Diskussion:Scheinehe

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Allgemeine Überarbeitungsdiskussion[Quelltext bearbeiten]

Andere Länder und EU[Quelltext bearbeiten]

Dieser Artikel ist unvollständig und bedarf dringend der Überarbeitung. Es fehlt z.B. die Situation in der Schweiz, in Italien, in Frankreich. Deutschland und Österreich als Nachfolgestaaten des 3. Reiches können nicht massgebend für Europa sein. (nicht signierter Beitrag von 62.203.13.56 (Diskussion | Beiträge) 00:21, 17. Apr. 2010 (CEST)) [Beantworten]

Es geht nicht um Maßgeblichkeit, sondern um Relevanz. Es fehlt jedoch eine Darstellung der unionsrechtlichen Lage, was insbes. bei Ehen zwischen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und Drittstaatern relevant ist. Vgl. zum Hintergrund http://www.migrationsrecht.net/component/com_joomlaw/Itemid,232/id,39/view,comment/ --Giraldillo (Diskussion) 08:22, 28. Aug. 2014 (CEST)[Beantworten]

von "schutzehe" besteht eine weiterleitung zu "scheinehe". das ist meines erachtens falsch, da beides nicht identisch und auch nicht weitgehend gleichbedeutend ist, wie auch im artikel erläutert wird. ich halte das deswegen für relevant, weil der begriff scheinehe selbst verwirrend bis falsch und wertend ist. wie schon im ersten satz des artikels gesagt wird, besteht die ehe ("formal"), also nicht nur zum schein. auch nachdem gerichte festgestellt habe, es handele sich um eine so genannte scheinehe, bleibt diese meist bestehen, mit allen rechtlichen wirkungen. noch ein wort zur ausländerrechtlichen strafbarkeit: nicht das eingehen der ehe ist strafbar, sondern falsche angaben zur erlangung eines aufenthaltstitels. (eheliche lebensgemeinschaft wird behauptet, besteht aber nicht.) insofern ist die behauptung im artikel falsch! ich werde mich mal um eine formulierung bemühen, die das und den hier deutlich gewordenen wunsch auf strafrechtliche hinweise vereinbart.

Die Weiterverlinkung von Schutzehe ist m.E. zutreffend, weil es sich dabei sinngemäß um eine Form der "Scheinehe" handelt. Der Begriff "Scheinehe" ist gebräuchlich, wenngleich nicht völlig eindeutig. Denn zutreffend sind solche Ehen formal wirksam; sie unterfallen jedoch nicht unmittelbar dem Schutz von Art. 6 I GG und bestehen diesbzgl. nur scheinbar. Die Frage der Strafbarkeit ist inzwischen im Artikel geklärt. --Giraldillo (Diskussion) 08:22, 28. Aug. 2014 (CEST)[Beantworten]

Strafbarkeit und Begrifflichkeiten[Quelltext bearbeiten]

ich habe den hinweis auf die strafrechtkiche verfolgung gestrichen, da er falsch war; im aufenthaltsgesetz ist nicht die rede von "scheinehen", sondern von "gewerbsmäßiger schleusung" die unter strafe gestellt wird.

-> Das ist wiederum falsch. Eine Scheinehe ist in der Praxis nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG strafbar. Der Straftatbestand ist zwar etwas abstrakter formuliert, doch ist eine Scheinehe zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis ein ganz eindeutiger Fall, der unter diese Vorschrift subsumiert wird. Irgendjemand hat den Hinweis zur Strafbarkeit der Scheinehe offenbar wieder reingesetzt. Ich hoffe, dass er drinbleibt.--84.158.107.5 18:35, 24. Apr 2006 (CEST)

Ich habe den Link zum ratgeber für Scheinehen gelöscht. Die Wikipedia ist für solche zwielichtigen Verweise nicht gedacht. Es bleibt zu prüfen, ob sich der Verfasser nicht dadurch strafbar gemacht hat.
Leider enthält der Text inzwischen diverse wertende Elemente und wird damit der Informations- und Wissensvermittlungsfunktion beraubt. Der Link auf http://www.kanak-attak.de wurde hinzugefügt, da es sich um hier um eine der wenigen Quellen handelt, die zutreffend das Vorgehen bei der Prüfung auf Vorliegen einer Scheinehe durch die Ausländerbehörden bzw. Botschaften beschreibt. Dass hinter kanak-attak (auch) eine politisch-wertende Einstellung steht, ist m.E. solange akzeptabel, wie es keine gleichermaßen hochwertige neutrale Quelle gibt.

