Diskussion:Unfallverhütungsvorschriften

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Versicherten[Quelltext bearbeiten]

Die Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung heißen in der amtlichen Terminologie "Beschäftigte", nicht "Werktätige". Deshalb entsprechende Korrektur vorgenommen.--Benutzer:Ulula 14:55, 29. Jul 2005 (CEST)

"Gesetzescharakter" der UVV[Quelltext bearbeiten]

Wir haben auf eine Anfrage zur Verbindlichkeit von BGV am 6.3.2013 folgende Antwort erhalten: Sehr geehrter Herr Hohl, vielen Dank für die Nachfrage. Die von der gesetzlichen Unfallversicherung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften (auch Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, BGV) haben weder den Charakter eines Gesetzes noch einer Rechtsverordnung. Es sind Satzungen, die jeder Träger der Unfallversicherung, also Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, erlassen müssen. Damit sind sie dann verbindlich für alle Betriebe, die bei dem jeweiligen Träger versichert sind. Ich hoffe, wir konnten Ihnen mit dieser Auskunft weiter helfen. Mit freundlichen Grüßen, Elke Biesel, Pressestelle, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand 030-288763767 Elke.biesel@dguv.de, www.dguv.de Mit freundlichen Grüßen, Peter Hohl, SecuMedia Verlags-GmbH--79.145.254.246 18:32, 17. Aug. 2013 (CEST)[Beantworten]

Diesen Kenntnisstand habe ich auch. Die UVs und BGs sind meines Wissend auch schon desshalb vom Gesetzgeber gerügt worden. Insofern ist der Artikel diesbezüglich nicht ganz korrekt. Ist schon am Namen ersichtlich ...Gesetz, ...Verodnung. Die Publikationen von den UVs und BGs haben 'Empfehlungs-Charakter'. Werden nicht um sonst mit Regel, Information bzw. Grundsatz benannt. Reaktion des Gesetzgeber ist auch, das dieser nur noch Schutzziele definiert. Wie diese erreicht werden ist zweitrangig. Praktisch gesehen, wird bei der Anwendung und der Umsetzung der Empfehlungen davon ausgegangen, daß die Ziele erreicht werden (Vermutungswirkung). vG --baiMENTO - Bayer und Münchner mit ein wenig mehr Lenzen (Diskussion) 17:06, 29. Mai 2016 (CEST)[Beantworten]
Vorsicht! Unfallverhütungsvorschriften und sonstige Publikationen der UVT sind zwei Paar Schuhe! UVVn sind für die Mitgliedsunternehmen des UVT verbindlich wie Verträge (um den Gesetzesbegriff zu vermeiden). Ein Verstoß gegen UVVn ist in bestimmten Fällen bußgeldbewehrt. Das ergibt sich aus den § 15 und 209 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch.
Etwas genauer möchte ich gerne wissen, was genau der Gesetzgeber gerügt haben soll.--Mazankius (Diskussion) 20:09, 29. Mai 2016 (CEST)[Beantworten]

Bin zwar kein Jurist, sondern nur FASI, aber ich kenne keine UVV auf Grund derer ein Bußgeld möglich wäre. Wenn dann nach dem OWiG. Und das regelt in §3, daß Bußgelder auf ein Gesetz Bezug nehmen müssen. Genau die von dir oben dargelegte Sichtweise wurde gerügt. Und der Gesetzgeber hat nicht umsonst die ganze Struktur bzw. Organisation neu geregelt. GDA, DGUV, etc. Inwieweit das - im Sinne der eigentlichen Idee - nun umgesetzt wird, muss jeder selber beurteilen. Hier ist eine Menge an Geld und Macht im Spiel. vG baiMENTO - Bayer und Münchner mit ein wenig mehr Lenzen (Diskussion) 22:41, 29. Mai 2016 (CEST)[Beantworten]

