Diskussion:Umsatzsteuergesetz (Deutschland)

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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Umsatzsteuergesetz (Deutschland)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Gregorianischer Kalender[Quelltext bearbeiten]

Ich finde es nicht sehr hilfreich, Datumsangaben zu Gesetzen mit dem Gregorianischen Kalender zu verknüpfen! (nicht signierter Beitrag von 217.235.200.45 (Diskussion | Beiträge) 10:23, 26. Dez. 2004 (CET)) [Beantworten]

Kann mir hier ggf. jemand plausibel erklären, warum es neben der Seite Umsatzsteuer (Deutschland) noch diese Seite Umsatzsteuergesetz geben sollte? Das lässt sich doch mühelos auf eine Seite bringen und egal worüber man sucht findet man alles an einer Stelle und nicht nur den einen oder anderen Teil und vielleicht dann auch per Zufall, so wie ich, noch den anderen. Walter Rademacher 10:42, 23. Jun. 2009 (CEST)[Beantworten]

Der angesprochene deutschlandspezifische Artikel Umsatzsteuer (Deutschland) war zu unübesichtlich und verwirrend geworden, dass ich heute Teile daraus, welche das Gesetz bzw. dessen Auslegung betreffen, nach hier ausgelagert habe. --JARU Postfach Feedback? 22:18, 17. Jun. 2010 (CEST)[Beantworten]

Reduzierte Sätze[Quelltext bearbeiten]

Nicht nur weil es wieder in der aktuellen Diskussion ist: Die reduzierte Umsatzsteuer gilt (seit ...) auch für Übernachtungskosten (aber bitte ohne Frühstück!).

Es gibt noch den reduzierten Satz von 5,5%, ich glaube für Holz, und letzthin habe ich Blumenzwiebeln in einer Gärtnerei gekauft, da stand "einschl. 10,7% Umsatzsteuer".

Meine Suche dazu hat zumindest in der Wp nicht zum Erfolg geführt. —Ulz Bescheid! 12:52, 6. Apr. 2011 (CEST)[Beantworten]

GG-Verletzung[Quelltext bearbeiten]

Ich bin kein Jurist, doch scheint mir das Umsatzsteuergesetz vom 01.01.2001 verfassungswidrig und damit ungültig zu sein. So fordert das Grundgesetz:

Artikel 19 GG

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

An mindestens zwei Stellen des UStG werden Grundrechte eingeschränkt, ohne allerdings das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels, wie gefordert, zu nennen. Da sich der Wortlaut des oben zitierten GG-Satzes eindeutig auf das gesamte Gesetz und nicht nur die verfassungswidrige Stelle bezieht, wäre somit das UStG seit nunmehr 10 Jahren ohne rechtliche Grundlage angewendet worden.

§ 26c UStG

Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des § 26b gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Handlungen verbunden hat, handelt.

Schränkt ein:

Artikel 2 GG

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Heißt das wir zahlen ab sofort keine MwSt mehr und fügen dem Artikel einen Punkt "Kritik" hinzu? Und wie konnte so ein blöder Patzer in das Gesetz kommen, ohne das es irgendwem aufgefallen wäre? Danke für Eure Meinungen! (nicht signierter Beitrag von Oafauninyos (Diskussion | Beiträge) 06:11, 19. Okt. 2011 (CEST)) [Beantworten]

Interessante Idee. Aber dann wäre nicht nur das UStG GG-widrig. Im übrigen ist dies m.E. auch nicht der Fall, da Art 2 Abs.2 S. 3 GG eben gerade das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person nicht durch das GG schützt, solange ein Gesetz es anders will (Gewaltmonopol des Staates). --Philipp1977 (Diskussion) 16:22, 30. Sep. 2013 (CEST)[Beantworten]

... die gibts auch noch, z.B. für Imkerei-Produkte -- S. Dobrick 77.185.176.171 12:00, 7. Dez. 2012 (CET)[Beantworten]

Abgrenzungsprobleme[Quelltext bearbeiten]

Medizinische und zahnmedizinische Leistungen (Zahntechnik 7%) sind zwar steuerbefreit, jedoch gibt es Probleme bei der Abgrenzung zu ärztlichen (und zahnärztlichen) Leistungen, die nicht medizinisch indiziert sind, sondern aus anderen Inikationen (Kosmetik, Wellness u.ä.) erfolgen.

