Diskussion:Strafanzeige

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Formularsätze[Quelltext bearbeiten]

Gehe ich Recht in der Annahme, daß die Formulare für Strafanzeigen - zumindestens die Tatblätter - bundesweit einheitlich sind? Matt1971 ♫♪ 16:01, 9. Mär 2006 (CET)

Nein. Die Formulare sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Der Begriff Tatblatt ist in anderen Bundesländern unbekannt. Jodevin

Anzeige auf freiem Fuß[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel fehlt die Erläuterung, was eine "Anzeige auf freiem Fuß" bedeutet. Ich weiß es leider selber nicht --Futschigama 13:18, 12. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Wo im Artikel steht das denn, ich kann es nicht finden ... --Skyman gozilla Bewerte mich! 16:07, 12. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Eben nirgends, es fehlt. --Futschigama 17:16, 12. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Wo hast du es denn gelesen/gehört? --Skyman gozilla Bewerte mich! 17:20, 12. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Les und hör ich öfters in den Nachrichten, zum Beispiel hier:
http://tirol.orf.at/stories/192384/
Ganz unten: "Der Türsteher wurde auf freiem Fuß angezeigt." --Futschigama 17:28, 12. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]
Das scheint eine speziell österreichische Formulierung zu sein. Ich verstehe das als „Der Täter befand sich zum Zeitpunkt der Anzeige auf freiem Fuß.“ --Skyman gozilla Bewerte mich! 17:32, 12. Mai 2007 (CEST)[Beantworten]

Ordnungswidrigkeiten[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird immer von Straftaten gesprochen, aber Anzeigen gibts ja auch bei Ordnungswidrigkeiten (z.B. wenn jemand einen Verstoß gegen die StVO meldet). Im Artikel taucht der Begriff "Ordnungswidrigkeit" überhaupt nicht auf, kann das jemand entsprechend ergänzen? Mir fehlt dazu leider das Fachwissen...

Das wäre aber hier falsch, weil es in diesem Artikel um strafbare Handlungen geht. Was Du meinst, ist eine Ordnungswidrigkeitenanzeige mit dem Unterfall der Anzeige einer Verkehrsordnungswidrigkeit (oft alleinige Sache der Polizei). Ordnungswidrigkeiten werden von ganz vielen Behörden geahndet (je nach Zuständigkeit und Tatort), während Strafanzeigen alleinig durch die Staatsanwaltschaft und der Strafgerichtsbarkeit (jeweils Justiz) bearbeitet werden. Ordnungswidrigkeiten werden von der Justiz freilich auch bearbeitet, wenn ein Widerspruchsverfahren von der ahndenden Behörde negativ beschieden wurde. Wie bei strafbaren Handlungen kann jedermann auch Ordnungswidrigkeiten bei der zuständigen Behörde zur Anzeige bringen (sogar einen Gehwegparker). --Apokalypse 13:02, 4. Jan. 2008 (CET)[Beantworten]

Wenn man eine Strafanzeige NICHT anonym stellt, erfährt dann der Beschuldigte wer die Strafanzeige gestellt hat? Oder bezieht sich die Anonymität nur auf das Wissen der Polizei um den Anzeigensteller?--85.178.16.106 15:23, 11. Apr. 2008 (CEST)[Beantworten]

der/die Beschuldigte erfährt nicht wer die Strafanzeige gestellt hat, sondern nur was ihm/ihr zur Last gelegt wird. Vom wem man beschuldigt wird ist für ihn/sie ja auch garnicht rechtlich relevant. 78.52.39.60 03:59, 14. Dez. 2009 (CET)[Beantworten]
In Deutschland kann man von den Strafverfolgungsbehörden eine Auskunft erlangen, wer jemanden angezeigt hat. Keine Ahnung, wo das steht, aber es ist so. --217.189.229.123 (17:10, 30. Jun. 2010 (CEST), Datum/Uhrzeit nachträglich eingefügt, siehe Hilfe:Signatur)[Beantworten]

Einerseits kann der Beschuldigte durch einen Anwalt die Ermittlungsakten einsehen lassen, der ihm dann deren Inhalt einschließlich des Namens des Anzeigenden mitteilen kann, andererseits erfolgen Anzeigen oft durch Opfer oder Zeugen von Straftaten - deren Namen und Adressen stehen dann in der Anklageschrift. --Giebenrath 23:36, 21. Jun. 2011 (CEST)[Beantworten]

Ein Anwalt ist nicht unbedingt erforderlich, § 147 Abs. 7 StPO bestimmt, daß einem Beschuldigten weitgehende Auskünfte erteilt werden müssen, auch wenn dieser sich nicht anwaltlich vertreten lässt.--92.202.49.141 09:16, 2. Dez. 2011 (CET)[Beantworten]
nicht müssen. aber können. § 147 Abs. 7 StPO aber welche ermittlungsbehörde wird den anzeigenden schon als schutzbedürftig einstufen. --Sophia 00:01, 9. Dez. 2012 (CET)[Beantworten]

Weblink entfernt[Quelltext bearbeiten]