Die Ausführungen zu den strafrechtlichen Aspekten müssten überarbeitet werden. Die Darstellung, dass die Eingehung einer "Scheinehe" bereits strafbar sei, ist einfach falsch. --Giraldillo 14:59, 1. Jul. 2007 (CEST)[Beantworten]

Der Artikel müsste dringend überarbeitet werden; er strotzt nur so vor fachlichen Fehlern und Ungenauigkeiten z.B. werden Ausreisepflicht, Ausweisung und Abschiebung wild durcheinander gewürfelt, die Fachterminologie ist ungenügend, die Ausführungen zur Behandlung durch die Gerichte sind in der Pauschalität unbelegt und im Ergebnis auch so nicht zutreffend usw.)Giraldillo 23:39, 28. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Sei mutig --Frank Murmann Mentorenprogramm 07:55, 29. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

Die Frage der Strafbarkeit und anderer begrifflicher Schwächen des Artikels dürfte inzwischen geklärt und im Artikel korrigiert sein. --Giraldillo (Diskussion) 08:22, 28. Aug. 2014 (CEST)[Beantworten]

scheineingetragene Lebenspartnerschaft[Quelltext bearbeiten]

grammatikalisch sicher vollkommen daneben: es handelt sich um eine scheinbare Lebenpartnerschaft, die ganz real eingetragen ist. --Eingangskontrolle 21:27, 13. Sep. 2009 (CEST)[Beantworten]

zählt dazu zb eine ehe allein aus steuerlichen vorzügen? ist diese dann auch illegal? 77.22.123.70 22:04, 23. Mai 2010 (CEST)[Beantworten]

Das Steuerrecht geht da streng formal vor. Es könnte allerdings nachträglich zur Korrekturen der steuerbescheide kommen. --Eingangskontrolle (Diskussion) 10:54, 21. Mär. 2012 (CET)[Beantworten]

Abgrenzung Scheinehe und Zweckehe[Quelltext bearbeiten]

Meiner Meinung nach widersprechen sich diese beiden Absätze leicht:

"Als Scheinehe wird eine formal gültige Ehe bezeichnet, deren Zweck nicht die Bildung einer ehelichen Beistands- und Lebensgemeinschaft ist (für Deutschland definiert in § 1353 BGB), sondern die ausschließlich geschlossen wird, damit einer der Partner, beide oder Dritte einen rechtlichen Vorteil aus der Eheschließung ziehen."

und

"Begrifflich ist die Scheinehe von einer Zweckehe zu unterscheiden. In einer Zweckehe sollen mit der Eheschließung gleichzeitig bestimmte Vorteile für die Ehepartner verwirklicht werden, die z. B. steuerlicher, erbrechtlicher oder auch aufenthaltsrechtlicher Natur sein können. Das Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft wird hierbei aber nicht in Frage gestellt und bleibt gewahrt. Die Scheinehe dagegen zielt ausschließlich auf die Erlangung von (in der Regel ausländer-)rechtlichen Vorteilen ab, ohne dass nach dem Willen der Eheschließenden eine eheliche Lebensgemeinschaft im gesetzlichen Sinne entstehen soll. Diese wird vielmehr nur vorgetäuscht."

Denn: Oben wird gesagt, dass eine Scheinehe "ausschließlich geschlossen wird, damit einer der Partner, beide oder Dritte einen rechtlichen Vorteil aus der Eheschließung ziehen". Genau dies kann aber auch eine Zweckehe sein, d.h. zwei Lebenspartner bilden tatsächlich eine "Beistands- und Lebensgemeinschaft", heiraten aber nur, um einen "rechtlichen Vorteil aus der Eheschließung" zu ziehen. Dies entspricht aber wiederum der Zweckehe. Änderungsvorschlag:

"Als Scheinehe wird eine formal gültige Ehe bezeichnet, die nicht auf der Bildung einer ehelichen Beistands- und Lebensgemeinschaft beruht (für Deutschland definiert in § 1353 BGB), sondern die ausschließlich geschlossen wird, damit einer der Partner, beide oder Dritte einen rechtlichen Vorteil aus der Eheschließung ziehen. Im Bereich des Ausländerrechts spricht man von einer Scheinehe, wenn die formale Eheschließung allein den Zweck verfolgt, dem ausländischen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen bzw. eine Abschiebung zu verhindern." (nicht signierter Beitrag von Jannollo (Diskussion | Beiträge) 13:30, 24. Sep. 2011 (CEST)) [Beantworten]

Bei einer Zweckehe besteht aber eher eine tatsächliche Lebensgemeinschaft. Bei einer Scheinehe wird diese weder gelebt noch angestrebt. --Eingangskontrolle (Diskussion) 10:58, 21. Mär. 2012 (CET)[Beantworten]

Lebenspartnerschaft[Quelltext bearbeiten]

Das: "Als Indiz für eine Scheinlebenspartnerschaft wird manchmal hergenommen, dass der ausländische Partner nicht „so wirken“ würde, wie man sich einen homosexuellen Menschen vorstellt; man vergisst dabei aber in der Regel, dass sich in anderen – besonders in repressiven – Kulturen andere Verhaltensweisen entwickeln." kann doch sicher nicht ernst gemeint sein! Ich fühle mich dadurch erhelich auf den Schlips getreten... Als müsste jeder Homosexuelle Handtaschen tragen und rumhuschen und jede Homosexuelle Kampflesbe sein. (nicht signierter Beitrag von 78.52.197.216 (Diskussion) 08:02, 29. Okt. 2012 (CET))[Beantworten]

ich habe diese Argumentation aus dem Artikel wieder entfernt. Der Grund hierfür ist, dass nicht einzelne "Indizien" herausgehoben im Artikel dargestellt werden sollten, die jedenfalls objektiv keine erhebliche Relevanz haben. Mit einer subjektiven "Wirkung" als eher "Hetero" oder eher "Homo" lässt sich kein Verwaltungsakt und kein Urteil rechtmäßig begründen; insofern sind solche Ansätze -wenn sie denn wirklich existieren- Auswüchse in Einzelfällen. --Giraldillo (Diskussion) 08:22, 28. Aug. 2014 (CEST)[Beantworten]