Ein umfangreiches Thema ist auch die Abgrenzung von ermäßigtem und vollem MwSt-Satz bei Nahrungsmitteln, die im Rahmen von Dienstleitungen geleifert werden (typischerweise Restaurantbesuch u.ä.) So wurden Fastfood-Ketten, bei denen traditionell viele Kunden die Speisen zum Mitnehmen kaufen, dazu verpflichtet exakt abzurechnen, welche Speisen sie außer Haus verkaufen (ermäßigter Steuersatz) und welche in der Einrichtung konsumiert werden (voller Steuersatz). Trotz der unterschiedlichen Steuersätze verkaufen Fastfoodunternehmen ihre Speisen zu einem einheitlichen Peis, unabhängig davon, wo der Kunde sie verzehrt. In der Vergangenheit tendierten diese Unternehmen aber eher dazu, den Verkauf als Außer-Haus-Verkauf zu verbuchen, um einen günstigeren Steuersatz zu erhalten.

Um grundsätzliche Fragen hinsichtlich vollem oder ermäßigtem Steuersatz bei den vielfältigen Fragestellungen beim Verkauf von Speisen zu beantworten, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF)(als Reaktion aufdie Rechtssprechung des EuGH und des BFH) mit Schreiben vom 20. März 2013 festgestellt: "Die Abgabe von Speisen unterliegt nur dann dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, wenn es sich um eine Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG handelt." Werden Speisen im Rahmen von sonstigen Leistungen i. S. D. § 3 Abs. 9 abgegeben, greift der reguläre Steuersatz von 19 %. Nahezu jede Abgabe von Speisen ist mit einem Dienstleistungselement verbunden. Dienstleistungen sind aber nur dann schädlich für den ermäßigten Steuersatz, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung des Vorgangs im Umsatz qualitativ überwiegen. Steuerunschädlich sind nach Ansicht des BMF beispielsweise Dienstleistungen, die notwendig mit der Vermarktung verzehrfertiger Speisen verbunden sind, wie beispielsweise: Zubereitung der Speisen, Transport der Speisen zum Ort des Verzehrs einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen wie Kühlen oder Wärmen, Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts, übliche Nebenleistungen (z. B. Verpackungen, Beigabe von Einweggeschirr oder -besteck), Bereitstellung von Vorrichtungen, die in erster Linie dem Verkauf von Waren dienen (z. B. Ablagebretter an Kiosken). Die bisherige Unterscheidung in Standardspeisen und andere Speisen hat keine umsatzsteuerrechtliche Bedeutung mehr. Nicht notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden und damit Steuerschädlich für den ermäßigten Steuersatz sind hingegen beispielsweise: Bereitstellung einer die Bewirtung fördernden Infrastruktur (Tische und Stühle, Biertischgarnituren), Servieren der Speisen und Getränke, Reinigung und Entsorgung von Gegenständen, Individuelle Beratung bei der Auswahl der Speisen und Getränke. Erfüllen überlassene Gegenstände (Geschirr, Platten etc.) lediglich Verpackungsfunktion, stellt deren Überlassung kein berücksichtigungsfähiges Dienstleistungselement dar. Stellt der speisenabgebende Unternehmer eine die Bewirtung fördernde Infrastruktur bereit, ist dies bereits schädlich für den ermäßigten Steuersatz. Ob der Kunde diese Infrastruktur auch tatsächlich nutzt, ist unerheblich. Anders verhält es sich, wenn der Kunde bereits bei Vertragsschluss erklärt, dass er die Speisen und Getränke nicht vor Ort verzehren, sondern mitnehmen möchte. Dann bleibt eine die Bewirtung fördernde Infrastruktur unberücksichtigt. Die bekannte Frage „zum Hieressen oder zum Mitnehmen“ behält also ihre umsatzsteuerrechtliche Bedeutung. Dienen Vorrichtungen in erster Linie anderen Zwecken, als den Verzehr von Speisen und Getränken zu erleichtern (z. B. Stehtische, Bestuhlung in Kino, Theater oder Stadion, Sitzgelegenheiten in Wartebereichen von Kinofoyers etc.), bleiben auch diese unberücksichtigt. Dazu hat das BMF 16 konkrete Beispielfälle aufgeführt für Imbissstände, Catering-/Partyservice-Unternehmer, Mittagsverpflegung an Schulen, Verpflegung in Krankenhäusern, Mahlzeitendienste (= Essen auf Rädern) und „Food Courts“ (= mehrere Unternehmer stellen z. B. in Einkaufszentren gemeinsam Tische und Stühle zur Verfügung). --Bin im Garten (Diskussion) 15:25, 29. Jun. 2013 (CEST)[Beantworten]

Nullsumme der Umsatzsteuer[Quelltext bearbeiten]