Ein Beispiel: § 32 DGUV Vorschrift 1: "Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der § 2 Absatz 5, [folgen weitere]... zuwiderhandelt." In diesem Beispiel handelt also ein Unternehmer ordnungswidrig, der Kosten für Maßnahmen nach den für ihn geltenden Unfallverhütungsvorschriften den Versicherten auferlegt. Die genannte Stelle aus dem SGB VII besagt: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, [...]. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro [...] geahndet werden."
Für das passivisch ausgedrückte "wurde gerügt" hätte ich gerne einen validen Beleg.--Mazankius (Diskussion) 07:48, 30. Mai 2016 (CEST)[Beantworten]

Diese Diskussion ist meiner Meinung nach nicht produktiv! Auf den Punkt gebracht - nicht hier schreiben, sondern den Abschnitt - der so sicherlich nicht i.O. ist - optimieren. Nachdem Du scheinbar Experte hierfür bist, mach doch bitte einfach. Danke! vG baiMENTO - Bayer und Münchner mit ein wenig mehr Lenzen (Diskussion) 12:00, 30. Mai 2016 (CEST)[Beantworten]

Erledigt.--Mazankius (Diskussion) 19:23, 30. Mai 2016 (CEST)[Beantworten]

Plurallemma nix Singular[Quelltext bearbeiten]

Die Unfallverhütungsvorschriften setzen sich aus vielen einzelnen Vorschriften und Regelwerken zusammen. Hier werden alle Regelwerke zusammen beschrieben und deswegen hat das Lemma in der Mehrzahl hier auch einen Sinn. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch von Vorschriften gesprochen und nicht von der Unfallverhütungsvorschrift. Tut mir Leid Rabbid. Falls dir der Singular für dieses Lemma sehr wichtig ist schreib mir bitte hier. Viele Grüße Gleiten (Diskussion) 23:34, 18. Nov. 2014 (CET)[Beantworten]

BGV wird zur DGUV[Quelltext bearbeiten]

Hallo, ich beschäftige mnich in der Firma gerade mit den ganzen Vorschriften. Die werden jetzt als DGUV bezeichnet. Ich melde mich die Tage vielleicht mal bei der Wikipedia an und kümmere mich um den Artikel, falls sich keiner findet :-) LG Nicole--217.92.252.47 13:43, 10. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]

Schön, dass Du mitmachen möchtest! Dieser Artikel kann eine Überarbeitung vertragen! Beachte aber bitte, dass das "V" in DGUV nicht für "Vorschrift", sondern für "Versicherung" steht. Gruß --Mazankius (Diskussion) 18:50, 10. Apr. 2015 (CEST)[Beantworten]

DGUV Vorschriften haben im Namen keinen Bindestrich[Quelltext bearbeiten]

Hallo lustige Leute, die DGUV Vorschriften haben im Namen keinen Bindestrich. Es mag ein Deppen Leer Zeichen sein wie Benutzer:Nenntmichruhigip schreibt. Auch auf der Webseite des DGUV werden das Gesamtwerk sowie die einzelnen Teile von Vorschriften und Regelwerken nicht mit Bindestrich geschrieben. Die DGUV Vorschrift Nummer eins heißt nun mal "DGUV Vorschrift 1". --Gleiten (Diskussion) 22:33, 17. Aug. 2017 (CEST)[Beantworten]

Sowas soll aber entweder an die normale Rechtschreibung angepasst werden oder wir müssten uns von dieser Eigenschreibweise distanzieren, beispielsweise mittels Anführungszeichen (bei Kursivschrift lässt sich in den meisten Fällen in diesem Artikel mEn nicht wirklich erkennen, wie sie gemeint ist). Was davon sollte jemand entscheiden, der tatsächlich am Artikel arbeitet (also eher du als ich, vllt will sich ja auch @Steedmarks dazu äussern). --nenntmichruhigip (Diskussion) 15:01, 18. Aug. 2017 (CEST)[Beantworten]

