Diskussion:Staatsanwalt

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Ich würde gern mal wissen, ob Staatsanwälte in der BRD (heute) eine Dienstwaffe tragen. In der DDR war das nämlich der Fall und da der StA auch heute noch ermittelnd tätig wird, wäre es ja gar nicht mal unwahrscheinlich, dass er eine Waffe trägt TaishiPRB (nicht signierter Beitrag von 84.189.242.60 (Diskussion | Beiträge) 12:09, 17. Feb. 2008 (CET))

1. Ich habe noch nie einen Staatsanwalt mit Dienstwaffe gesehen, dafür aber schon etliche gehbehinderte oder halb blinde Staatsanwälte. Es ist auch nicht nötig, daß ein StA eine Waffe trägt. Wenn er im Ermittlungsverfahren selbst Augenschein nehmen muß, wird er die Polizei anweisen, die Lage zunächst zu sichern. Ein DDR-StA wird neben Dienstwaffe auch Daumenschraube und Gasmaske am Mann gehabt haben. Der ganze Apparat war ja hypertroph.

2. Ich habe den Eingangssatz mal präzisiert. Eine Staatsanwaltschaft hat ja Beamte im mittleren, gehobenen und höhren Dienst. Es ist daher verkehrt, einen Staatsanwalt über die Kategorie "Beamter einer Staatsanwaltschaft" zu definieren. Denn das ist der Justizwachtmeister oder der Amtsanwalt auch. Ein Staatsanwalt ist einfach ein Staatsanwalt. Beschreibt lieber, was er machen muß. Ich wäre auch gern einer. Geiler Job, auch ohne Gun. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 91.10.91.235 (DiskussionBeiträge) 04:18, 1. Jun. 2008 (CEST))

Staatsanwälte in Deutschland tragen keine Dienstwaffe. SG 27.02.2009

[Bearbeiten] Aufgaben

Das Bundesverfassungsgericht hält eine - nach der Strafprozessordnung mögliche - Anordnungsbefugnis der Polizei als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft in zwei aktuellen Entscheidungen ausdrücklich für "nachrangig". Gibt es hiefür Belege in Form von Aktenzeichen? --Wahlscheider 09:40, 5. Nov. 2008 (CET)

Ich halte die Darstellung der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei / Steuerfahndung in der hier gewählten Form für verfehlt. Die Darstellung ist komplett aus Sicht der Polizei geschrieben. Es geht im Artikel aber um den Staatsanwalt. Ich habe daher die wesentlichen Aufgaben des Staatsanwaltes in den ersten Absatz gezogen: Vor allem einmal hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensherrschaft. Das heißt selbstverständlich nicht, daß der Staatsanwalt an der Kreuzung steht und Verkehrssünder beobachtet, sondern daß er über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens entscheidet. Erst wenn das geklärt ist, kann man darstellen, wie hier das Zusammenwirken mit anderen Behörden - Polizei, Steuerfahndung - aussieht. Wenn etwa, wie leider so oft, eine rechtliche Würdigung polizeilicherseits angeregt wird, die durch das Ermittlungsergebnis in keiner Weise getragen wird, liegt es im Ermessen des Staatsanwaltes, nachermitteln zu lassen oder auf bestehender, zutreffend gewürdigter Tatsachengrundlage zu entscheiden.

[Bearbeiten] Amtsanwälte

Amtsanwälten ist es kraft Gesetzes verwehrt, Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende im Ermittlungsverfahren zu bearbeiten, sie dürfen diese Fälle allerdings in der Hauptverhandlung vor Gericht vertreten.

Ein derartige gesetzliche Regelung gibt es wohl nicht. Aus § 142 GVG ergibt sich lediglich eine Beschränkung auf Ausübungen bei den Amtsgerichten. Darüber hinausgehende Einschränkungen werden oft lediglich in den unterschiedlichen(!) Anordnungen über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (OrgStA) vorgenommen. So können etwa in Ba-Wü auch Jugendstrafsachen von Amtsanwälten bearbeitet werden. --Kraft 13:53, 4. Jan. 2009 (CET)

Diese baden-württembergische Regelung ist ja auch rechtswidrig; sie verstößt gegen § 36 JGG. sie ist in der Rechtslehre deshalb umstritten. Das ist der signifikante Unterschied zwischen gehobenem und höherem Dienst: Der Volljurist geht nicht davon aus, daß etwas, nur weil es geschieht, auch rechtmäßig sei.

Dem § 36 JGG kann keineswegs entnommen werden, dass alle Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, auch von Jugendstaatsanwälten bearbeitet werden müssen. Diese Vorschrift steht daher einer Bearbeitung durch "normale" Staatsanwälte oder eben auch Amtsanwälte nicht entgegen. Zu der Frage mag es in der Rechtslehre abweichende Meinungen geben. Diese sollte man aber vorsichtig bewerten und hier nicht ohne weiteres als maßgeblich darstellen. --Kraft 22:26, 29. Mai. 2009 (CET)

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