Die Nachzahlungszinsen stellen nur auf den Vorteil des konkreten Unternehmers ab. Es ist dabei unerheblich, ob eine Vorsteuer gezogen wird. Denn es ist nur auf den Vorteil des konkreten Unternehmers abzustellen. Wenn die USt in 01 entsteht, aber mangels tauglicher Rechnung erst in 04 die Vorsteuer gezogen werden kann, entstehen trotzdem die Nachzahlungszinsen.--89.204.135.192 00:20, 30. Sep. 2013 (CEST)[Beantworten]

Vorsteuerabzug[Quelltext bearbeiten]

Der angegebene § 14c UStG (unrichtiger ... Steuerabzug) erscheint offensichtlich falsch. Die notwendigen Rechnungsdetails werden in §14 UStG genannt. --Alossola (Diskussion) 06:30, 9. Feb. 2014 (CET)[Beantworten]

Richtig. Der ganze Abschnitt gehört eigentlich überarbeitet. Den Gesetzesverweis habe ich gleich mal richtig gestellt. Das war übrigens an zwei Stellen falsch.
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Michael Metschkoll (Diskussion) 13:34, 10. Feb. 2014 (CET)

Vorsteuerabzug[Quelltext bearbeiten]

Diesen Satz möchte ich entfernen, da er sachlich falsch ist, obwohl er sich in vielen Lehrbüchern tatsächlich so wiederfindet:

Nur der Mehrwert, der auf jeder Herstellungs- oder Handelsstufe eines Produktes oder sonstigen Leistung entsteht, ist der Besteuerung unterworfen.

Zum einen geht dieser Satz aus dem Gesetzestext nicht hervor und auch in der Praxis findet diese: "Nur Mehrwertbesteuerung auf jeder Stufe", faktisch nicht statt. Das jeweilige Produkt ist durch den Vorsteuerabzug während der gesamten Herstellung Umsatzsteuerfrei. Besonders deutlich wird dies bei Investitionsgütern oder Vorleistungen, die länger in einem Unternehmen verweilen, bevor sie veräußert werden.

Begründung: Diese ist schon mit dem vorherigen Satz gegeben: "Durch den Vorsteuerabzug wird sichergestellt, dass die Umsatzsteuer wirtschaftlich nur vom Endverbraucher getragen wird."

Diese Steuerfreiheit während der Herstellung ist die Folge der Einführung des Vorsteuerabzuges gewesen. Auslöser dieser Veränderung (1967/68), war die preisverzerrende Wirkung der allphasen Brutto Umsatzsteuer.

Was bedeutet dies in der Praxis? Das Unternehmen bekommt alle, für Vorleistungen und Investitionen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gezahlten Umsatzsteuer Beträge vom Finanzamt zu 100% erstattet. Dass besagt Satz 1 des §15 USTG http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html

Demgegenüber stehen die Eingenommenen Umsatzsteuerbeträge innerhalb des gleichen Zeitraumes für verkaufte Produkte und Dienstleistungen, die nicht mit den Vorleistungen Identisch sein müssen. Diese Beträge müßte das Unternehmen zu 100% an das Finanzamt überweisen, werden aber mithilfe der Umsatzsteuervoranmeldung http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Weitere_Themen_A_bis_Z/Umsatzsteuer-Voranmeldung/USt_1_A-2014.pdf miteinander verrechnet. Nur der Saldo wird an das Finanzamt überwiesen oder vom Finanzamt erstattet. --W Heimann (Diskussion) 15:06, 14. Jun. 2014 (CEST)[Beantworten]

Neuordnung der Umsatzsteuerartikel[Quelltext bearbeiten]

Ich habe unter Diskussion:Mehrwertsteuer#Belege für die Eigenständigkeit des Artikels fehlen eine Neuordnung der Umsatzsteuerartikel angeregt. Mit der Redaktion Recht stimme ich das unter Portal Diskussion:Recht#Neuordnung der Umsatzsteuerartikel ab. Helfer sind willkommen. ----Mundanus (Diskussion) 18:23, 9. Nov. 2015 (CET)[Beantworten]

Voraussetzungen Vorsteuerabzug[Quelltext bearbeiten]

An der ein oder anderen Stelle wird oder/und verwechselt. Es muss unter anderem heißen: 1. Empfang der Leistung für das Unternehmen oder Anzahlung und 2. Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung nach §§ 14, 14 a UStG. oder Elektronische Rechnung oder Quittung mit allen Pflichtangeben ... 3. Berechtigung zum Vorsteuerabzug (nicht signierter Beitrag von 188.210.55.12 (Diskussion) 20:58, 18. Mär. 2016 (CET))[Beantworten]