Ich habe den Weblink zu AGPF entfernt, da er meiner Auffassung nach nicht WP:WBL entspricht. Die dortigen Informationen wurden von einem Dipl.Ing. zusammengetragen (was für sich genommen nicht unbedingt etwasheißt) und mit lustigen Beispielen aus der Vereinspraxis ausgeschmückt. Insgesamt wirkt diese "Infoseite" wenig seriös geschweigedenn fachlich fundiert. --Exoport (disk.) 17:48, 3. Jun. 2013 (CEST)[Beantworten]

Kostenrisiko[Quelltext bearbeiten]

Muss man mit Kosten rechnen? Z.B. wenn die angezeigte Seite nicht verurteilt wird (Prozesskosten o.ä.)? (nicht signierter Beitrag von 77.2.198.81 (Diskussion) 22:14, 31. Aug. 2013 (CEST))[Beantworten]

Im Regelfall nicht. Kosten können entstehen, wenn man eine vorsätzlich falsche Anzeige erstattet - da muß aber feststehen, daß man "wider besseres Wissen" gehandelt hat. Außerdem können Kosten entstehen, wenn man einen Strafantrag zurücknimmt - das kann man leicht vermeiden, indem man das halt nicht tut.--Giebenrath (Diskussion) 14:05, 5. Okt. 2015 (CEST)[Beantworten]

Nee, das Zurückziehen eines Strafantrages (egal ob eigentinitiativ Anzeige erstattet wurde oder nicht) ist niemals kostenpflichtig in Schland, außer man erfindet den Sachverhalt oder phantasiert. --22:02, 3. Aug. 2016 (CEST) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 77.4.86.215 (Diskussion))

Na sicher kann das kostenpflichtig sein - kann man bei Interesse im § 470 der StPO nachlesen.--Giebenrath (Diskussion) 20:26, 4. Nov. 2017 (CET)[Beantworten]

Online-Strafanzeige / Internetwache[Quelltext bearbeiten]

Also die Polizei in Rheinland-Pfalz bietet die explizite Online-Strafanzeige nicht an, sondern weist bei ihrem Onlineportal in der entsprechenden Sektion daraufhin, dass das Kontaktieren via Internetportal explizit nicht zur Onlinestrafanzeige dient, sondern diese über die üblichen Kanäle zu laufen habe. Von daher sollte man evtl. die Auflistung im Artikel auf Fehler bzw. Aktualität hin überprüfen. Malv0isin (Diskussion) 21:40, 3. Aug. 2016 (CEST)[Beantworten]

Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung[Quelltext bearbeiten]

1) Den Anspruch des Verletzten auf effektive Strafverfolgung behandelt Dirk Diehm mit seinem Aufsatz Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246.

(online).

2) Weiter gibt es zum Thema des Anspruchs des Verletzten auf effektive Strafverfolgung den Aufsatz von Alexander Würdinger, Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren, HRRS 2016, 29 ff

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/16-01/index.php?sz=9

3) Der Aufsatz von Dirk Diehm behandelt die verfassungsrechtlichen Grundlagen des subjektiven Anspruchs auf effektive Strafverfolgung, während der Aufsatz von Alexander Würdinger die konkreten prozessualen Auswirkungen behandelt, so ergänzen sich die beiden Aufsätze.

4) Zum Thema des Anspruchs des Verletzten auf effektive Strafverfolgung schließlich Meyer-Goßner/Schmitt, der Standard-Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1a zu 172 StPO: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung wird dort - in Fettdruck - bezeichnet als Verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte. Es handelt sich jeweils um Synonyme.

5) Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung wurde in den Jahren 2014/2015 begründet durch die Rechtsprechung des BVerfG:

1. Beschluss vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 im Fall Tennessee Eisenberg;

2. Beschluss vom 6. Oktober 2014, 2 BvR 1568/12 im Fall Gorch Fock;

3. Beschluss vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby und

4. Beschluss vom 19. Mai 2015, 2 BvR 987/11 im Fall Luftangriff bei Kundus

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/10/2-bvr-2699-10.php

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-1568-12.php

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/12/2-bvr-1304-12.php

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg/11/2-bvr-987-11.php

6) Schließlich gibt es zum subjektiven Anspruch auf effektive Strafverfolgung auch drei Wikipedia-Artikel:

a) Zum Klageerzwingungsverfahren

b) zum Ermittlungserzwingungsverfahren und

c) zum Anspruch auf Strafverfolgung Dritter.--87.165.255.215 08:55, 15. Mai 2017 (CEST)[Beantworten]

Da ist wieder einmal ErwinLindemann aka Rompiscatoledue aka Milhouse M. van Houten aka Jenecomprendsrien aka Bohnenblust aka 46.87.215.79 aka 91.35.31.185 jetzt heute als 91.35.31.84 unterwegs! --Legatorix (Diskussion) 12:49, 24. Apr. 2020 (CEST)[Beantworten]

Gewaltenteilung[Quelltext bearbeiten]

jemand schrieb in einem sog. sozialen Medium "Nach 1 Jahr wird dann die Anzeige von der Polizei fallen gelassen..."

was meineserachtens Unfug ist also recherchierte ich und enteckte mal wieder eine Lücke

warum kommt die Grundage Gewaltenteilung hier im Lemma nicht vor ?

--Über-Blick (Diskussion) 05:51, 9. Dez. 2020 (CET)[Beantworten]