Diskussion:Staatsanwalt
Ich würde gern mal wissen, ob Staatsanwälte in der BRD (heute) eine Dienstwaffe tragen. In der DDR war das nämlich der Fall und da der StA auch heute noch ermittelnd tätig wird, wäre es ja gar nicht mal unwahrscheinlich, dass er eine Waffe trägt TaishiPRB (nicht signierter Beitrag von 84.189.242.60 (Diskussion) 12:09, 17. Feb. 2008 (CET))
1. Ich habe noch nie einen Staatsanwalt mit Dienstwaffe gesehen, dafür aber schon etliche gehbehinderte oder halb blinde Staatsanwälte. Es ist auch nicht nötig, daß ein StA eine Waffe trägt. Wenn er im Ermittlungsverfahren selbst Augenschein nehmen muß, wird er die Polizei anweisen, die Lage zunächst zu sichern. Ein DDR-StA wird neben Dienstwaffe auch Daumenschraube und Gasmaske am Mann gehabt haben. Der ganze Apparat war ja hypertroph.
2. Ich habe den Eingangssatz mal präzisiert. Eine Staatsanwaltschaft hat ja Beamte im mittleren, gehobenen und höhren Dienst. Es ist daher verkehrt, einen Staatsanwalt über die Kategorie "Beamter einer Staatsanwaltschaft" zu definieren. Denn das ist der Justizwachtmeister oder der Amtsanwalt auch. Ein Staatsanwalt ist einfach ein Staatsanwalt. Beschreibt lieber, was er machen muß. Ich wäre auch gern einer. Geiler Job, auch ohne Gun. (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag – siehe dazu Hilfe:Signatur – stammt von 91.10.91.235 (Diskussion • Beiträge) 04:18, 1. Jun. 2008 (CEST))
Staatsanwälte in Deutschland tragen keine Dienstwaffe. SG 27.02.2009
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[Bearbeiten] Aufgaben
Das Bundesverfassungsgericht hält eine - nach der Strafprozessordnung mögliche - Anordnungsbefugnis der Polizei als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft in zwei aktuellen Entscheidungen ausdrücklich für "nachrangig". Gibt es hiefür Belege in Form von Aktenzeichen? --Wahlscheider 09:40, 5. Nov. 2008 (CET)
Ich halte die Darstellung der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei / Steuerfahndung in der hier gewählten Form für verfehlt. Die Darstellung ist komplett aus Sicht der Polizei geschrieben. Es geht im Artikel aber um den Staatsanwalt. Ich habe daher die wesentlichen Aufgaben des Staatsanwaltes in den ersten Absatz gezogen: Vor allem einmal hat die Staatsanwaltschaft die Verfahrensherrschaft. Das heißt selbstverständlich nicht, daß der Staatsanwalt an der Kreuzung steht und Verkehrssünder beobachtet, sondern daß er über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens entscheidet. Erst wenn das geklärt ist, kann man darstellen, wie hier das Zusammenwirken mit anderen Behörden - Polizei, Steuerfahndung - aussieht. Wenn etwa, wie leider so oft, eine rechtliche Würdigung polizeilicherseits angeregt wird, die durch das Ermittlungsergebnis in keiner Weise getragen wird, liegt es im Ermessen des Staatsanwaltes, nachermitteln zu lassen oder auf bestehender, zutreffend gewürdigter Tatsachengrundlage zu entscheiden.
Kommt es vor Gericht zu einer Hauptverhandlung, nimmt ein Staatsanwalt als Vertreter der Anklagebehörde an dieser teil. Er verliest die Anklageschrift, wirkt an der Beweisaufnahme mit und hält abschließend ein Plädoyer.
Richtig muss es heißen:
Kommt es vor Gericht zu einer Hauptverhandlung, nimmt ein Beamter der Staatsanwaltschaft (Staatsanwalt, Amtsanwalt oder Referendar) an dieser teil. Er verliest die Anklageschrift, wirkt an der Beweisaufnahme mit und hält abschließend ein Plädoyer.
-- Curatore 16:38, 13. Mär. 2011 (CET)
Wenn Beschuldigte und Zeugen auf Vorladung des Staatsanwalts nicht erscheinen, stehen diesem im Gegensatz zur Polizei Zwangsmittel zur Verfügung, die von empfindlichen Ordnungsgeldern bis hin zur Anordnung von Ordnungshaft (Höchstmaß: 6 Monate) durch den Ermittlungsrichter reichen.