Wenn auch spät, trotzdem danke für den Hinweis. Hatte erst probiert die Auflistung passend umzuformulieren, glaube aber dass es besser wäre den ganzen Absatz umzuformulieren. Ich habe mal einen entsprechenden Baustein eingefügt, damit das möglichst jemand bearbeitet. --Indeedous (Diskussion) 23:39, 29. Okt. 2018 (CET)[Beantworten]

Differenzbesteuerung MWSt / USt[Quelltext bearbeiten]

In dem Artikel taucht sehr oft das Wort Mehrwertsteuer auf, ich glaube das sollte Umsatzsteuer heißen. Denn im § 25a UStG: Differenzbesteuerung taucht das Wort Mehrwertsteuer auch nicht auf. Vielleicht kann dies jemand mit Sachverstand überprüfen. --Wolf passau (Diskussion) 10:43, 24. Jan. 2018 (CET)[Beantworten]

Differenzbesteuerung bei Silber[Quelltext bearbeiten]

Schönen Guten Abend, auf der Homepage von feingoldhandel.de

( https://feingoldhandel.de/was-sie-bei-der-investition-in-silber-und-gold-ueber-die-mehrwertsteuer-wissen-sollten )

ist u.a. zu lesen:

"Unsere Silbermünzen sind aber differenzbesteuert und liegen damit bei einem ähnlichen Satz wie dem verminderten. Bei der Einfuhr aus dem Ausland wird eine Einfuhrumsatzsteuer von 7 Prozent fällig. Wenn wir als Händler das Silber nun weiterverkaufen, müssen wir die 19 Prozent Mehrwertsteuer nicht auf den vollen Nettoverkaufspreis aufschlagen, sondern auf die Differenz, die sich aus Einkaufspreis und Bruttoverkaufspreis ergibt. Man spricht von der Differenzbesteuerung."

Kann es sein, dass sich in der letzten Zeile ein Fehler eingeschlichen hat und es statt Bruttoverkaufspreis Nettoverkaufspreis heißen müsste? Ferner würde mich interessieren, ob hier der Netto- oder der Bruttoeinkaufspreis gemeint ist, ob also die Einfuhrumsatzsteuer beim EK enthalten ist. --2A02:8109:8CC0:3D54:C418:96F0:CF9D:3A7F 21:11, 25. Jan. 2018 (CET)[Beantworten]

sofortiger, voller vorsteuerabzug bei zahlungen für (nicht geringwertige) investitionsgüter??[Quelltext bearbeiten]

könnte bitte geklärt werden, wie's mit der berechtigung zum sofortigen, vollen vorsteuerabzug bei größeren investitionsgütern aussieht...? in der EA- bzw. EÜ-rechnung dürfen diese nur scheibchenweise via afa veranschlagt werden. wie sieht es dann aber mit der in einer großen zahlung für eine investition enthaltenen umsatzsteuer bzw. vorsteuer aus? kann man die gleich im selben jahr voll mit vereinnahmter umsatzsteuer gegenrechnen, oder wird auch die gemäß den afa-anteilen gestückelt und über die jahre verteilt??? in "Mehrwertsteuer: Erläuterungen für die Praxis mit zahlreichen Beispielen", Hans-Joachim Krebs, 2013, heißt es: "daß im Prinzip auch die Vorsteuern für Investitionsgüter voll abgezogen werden können." S. 192. richtig? ferner: "Hat jemand die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht ... eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben und tätigt er für diese Zwecke Investitionsausgaben, dann handelt er als Steuerpflichtiger und hat das Recht zum sofortigen Vorsteuerabzug für diese Investitionen, sofern die beabsichtigten Umsätze das Abzugsrecht eröffnen." > https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/v/vorsteuerabzug-lexikon-des-steuerrechts/

in §15 UstG taucht das schlagwort investitionsgüter nicht auf...

danke! --HilmarHansWerner (Diskussion) 19:20, 15. Jan. 2019 (CET)[Beantworten]

