Diskussion:Schulträger

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die Einstellung und Entlassung des nicht lehrenden Personals[Quelltext bearbeiten]

Ist das als Freudsche Fehlleistung einzuschätzen?--Keigauna 18:58, 15. Jan 2006 (CET)

das jedenfalls nicht. Gedacht war wohl: nichtlehrendes Personal stellt der Schulträger, lehrendes der Dienstvorgesetzte ein. Ob das freilich so genau stimmt, ist wohl wieder eine andere Frage. So neige ich für Bayern dazu, die staatlichen Schulen in staatlicher Trägerschaft zu sehen (es gibt nämlich davon verschieden auch kommunale). Nichtsdestoweniger ist für den Unterhalt und zumindest die Hausmeisterei die Gemeinde oder der Landkreis zuständig, Sekretäre weiß ich nicht. Gerade die Lehrer stellt hier der Schulträger, also Ministerium/Ministerialbeauftragter, ein... Bei Privatschulen macht meines Wissens der Schulträger alles das.--91.34.220.221 20:39, 28. Mär. 2014 (CET)[Beantworten]

die Entscheidung über die Verwendung der Schulräume zu anderen als schulischen Zwecken Da müsste meines erachtens dann auch hin zu welchen Zwecken als Nicht-schulischen die Schulräume verwendet werden.

  • Meiner Meinung nach gehören da mindestens solche Dinge wie Sportvereine (Turnhalle), Theaterstücke (Aula), Kurse für Basteln, Nähen, Sprachen, usw. alles hinein evtl. als Unterpunkte.
  • vor allen Dingen würde mich die Antwort auf meine oben gestellte Frage immer noch interessieren. Das kann man auch völlig falsch verstehen! Ich werde es jetzt mal so umändern, wie ich es für richtig halte. Wem es nicht passt kanns ja wieder ändern!--Keigauna 11:59, 19. Feb 2006 (CET)

Aufgaben des Schulträgers[Quelltext bearbeiten]

Der gesamte Absatz ist leider unbrauchbar. Aus einer Recherche der Schulgesetze der Länder wird schnell deutlich, dass die meisten der hier aufgeführten Aufgaben eben nicht ch zu den Aufgaben den öffentlichen Schulträgern, sondern dem Staat obliegen. Bei Schulen in freier Trägerschaft gilt naturgemäß wieder etwas anderes. Der Artikel wird dadurch widerssprüchlich und in seiner Aussage auch grob verfälscht. Kaka pipi zu beibringen gehören au

An anderer Stelle ist von der "öffentlichen Hand" als Kostenträger die Rede. Das ist nun hier absolut nicht ausreichend, denn aus der Abgrenzung zwischen Schulträger und Staat bestehender Kostentragungspflichten wird ja das Wesen der Schulträgerschaft als unvollkommener Behördenträgerschaft deutlich.

Es muss doch in der community einen erfahrenen Schulrechtler geben, der uns hier weiterhelfen kann. --Kroetnik (Diskussion) 11:43, 5. Feb. 2015 (CET)[Beantworten]

Förderschulen[Quelltext bearbeiten]

Wegen der Inklusion gibt es immer weniger Förderschulen. Die verbleibenden befinden sich zusehends in der Trägerschaft der Landkreise (und kreisfreien Städte). MfG Harry8 12:09, 18. Dez. 2015 (CET)[Beantworten]

Überarbeitung bestimmter Teile des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Der Artikel ist nicht schlecht, enthält jedoch einige nicht verallgemeinerungsfähige Aussagen.Z.b. wird gesagt in der Einleitung "zu den Aufgaben des Schulträgers zählen auch [...] die Festlegung der Schulbezirke (kommunales Satzungsrecht). Das ist zumindest für Bayern nicht richtig. In Art.26 BayEUG sagt zu staatlichen Schulen, dass " (1) Grundschulen, Mittelschulen, Förderzentren, Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung, Schulen für Kranke und Berufsschulen werden durch Rechtsverordnung der Regierung, die übrigen Schulen durch Rechtsverordnung des zuständigen Staatsministeriums errichtet und aufgelöst. (2) Vor der Errichtung und Auflösung ist das Benehmen mit dem zuständigen Aufwandsträger [...] herzustlellen.