Wichtig ist in der Praxis, dass Zeugen gem. § 163a Abs. 1 StPO verpflichtet sind auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auszusagen (mit Ausnahme der gesetzlichen Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte). Das Erscheinen kann der Staatsanwalt zwangsweise durchsetzen, indem er unwillige Zeuge von der Polizei vorführen lässt.
-- Curatore 16:38, 13. Mär. 2011 (CET)
[Bearbeiten] Amtsanwälte
Amtsanwälten ist es kraft Gesetzes verwehrt, Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende im Ermittlungsverfahren zu bearbeiten, sie dürfen diese Fälle allerdings in der Hauptverhandlung vor Gericht vertreten.
Ein derartige gesetzliche Regelung gibt es wohl nicht. Aus § 142 GVG ergibt sich lediglich eine Beschränkung auf Ausübungen bei den Amtsgerichten. Darüber hinausgehende Einschränkungen werden oft lediglich in den unterschiedlichen(!) Anordnungen über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften (OrgStA) vorgenommen. So können etwa in Ba-Wü auch Jugendstrafsachen von Amtsanwälten bearbeitet werden. --Kraft 13:53, 4. Jan. 2009 (CET)
- Diese baden-württembergische Regelung ist ja auch rechtswidrig; sie verstößt gegen § 36 JGG. sie ist in der Rechtslehre deshalb umstritten. Das ist der signifikante Unterschied zwischen gehobenem und höherem Dienst: Der Volljurist geht nicht davon aus, daß etwas, nur weil es geschieht, auch rechtmäßig sei.
Dem § 36 JGG kann keineswegs entnommen werden, dass alle Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, auch von Jugendstaatsanwälten bearbeitet werden müssen. Diese Vorschrift steht daher einer Bearbeitung durch "normale" Staatsanwälte oder eben auch Amtsanwälte nicht entgegen. Zu der Frage mag es in der Rechtslehre abweichende Meinungen geben. Diese sollte man aber vorsichtig bewerten und hier nicht ohne weiteres als maßgeblich darstellen. --Kraft 22:26, 29. Mai. 2009 (CET)
[Bearbeiten] Referendarsroben
In praxi gibt es keine besondere Gestaltung der Referendarsroben. Meist tragen Referendare abgelegte Roben von Richtern oder Staatsanwälten? [1] :-) --Lonardet 10:57, 10. Jan. 2010 (CET)
[Bearbeiten] Anzahl, Einkommen & Kosten
mich & sicher auch andere wuerde interessieren: die anzahl der polizisten, staatsanwaelte & richter in D, absolut, relativ & im vergleich, historische entwicklung, einkommensrahmen ebenso wie gesamtausgaben. --Scyriacus 12:02, 19. Feb. 2011 (CET)
[Bearbeiten] Stellung
"Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft nach Zulassung der Anklage vor dem Strafgericht während der Hauptverhandlung von einem am Verfahren bisher unbeteiligten Amts- oder Staatsanwalt oder Rechtsreferendar vertreten wird. Amtsanwälte - in der Regel auch Referendare - treten nur in solchen Verfahren auf, die auch der Zuständigkeit der Amtsanwälte unterliegen, sind also nicht mit schwerer Kriminalität befasst (s.u.). Im Einzelfall kann auch Referendaren, die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts übertragen werden (§ 142 Abs. 3 GVG)."
Das ein Staatsanwalt seine eigene Anklage vor Gericht vertritt ist in der Praxis die Ausnahme und nicht die Regel. Bei umfangreichen Verfahren insbesondere aus den Bereichen der staatsanwaltschaftlichen Sonderabteilungen wird die Behördenleitung der Staatsanwaltschaft in der Regel versuchen, den Anklageverfasser zur Sitzung einzuteilen, um dessen Sachkenntnis in das Verfahren einzubringen. In der Masse der Verfahren geht das jedoch schon nicht wegen der völlig anderen Geschäftsverteilungspläne von Gerichten und Staatsanwaltschaften. Die Masse der Anklagen wird vor dem Strafrichter oder Jugendrichter verhandelt, teilweise bis zu 10 Verfahren am Tag. Diese Anklagen stammen von vielen verschiedenen Staats- oder Amtsanwälten. Es wäre weder ökonomisch noch machbar die Sitzungsvertreter im 20-Minuten-Takt auszuwechseln.
Amtsanwälte treten in der Praxis sowohl in Verfahren auf, die ein Amtsanwalt angeklagt hat, wie auch in Verfahren, in denen ein Staatsanwalt vor dem Straf- oder Jugendrichter Anklage erhoben hat.
-- Curatore 16:39, 13. Mär. 2011 (CET)