Die Vorsteuer ist für den Voranmeldungszeitraum in voller Höhe abziehbar, in dem die Rechnung vorliegt (vorausgesetzt, die Leistung wurde auch schon erbracht). Etwaige Einschränkungen des Einkommenssteuerrechtes aus §4(3)EStG haben keinen Einfluss darauf. Die Vorsteuerverbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten ist bei Rechnungserhalt in voller Höhe entstanden und ist auch bei Fälligkeit in voller Höhe zu zahlen. Es gibt keinen umsatzsteuerlichen Grund, den Vorsteuerabzug zu stückeln. Anderenfalls wäre der EÜR-Kaufmann gegenüber dem bilanzierenden Kaufmann ungebührlich benachteiligt (der die Vorsteuer ebenfalls unter o.g. Voraussetzungen voll abziehen kann). Kleinalrik (Diskussion) 09:43, 16. Jan. 2019 (CET)[Beantworten]

2b Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand[Quelltext bearbeiten]

Trotz bereits bestehender für die bereits gestehenden BgA. Finanzwirtschaftlich unsinnig, da Steuerkreislauf (Einnahmen der öffentlichen Hand). Wettbewerbspolitisch unsinnig, da BgAs der öffentlichen Hand bereits umsatzsteuerpflichtig sind. Andere Anstalten sind ausschließlich für die öffentliche Hand tätig (keine Konkurrenz auf dem Markt). Konsequenz wäre eine Vermehrung der Verwaltung durch Wiedereingliederung der Anstalten als Behörde (bspw. IT-Dienstleister wird wieder zur IT-Dienststelle). Begründet wurde 2b mit einer EU-Harmonisierung. In welchen EU-Ländern besteht eine umfassende Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand?--Wikiseidank (Diskussion) 07:14, 28. Feb. 2019 (CET)[Beantworten]

mehrwertsteuer als steuerlich abziehbare kosten?[Quelltext bearbeiten]

unternehmerisch ist der gewinn (vor steuern [körperschaftsteuer, gewerbesteuer]), wenn ich nicht irre, der nettogewinn (also nach abzug der mehrwertsteuer [umsatzsteuer - vorsteuer]) minus kosten. aber ist das auch steuerlich so? ist der mit KSt und GSt zu versteuernde gewinn umsatz - mehrwertsteuer - kosten, oder umsatz - kosten? danke für klärung. --HilmarHansWerner (Diskussion) 03:13, 13. Jul. 2019 (CEST)[Beantworten]

Die verkürzte Antwort: Die Umsatzsteuer wird bei der unternehmerischen (wie auch der steuerlichen) Gewinnermittlung nicht berücksichtigt.
Ausführlicher / technisch korrekter - aber mit dem selben Ergebnis: Die Einnahme der Umsatzsteuer bewirkt tatsächlich eine Erhöhung des Betriebsvermögens und würde zunächst eine Gewinnerhöhung und somit auch eine höhere Steuerbelastung bedingen (Steuerlicher Gewinn = Betriebsvermögen am Ende des Veranlagungszeitraumes - Betriebsvermögen zu Beginn des Vermögenszeitraumes (zuzüglich Entnahmen abzüglich Einlagen). Tatsächlich verursacht die USt-Einnahme die Bildung einer Umsatzsteuerverbindlichkeit (Bank an Verbindlichkeiten aus Steuern). Diese Verbindlichkeit verringert natürlich wieder das Betriebsvermögen, somit den steuerlichen Gewinn, somit die Steuerlast. Effekt = Null.
Für die Vorsteuer gilt das Gleiche mit umgekehrtem Vorzeichen. Siehe auch §9b EStG.
Buchhalterische Betrachtung: Die Umsatzsteuer wird (idR.) nicht auf GuV-Konten sondern auf Bestandskonten gebucht, hat also keinen Effekt auf den Gewinn.
Diese durchaus komplexe Betrachtungsweise birgt den Vorteil, dass sie die Ausnahmefälle berücksichtigen kann, in denen die Umsatzsteuer (oder Vorsteuer) tatsächlich Kosten darstellen (Gestellung eines Firmenwagens, nichtabziehbare Vorsteuer etc.), die nicht an andere weitergereicht werden können oder für die ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt bestünde.
Für die Wald- und Wiesensachverhalte kann man aber mit der verkürzten Erläuterung ganz gut zurechtkommen: Umsatzsteuer - egal mit welchem Vorzeichen - hat in der Einkommenssteuerermittlung nichts zu suchen. Kleinalrik (Diskussion) 20:24, 17. Jul. 2019 (CEST)[Beantworten]
Addendum: Das oben beschriebene betrifft die Sachverhalte bei Sollbesteuerung. Bei Ist-Besteuerung sieht es ein klein wenig anders aus. Kleinalrik (Diskussion) 20:27, 17. Jul. 2019 (CEST)[Beantworten]

"Vorsteuerbeträge von anderen Unternehmern"??[Quelltext bearbeiten]

frage zu folgender tabelle:

