Diskussion:Replik (Recht)

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Tatsachen oder Tatschenbehauptungen[Quelltext bearbeiten]

Nach gängiger juristischer Nomenklatur werden im Prozess Tatschen vorgetragen.

Siehe auch Definition von Replik in:

Deutsches Rechtslexikon, Band 3 R-Z, 2.Aufl., Verlag C.H. Beck,ISBN 3 406 36963 4, Seite 130

-- rb fish<Ø X 16:51, 10. Apr. 2010 (CEST)[Beantworten]


Sicherlich werden im Prozess (angebliche) Tatsachen vorgetragen, die durch den bloßen Vortrag aber nicht gleich zu Tatsachen werden, sondern zunächst einmal nichts weiter als eine Behauptung einer angebl. Tatsache sind, deren Wahrheitsgehalt noch vom Gericht geprüft werden muß. Erst NACH erfolgreicher Prüfung wird die Behauptung zu einer Tatsache.

Anders ausgedrückt, ist nur eine real existierende und somit real bewiesene Tatsache eine echte Tatsache und kann und darf somit auch nur dann als eine (echte) Tatsache bezeichnet werden. Im Umkehrschluß ergibt sich daraus, daß alle NOCH NICHT bewiesenen Erwähnungen einer angeblichen Tatsache demzufolge zunächst nur behauptete Tatsachen sind, also Tatsachenbehauptungen.

Nur weil etwas geschrieben steht bedeutet dies noch nicht, daß es der Weisheit letzter Schluß ist; auch nicht, wenn es in einem renomierten deutschen Rechtslexikon steht.

Der Creifelds (Rechtswörterbuch, 17. Aufl., Verlag C.H. Beck, ISBN 3 406 49391 2) schreibt z.B. unter dem Stichpunkt Tatsache, daß die Tatsache die Grundlage der Subsumtion und damit der Rechtsanwendung ist - ich bezweifle stark, daß dies auch auf die bloße verfahrenseinleitende Behauptung einer angebl. Tatsache zutrifft, weshalb hier unbedingt zwischen der echten und einer behaupteten Tatsache unterschieden werden sollte.

Da im Verfahren zunächst einmal also nur Tatsachen BEHAUPTET werden, sind diese also auch nur Tatsachenbehauptungen.

-- Benutzer:Wiki-Test-Nutzer 15:16, 13. Apr. 2010 (CEST)[Beantworten]

Der Creifelds, soweit überhaupt zitierfähig, vielleicht in einer Anfänger AG, deckt die von Dir geänderte Definition nicht ab. Die hier im Wiki gegebene Def. entspricht der im Deutsches Rechtslexikon, Band 3 R-Z, 2.Aufl., Verlag C.H. Beck,ISBN 3 406 36963 4, Seite 130. Somit möchte ich Dich bitten, die Verschlimmbesserung zu unterlassen. Wenn Du über Tatsachenbehauptungen schreiben möchtet, dann bitte unter diesem Lemma.-- rb fish<Ø X 20:18, 14. Apr. 2010 (CEST)[Beantworten]

Bestreiten und für unerheblich erklären?[Quelltext bearbeiten]

Also „Ich habe die entliehene Pfanne unbeschädigt zurückgegeben, außerdem war sie schon kaputt als ich sie gekriegt habe.“

Oder müßte für Laien etwas besser erklärt werden, was hier gemeint ist? Wenn etwas unerheblich ist, brauche ich ich das doch nicht zu bestreiten?

88.69.126.69 13:27, 1. Aug. 2011 (CEST)[Beantworten]