Benutzername signierter Beitrag von 85.181.234.165 (Diskussion))

Moin, dieser Artikel verlinkt unter "Sprachen" auf Mootness. Scheint mir aber nicht wirklich stimmig. Oder übersehe ich da was? --DanSy (Diskussion) 21:31, 7. Dez. 2020 (CET)[Beantworten]

zu enger Bezugsrahmen "gerichtliche Verfahren"[Quelltext bearbeiten]

Der Begriff Rechtsschutzbedürfnis hat nicht nur in gerichtlichen Verfahren, sondern auch im Verwaltungsverfahren bzw. im Widerspruchsverfahren Bedeutung. Besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, ist z.B. bereits der Widerspruch als unzulässig zu verwerfen. Hierzu sollte der Artikel dringend ergänzt werden. (nicht signierter Beitrag von Publius Aebutius (Diskussion | Beiträge) 13:51, 8. Feb. 2021 (CET))[Beantworten]

Und was genau hindert dich daran es selbst zu texten, wenn es denn schon dringend ist? --DanSy (Diskussion) 13:14, 10. Feb. 2021 (CET)[Beantworten]

Ich habe keinen Spaß mehr daran, wie so oft, revertiert zu werden. --Publius Aebutius (Diskussion) 12:51, 22. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]

Ja, das kann ich nachfühlen, leider... --DanSy (Diskussion) 13:37, 22. Mär. 2021 (CET)[Beantworten]