Bemessungsgrundlage Steuer
Steuerpflichtige Umsätze
+ Zum Steuersatz von 19 % 1000,00 € 190,00 €
+ Zum Steuersatz von 7 % 1000,00 € 70,00 €
= Umsatzsteuer 260,00 €
./. Vorsteuerbeträge von anderen Unternehmern 140,00 €
= Umsatzsteuer-Vorauszahlung 120,00 €

sollte es nicht - zum besseren verständnis für den einsteiger - heißen: "Vorsteuer (gezahlt an andere Unternehmen)" und davor "Umsatzsteuer (gezahlt an eigenes Unternehmen)"??

und: "= Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer - Vorsteuer)"

also:

Bemessungsgrundlage Steuer
Steuerpflichtige Umsätze
+ Zum Steuersatz von 19 % 1000,00 € 190,00 €
+ Zum Steuersatz von 7 % 1000,00 € 70,00 €
= Umsatzsteuer (gezahlt an eigenes Unternehmen) 260,00 €
./. Vorsteuer (gezahlt an andere Unternehmen) 140,00 €
= Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer - Vorsteuer) 120,00 €

--HilmarHansWerner (Diskussion) 03:22, 13. Jul. 2019 (CEST)[Beantworten]

Ein guter Ansatz, das Thema für Laien verständlicher zu machen.
Bei der Formulierung "Gezahlt an eigenes Unternehmen" ist noch nicht klar, wer hier gezahlt hat. Man könnte - analog zur Vorsteuer - annehmen, das Unternehmen selbst habe gezahlt. Verständlicher wäre hier: "Erhalten von Kunden" oder "vereinnahmt / eingenommen aus Umsätzen".
Auch die begriffliche Vermischung von Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer ist unglücklich. Mehrwertsteuer ist die umgangssprachliche Bezeichnung der deutschen Umsatzsteuer, Excel würde jetzt über einen Zirkelbezug jammern. Der Differenzbetrag aus vereinnahmter Umsatzsteuer und gezahlter Vorsteuer ist nicht die Mehrwertsteuer, sondern der Nettosteuerbetrag, der als Umsatzsteuervorauszahlung an das Finanzamt abzuführen ist. Kerniger für den Laien wäre hier vielleicht die Formulierung: "An das Finanzamt zu zahlen / Steuerlast / Steuerschuld". Kleinalrik (Diskussion) 20:07, 17. Jul. 2019 (CEST)[Beantworten]
hallo Kleinalrik (Diskussion)! was hälst du von "gezahlt vom Kunden" statt "gezahlt an eigenes Unternehmen"? zu deiner unterscheidung "Der Differenzbetrag aus vereinnahmter Umsatzsteuer und gezahlter Vorsteuer ist nicht die Mehrwertsteuer, sondern der Nettosteuerbetrag, der als Umsatzsteuervorauszahlung an das Finanzamt abzuführen ist." - hier stimme ich nicht zu - auch wenn die wörter in der praxis total unscharf verwendet bzw. durcheinander geworfen werden. ich habe irgendwo gelesen - was für mich sinn machte -: es gibt/gab auch die variante einer umsatzsteuer ohne vorsteuerabzug, eben einfach eine steuer auf den ganzen umsatz. nun will man aber nicht den umsatz besteuern, sondern den "mehrwert"! der vom unterneh/men/mer geschaffene mehrwert ergibt sich aus dem wert der eigenen leistung minus dem wert vorausgehender, gewissermaßen eingebauter fremdleistungen; analog im bereich der steuer: steuer auf den umsatz des unternehmens minus steuer auf den umsatz der fremdunternehmer, die man selber bezahlt hat; das ist die vorsteuer. ergo: umsatzsteuer - vorsteuer = mehrwertsteuer. ...wenn man die wörter so verwenden will, dass sie sinn machen (und der sinn entgeht einem oft in steuerangelegenheiten...)... ;-)
wenn man nämlich ein wenig über den sinn der ganzen operationen nachdenkt, versteht man besser - und kann besser kritisieren! also der kunde, der konsument zahlt die volle umsatzsteuer. das unternehmen zahlt nur die mehrwertsteuer, leitet also nur einen teil der vom konsumenten gezahlten umsatzsteuer an das finanzamt durch. die steuer auf die fremdleistungen (waren, dienste...), die in anspruch genommenen wurden, um die eigene leistung zu produzieren, gibt der staat dem unternehmen wieder, entlastet es also etwas, im unterschied zum konsumenten. was macht der staat damit? er 'bestraft' das, was jede wirtschaft braucht: die mehrwertproduktion... man sollte statt dessen besser ein unternehmen belohnen, das eine leistung herstellt, und dabei wenig oder keine fremdleistung in anspruch nehmen muss, ein unternehmen, das also hoch produktiv ist bzw. großen mehrwert erzeugt. deshalb sollte eher die differenz zwischen umsatzsteuer und vorsteuer einbehalten werden dürfen, und statt dessen - als eine "kostensteuer"! - der vorsteueranteil weitergeleitet (also doppelt bezahlt) werden! oder irre ich? --HilmarHansWerner (Diskussion) 15:24, 23. Jul. 2019 (CEST)[Beantworten]
Hallo Hilmar. Du meinst das Richtige (und ziehst auch die richtigen Schlüsse) verwendest aber die falschen / irreführenden Begriffe. Die deutsche Umsatzsteuer ist dem Wesen nach eine Mehrwertsteuer. Sie zielt darauf ab, bei den Unternehmen lediglich den Mehrwert zu besteuern, also die Differenz aus abgegebenen und erhaltenen Leistungen. Die Steuer auf den Mehrwert ist aber keine Steuer, die sich in der Sache von der deutschen Umsatzsteuer unterscheidet. Sie ist ein und dieselbe. Ausschließlich die Besteuerung des Mehrwertes Mehrwertsteuer zu nennen ist im deutschem Rechtsraum irreführend, da Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer synonym sind. Es sind nicht deine Gedankengänge, die ich moniere, die halte ich für absolut zutreffend. Lediglich die Begrifflichkeiten.
"Gezahlt vom Kunden" halte ich auch für geeignet, Missverständnisse auszuschließen. Kleinalrik (Diskussion) 12:12, 29. Jul. 2019 (CEST)[Beantworten]