Die Errichtung erfolgt also zumindest in Bayern nicht durch kommunales Satzungsrecht, sondern durch Rechtsverordnung des Ministeriums / der Regierung. Weiter steht in der Einleitung "Im Freistaat Bayern ist nach Artikel 15 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz die territorial zuständige kommunale Körperschaft dagegen auch der Dienstherr und Aufwandsträger für das pädagogische Personal an den Schulen". Das ist in der dieser Allgemeinheit falsch. Im Regelfall sind die Schulen in Bayern staatlich. Hier wird der Personalaufwand ebenfalls durch den Staat getragen. Art. 6 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes besagt: "Art. 6 Der Staat trägt den Personalaufwand". In der Einleitung gemachte Aussage trifft nur auf die kommunalen Schulen in Bayern zu. Diese sind eine bayeriche Besonderheit .

Art. 27 des BayEUG besagt

(1) 1Die Errichtung einer kommunalen Schule ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Ausbildung der an der Schule tätigen Lehrkräfte hinter der Ausbildung der bei entsprechenden staatlichen Schulen eingesetzten Lehrkräfte nicht zurücksteht und die dem Unterricht dienenden Räume und Anlagen die Durchführung eines einwandfreien Schulbetriebs sicherstellen.

Außerdem ist die zentrale Definition des Begriffs Schulträger für Bayern falsch! Art. 28 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes besagt:"Art. 28 Der Schulträger trägt den Personalaufwand und den Schulaufwand". --Sebastian Lorenz32 (Diskussion) 18:41, 2. Jan. 2023 (CET)[Beantworten]

Es handelt sich um eine Verwechslung bzw. um ein Missverständnis, wenn man die (rechtliche) Errichtung einer Schule mit der Einrichtung eines Schulbezirks (Satzungsrecht) gleichsetzt. Das sind nach Allgemeinem und Besonderem Verwaltungsrecht zwei verschiedene Dinge. Es wäre mir neu, wenn eine öffentliche, allgemeinbildende Grundschule durch eine Satzung errichtet würde. Abgesehen davon sollte das Lemma im Intro den allgemeinen Inhalt der Sache beschreiben und nicht regionale Besonderheiten erläutern. Aus österreichischer oder Schweizer Blickwinkel ist das nicht optimal. --Lysippos (Diskussion) 19:37, 2. Jan. 2023 (CET)[Beantworten]
Wir sollten versuchen, die Formulierung so allgemein zu machen, dass sie möglichst alle Länder umfasst, notfalls mit Wörtern wie „meistens...“ Es gibt noch den Artikel Schule in öffentlicher Trägerschaft, der ist nach Ländern unterteilt, vielleicht kann man dort bei Deutschland eine weitere Unterteilung nach Bundesländern machen, falls das wie bei Bayern sinnvoll erscheint und dorthin bei Bedarf verlinken. Eventuell kann man den eh recht deutschlandlastigen Artikel Schulträger dort integrieren. Oder wir verschieben nur die entsprechenden Abschnitte dorthin (was mir am vernünftigsten erscheint) und lassen hier nur eine allgemeine Definition. --Eduevokrit (Diskussion) 20:11, 2. Jan. 2023 (CET)[Beantworten]
Ich sehe gerade, dass auch in Bildungssystem_in_Deutschland, Schulsystem_in_Deutschland#Kommunale_Schulträger und Berufsbildende Schule verstreute Informationen zur Schulträgerschaft stehen. --Eduevokrit (Diskussion) 20:17, 2. Jan. 2023 (CET)[Beantworten]
Stimme zu. Man kann ja im Intro darauf verweisen, dass im Freistaat Bayern abweichende Regelungen bestehen und das in einem Abschnitt weiter unten darstellen. Damit wäre der Sonderfall der Sache nach im Intro bereits angekündigt.--Lysippos (Diskussion) 20:18, 2. Jan. 2023 (CET)[Beantworten]
Deine Ansicht teile ich. In den meisten Bundesländern werden Schulen durch Beschluss errichtet und aufgelöst (z.B. Baden-Württemberg oder Sachsen), der der Zustimmung einer staatlichen Schulaufsichtsbehörde bedarf ("falls ein öffentliches Bedürfnis besteht"), vgl. etwa §24 SächSchulG, §30 BW-SchulG), in Bayern aber durch Rechtsverordnung bei der das Benehmen mit dem Aufwandsträger herzustellen ist. Die Errichtung von Schulsprengeln ist etwas anderes, der erfolgt meist durch kommunale Satzung (vgl. etwa §25 BW-SchulG, §25 SächSchulG spricht von Schulbezirksordnung). In Bayern erfolgt auch die Errichtung von Sprengeln für Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und Berufsschulen durch Rechtsverordnung der Regierungen (in Bayern der Begriff für Regierungspräsidien, mittlere staatliche Verwaltungsbehörde) --Sebastian Lorenz32 (Diskussion) 13:44, 5. Jan. 2023 (CET)[Beantworten]