Web-Links auf "Scheineheratgeber"[Quelltext bearbeiten]

Wie im Artikel inzwischen eindeutig klargestellt ist, ist die falsche Berufung auf eine Ehe im Sinne von Art. 6 I GG im ausländerrechtlichen Verfahren eine Straftat und zwar sowohl für den Ausländer als auch für einen (ggf. deutschen) Ehepartner.

Die verbreiteten "Ratgeber"-Heftchen zu Scheinehen enthalten regelmäßig Hinweise darauf, wie eine (beidseitige, anfängliche) Scheinehe vorbereitet und im behördlichen Verfahren dargelegt werden sollte, um die rechtswidrigen Vorteile zu erlangen. Mithin geben diese Ratgeber konkrete und ermunternde Hinweise darauf, wie bestimmte Straftaten zu begehen sind. M.E. haben in Wikipedia jedoch Links auf Ratgeberseiten, die kriminelles Handeln fördern und begünstigen, nichts zu suchen. --Giraldillo (Diskussion) 08:34, 28. Aug. 2014 (CEST)[Beantworten]

Politischer Kampfbegriff[Quelltext bearbeiten]

Sorry aber hat sich schon jemand mal den §1353 BGB angesehen? Schon der 1. Absatz ist doch de fact obsolet. "(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen." Lt. offizieller Statistik dauert eine durchschnittliche Ehe in DE ca. 15 Jahre. Das ist von der Lebenszeit inzwischen deutlich entfernt. Außerdem wird hier viel mit Indizien und Vermutungen gearbeitet. Die erwähnte einseite "Scheinehe" sollte kaum nachweisbar sein. und was soll der Quatsch mit der Zwangsehe: "Allerdings ist nicht jede zwangsweise geschlossene Ehe auch automatisch eine Scheinehe." Eine Zwangsehe ist niemals eine formal gültige Ehe. Auch die Unterscheidung in anfänglich und nachträglich bezeugt die rein ideologische Ausrichtung. Theortische kann ja eine anfängliche "Scheinehe" und einer "echten" führen bzw. eine nachträglich war mal eine "echte". Im wesentlichen gelten hier doch kaum richtige Definitionen. (nicht signierter Beitrag von 139.18.235.210 (Diskussion) 14:00, 30. Jun. 2015 (CEST))[Beantworten]

Unbegründet und fraglich: "Das Eingehen einer Scheinehe steht in Deutschland nicht unter Strafe"[Quelltext bearbeiten]

außer wenn dadurch ein ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel erschlichen werden soll etc. Aber da eine Scheinehe keine Ehe ist, müßte auch für die gänzlich zweckfreie, aus Jux und Tollerei von zwei unverheirateten Deutschen geschlossene Scheinehe der Straftatbestand Personenstandsfälschung einschlägig sein.--2001:A61:260C:C01:C5A4:E60D:B280:37FF 18:51, 11. Jun. 2018 (CEST)[Beantworten]

  1. das Eingehen einer Scheinehe ist nicht strafbar. Auch dann nicht, wenn dadurch ein Aufenthaltstitel "erschlichen" werden soll. Strafbar ist dann nämlich nicht die Eheschließung, sondern das Behaupten einer ehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber der Ausländerbehörde.
  2. eine "Scheinehe" im Sinne des Artikels ist eine formal gültige und rechtlich wirksame Ehe. Insofern ist die Annahme es sei keine Ehe, bereits falsch
  3. Da es sich um eine formal wirksame Ehe handelt, sind Ausführungen zu "Personenstandsfälschung" obsolet (wenn es keine formal wirksame Ehe wäre, dann hätte sie ohnehin keinerlei Auswirkungen). --ZxmtIst das Kunst? 09:15, 12. Jun. 2018 (CEST)[Beantworten]

In der NZZ (Bei Scheinehen drohen Bussen und Haft, 15. Januar 2019, S. 31) werden beiläufig ein paar Zahlen genannt, danach wurden 2018 in Deutschland rund 400 Fälle in der Kriminalstatistik erfasst. Laut Schweizer Bundesamt für Statistik kam es 2018 in der Schweiz zu 14 Verurteilungen. --Goesseln (Diskussion) 17:15, 18. Jan. 2019 (CET)[Beantworten]

Deutsch-deutsche Scheinehen[Quelltext bearbeiten]

Da fehlt ein historischer Abschnitt zu Scheinehen zwischen Ost und West, wobei der Begriff „Scheinehe“ natürlich nicht neutral ist, da er in der DDR verwendet wurde. --ChickSR (Diskussion) 23:20, 10. Nov. 2023 (CET)[Beantworten]