Wer hats erhöht? Die Mehrwertsteuererhöhungspartei![Quelltext bearbeiten]

In Umsatzsteuergesetz_(Deutschland)#Umsatzsteuersätze wird zwar angeben wann eine Erhöhung ist Kraft trat, aber nicht vom wem sie wann beschlossen wurde. Also die realpolitische Verkündigung vor Pressemikrofonen, und weniger der Zeitpunkt an dem der irgendwo im Parteienkämmerchen gefasste Beschluss von den untergeordneten Bundesorganen nachgeäfft wird. Die 19% gelten seit 1.1.2007, wem haben wir sie zu verdanken? Noch rot-grün, oder schon Merkel? Verhandlungen zur GroKo im November 2005 waren es offenbar. Die beiden Erhöhungen 1968 sind dem GroKo-Kabinett_Kiesinger und Finanzminister FJS zuzuschreiben, 1978&79 dem rot-gelben Kabinett Schmidt II, 1993 und der Aprilscherz für 1998 den jeweiligen schwarz-gelben Kohlkabinetten. Aber 14% ab Juli 1983? Das war besonders schön. In der Opposition war die CDU gegen eine Erhöhung, nach dem Sturz von Schmidt aber an den Hebeln der Macht und urplötzlich dafür. Daher heißt Die Mehrwertsteuererhöhungspartei CDU/CSU. Und gesenkt wurde die Mwst nie. --Matthead (Diskussion) 15:43, 22. Sep. 2019 (CEST)[Beantworten]

Herzlichen Dank für diesen konstruktiven Beitrag. Wie könnte man das gewinnbringend in den Artikel einbauen? Kleinalrik (Diskussion) 09:33, 23. Sep. 2019 (CEST)[Beantworten]

Lieferung bedeutet umgangssprachlich Warenversand, bzw. heutzutage meist online-Bestellungen. Soweit klar. Ich kann mir bloß absolut nicht vorstellen, daß der ermäßigte Steuersatz für "Lieferung von Lebensmitteln" bedeutet, daß Kartoffeln umsatzsteuerlich günstiger sind, wenn sie online (anstatt im Supermarkt) gekauft werden.