Foto und Erklärung[Quelltext bearbeiten]

Gibt es da kein aussagekräftigeres Foto, als dass man eine ÖBB Lok nimmt, wo ein deutscher Eisenbahner bei der Lok was kontrolliert. Die Aussage kann doch nicht stimmen, dass ein Bediensteter vor einer stehen Lok nicht vorbeigehen darf. Soll er vor der fahrenden gehen? und was macht ein Kuppler? - unlogisch diese Beschreibung. --K@rl 15:16, 18. Aug. 2017 (CEST)[Beantworten]

Stimmt aber. Aus dem Gedächtnis: Von Fahrzeugen muss mindestens 2 m Abstand gehalten werden, zwischen Fahrzeugen muss mindestens 5 m Platz sein. Gilt natürlich nicht, wenn man an dem Fahrzeug irgendwas machen will, aber dann sollte besser der Fahrzeugführer davon wissen und die Bremse angelegt sein. An der Bildbeschreibung stört mich eher was anderes: Der normale Abstand gilt auch bei Fahrzeugen ohne Puffer, aber bei Fahrzeugen mit Puffer(n) muss man auch z. B. zum Kuppeln unter oder über dem Puffer durch. --nenntmichruhigip (Diskussion) 15:43, 18. Aug. 2017 (CEST)[Beantworten]
Auch das kann nicht stimmen, denn ein Kuppler ist kein Fernkuppler und wenn du die Kontrolle der Polizisten an Güterzügen anaschaust müssen die auch drunter kriechen - als so ist das Foto ein belegter Mumpitz. ;-) --K@rl 17:41, 18. Aug. 2017 (CEST)[Beantworten]
Was soll daran nicht stimmen können? --nenntmichruhigip (Diskussion) 19:43, 18. Aug. 2017 (CEST)[Beantworten]
Der Polizist klettert unter den Waggon, das darf er oder macht er das unerlaubt, wenn er keinen Abstand zum Schienenfahrzeug hält. ;-) Da wäre doch vielleicht ein Schweißer mit Schirm oder einen Schleifer mit Brille zu zeigen, was übrigens nicht nur in D gilt. sondern in allen Industriestaaten ;-) - also etwas universeller als dass ein Bediensteter, der sicher nicht unerlaubt vor der Lok geht, man sich also fragt, darf er das oder darf er das nicht, denn das geht aus dem Text ja nicht hervor. --K@rl 20:42, 18. Aug. 2017 (CEST)[Beantworten]
Ich weiss zwar immer noch nicht, worauf du hinaus willst, aber hier zum Nachlesen:
Dass ein anderes Bild sinnvoller sein könnte mag aber dennoch sein. --nenntmichruhigip (Diskussion) 16:59, 19. Aug. 2017 (CEST)[Beantworten]

Zu deutschen Vorschriften habe ich keinen Zugang (auch nicht weiter notwendig ;-) - aber ich stelle dir dir Frage: Geht auf dem Foto der Bahnbedienstete erlaubt vor der Lok oder nicht? - das ist mir nicht klar und möchte ich gerne wissen? danke K@rl 17:02, 19. Aug. 2017 (CEST)[Beantworten]

Lassen sich per Websuche leicht finden, hab’ sie mal verlinkt ;-) Ob er das darf lässt sich aus dem Bild nicht eindeutig feststellen, genauso wie bei diesem Bild beispielsweise der linke Arm ungeschützt sein könnte oder das Sichtfenster keinen ausreichenden Schutz bieten könnte. --nenntmichruhigip (Diskussion) 17:48, 19. Aug. 2017 (CEST)[Beantworten]

" Früher wurden die Vorschriften der Berufsgenossenschaften BG-Vorschriften (BGV)," - "Früher"? Wann? Früher ist relativ, 1845 ist genauso "Früher" wie 1955! 80.151.9.187