Ich vermute mal, daß "Lieferung" in diesem Fall eher allgemein "Übereignung" (also Verkauf, oder ggf. auch Tausch, Schenkung) bedeutet? Falls ja, wären folgende Änderungen hilfreich:

  • In der Einleitung kurz (und verständlich) erklären, was mit "Lieferung" gemeint ist.
  • Dies im Abschnitt Umsatzsteuergesetz_(Deutschland)#Lieferung ebenfalls verständlich erklären.
  • Dabei jeweils darauf hinweisen, daß "Lieferung" sich in diesem Fall nicht ausschliesslich auf Versandhandel bezieht.
  • Den link nach Lieferung am besten komplett entfernen (da wird gleich in der Einleitung von "Versendungskauf" geredet, und kurz darauf behauptet "...beim Kauf im Supermarkt), handelt es sich im engeren Sinne nicht um eine Lieferung".
  • Ein link zum Unterabschnitt Lieferung#Umsatzsteuerrecht wäre potentiell sinnvoll (der Abschnitt ist bloß so unverständlich verklausuliert, daß es unklar bleibt, ob beim Lebensmittelkauf an der Supermarktkasse womöglich doch eine "Lieferung" stattfindet (im umsatzsteuerlich vergünstigtem Sinne, entgegen dem vorher genannten engeren Sinne).

--2OO.3OO.2OO.3OO (Diskussion) 02:29, 7. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

Es muss hier unterschieden werden zwischen Lieferung im herkömmlichen Sinne und der umsatzsteuerlichen Lieferung. Die umsatzsteuerliche Lieferung hat eine sehr klare und umfassende Definition: Das Verschaffen der Verfügungsgewalt über einen körperlichen Gegenstand, aber auch die Zurverfügungstellung von Elektrizität, Wärme und Wasserkraft. Es wird im Umsatzsteuerrecht nicht darauf abgestellt, wie der Empfänger die Verfügungsmacht erlangt. Und da scheidet sich die umsatzsteuerliche von der Lieferung des Allgemeinen Sprachgebrauches: Bei letzterer versteht man die Beförderung eines Gegenstandes zum Abnehmer, und zwar NICHT durch den Abnehmer selbst. Der verlinkte Artikel Lieferung greift zumindest teilweise diese Aspekte auf. Somit ist dieser Artikel nicht geeignet, dem Leser des Artikels Umsatzsteuergesetz die Definition von Lieferung zu vermitteln. Kleinalrik (Diskussion) 17:39, 14. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]

Mir ist nicht klar, ob Strafzettel und Bußgelder sowie die erhöhten Beförderungsgelder für Schwarzfahren Mehrwertsteuer-pflichtig sind und warum bzw. warum nicht. --NearEMPTiness (Diskussion) 17:21, 14. Mai 2022 (CEST)[Beantworten]

Eine - bzw. DIE - Grundvorraussetzung eines Umsatzes ist der Leistungsaustausch, Leistung und Gegenleistung. Eine Strafe für eine unerlaubte Handlung ist kein Entgelt bzw. Gegenleistung für eine erbrachte Leistung. Das ist allein schon daran erkennbar, dass die Handlung vom Bußgeldfordernden gar nicht erwünscht ist (sonst würde er sie ja nicht bestrafen), bzw. der Bestrafte gar keine Leistung vom Bestrafenden erhielt.
Beim erhöhten Beförderungsentgelt liegt die erste Vermutung nahe, dass es sich hier um die Gegenleistung für die erbrachte Beförderungsleistung handelt, nur halt "erhöht". Hier wurde festgestellt, dass der erhöhte Anteil des "Entgeltes" Bestrafungscharakter hat, somit keine Gegenleistung ist. Die Bezeichnung Entgelt ist unerheblich. Maßgeblich ist, was es der Sache nach tatsächlich ist. Dies ist umso wichtiger, als dass es immer wieder Versuche gibt, Leistungsaustauschgeschäfte durch Begriffsfindungen als nicht steuerbare Umsätze zu kaschieren. Beispiel: "Wer hier parkt, zahlt 1 Euro pro Stunde Strafe!" Ich denke, dass jeder begreift, was hier tatsächlich für ein Geschäft abläuft. Kleinalrik (Diskussion) 12:49, 16. Mai 2022 (CEST)[Beantworten]

Süßkartoffeln[Quelltext bearbeiten]

Es ist zwar nur eine Winzigkeit, aber mich würde doch interessieren, weshalb das landwirtschaftliche Produkt und Lebensmittel Süßkartoffel im Einzelhandel mit dem erhöhten Steuersatz von 19 % belegt ist. Weiß das jemand? MfG --Sitacu (Diskussion) 11:20, 22. Jul. 2023 (CEST)[Beantworten]

Die 7%-Ermäßigungen beziehen sich auf den Zolltarif (Liste von Waren). Süßkartoffeln und normale Kartoffeln haben dort unterschiedliche Nummern. Das eine gilt als Luxusgut, das andere als Grundnahrungsmittel. Vielleicht weil Importgut, nicht heimischer Anbau. --Scripturus (Diskussion) 16:55, 24. Jul. 2023 (CEST)[Beantworten]