Diskussion:Vernehmung

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Unter Vorverfahren findet man bisher nur Verwaltungsrecht. Falls der Begriff richtig ist, was ich glaube, wäre es schön, wenn das mal jemand mit dem passenden Wissen ergänzt --Tian 17:58, 21. Okt 2004 (CEST).

Hallo ! Ich weiss das das hier keine Rechtsberatung ist. Trotzdem interressieren sich die Leser auch für die praktische Dinge. Ich denke das die Rechtsanwälte diese Fragen schon alle kennen :

  • 1.) Wenn im Vernehmungsprotokoll Formulierungen auftauchen die man so nicht gesagt haben will - ist das

Protokoll verhandelbar ?

  • 2.) Nach welchen Kriterien wird das Vernehmungsprotokoll erstellt ? Kann man im Streitfall verlangen das

die polizeiliche Vernehmung Wort für Wort b.z.w Silbe für Silbe wiedergegeben wird ?

  • 3.) Kann man mir verbieten das Protokoll der polizeilichen Vernehmung vor der zu leistenden Unterschrift

abzuschreiben b.z.w. kopieren, fotografieren e.t.c ?

  • 4.) Was passiert wenn ich nicht unterschreibe ? Gilt dan die Ton- b.z.w. Videoaufzeichnung?
  • 5. Kann das was der Polizeibeamte sagt auch als Aussage gewertet werden ? Das könnte z.B interessant sein wenn

der Beamte weiss was ich am Telefon besprochen habe obwohl die richterliche Anordnung für den Lauschangriff fehlt. Könnte man verlangen das diese "Aussagen" mit in das Protokoll kommen ?

  • 6. Wie lange darf auf jemandenden eingeredet werden der sich weigert auszusagen ?

ausserdem interressieren mich weitere Hintergründe:

  • 7. Warum heisst es das der Beschuldigte das letzte Wort hat ? Ich meine in der StPO nichts derartiges gelesen zu haben.
  • 8. Wieso heisst es das der Beschuldigte keine eigenen Notizen machen darf ? In der StPO ist das nicht ausdrücklich

erwähnt.

um deutschlastigkeit zu vermeiden :

  • 9. Warum ähneln sich diese Verhöhrregeln mit denen andererer Rechtsstaaten ? Gibt es eine gemeinsame historische Grundlage

z.B. das alte römische Recht (nur so eine Idee) ?

  • 10. Weiss jemand etwas geschichtliches (z.B die ältesten Verhörprotokolle) ?
  • 11. Was zeichnet einen "Verhörspezialisten" vom BKA,LKA oder FBI aus ?
  • 12. Mit welche Tricks wird gearbeitet ?

Ich erwarte nicht unbedingt das diese Punkte in den Artikel eingearbeitet werden. Das sollen nur Denkanstösse sein. So wie dieser Artikel im Moment so ist, ist er schon ganz gut - aber leider ein wenig deutschlastig.--172.174.180.94 15:05, 15. Apr 2006 (CEST)

  1. Ja, wenn sie nach der Belehrung erfolgt sind - also erst denken, dann aussagen.
  2. Kriterien: siehe Artikel (seit heute). Übereinstimmung: Das wird in der Regel getan (die Niederschrift soll ja die Aussage 1:1 wiedergeben). Einen Rechtsanspruch darauf gibt's zwar nicht, aber dann beendet man eben die Aussage und bittet ggfs. um einen anderen Beamten, der mehr Objektivität an den Tag legt.
  3. Ja, weil die Niederschriften zur Ermittlungsakte gehören. Abfotografieren oder Abschreiben kommt faktisch einer Akteneinsicht gleich. Diese bekommt man als Betroffener in aller Regel nicht selbst und schon gar nicht vor dem Ende des Verfahrens.
  4. Die Unterschriftsleistung sagt nur aus, daß man mit der Niederschrift nicht einverstanden ist. Das macht allerdings die StA, die vor der Hauptverhandlung nochmal vernehmen wird. Aufzeichnungen per Video oder Tonträgern werden zwar in Schriftform gebracht, die muß man aber nicht nochmals verifzieren. Vernehmungen ohne Unterschrift des Vernommenen sind rechtlich gesehen jedenfalls verhandelbar.
  5. Der wäre als Zeuge aussagepflichtig, da er aber gegen das Fernmeldeheimnis verstoßen hat, wäre er Beschuldigter und braucht nicht auszusagen. Unerlaubt gefertigte TKÜ-Protokolle erlangen keine Beweiskraft. Oder meinst Du Vorhalte aus der unerlaubten TKÜ, die der Beamte Dir in der Vernehmung macht?
  6. es gilt die Grenze gem. § 136a StGB sowie die einschlägige Rspr.
  7. Nein, nur der Angeklagte hat das letzte Wort (also nur im Hauptverfahren). Das ist in § 258 Absatz 2 StPO normiert.
  8. Notizen darf sich grundsätzlich jeder machen, allerdings kann es Gründen der Eigensicherung, der Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit oder aus kriminalpolizeilichen Überlegungen usw. untersagt werden. Hierfür gibt es keine Vorschrift (einer solchen bedarf es auch nicht).
Unsignierter Kommentar von 172.174.180.94, 15. Apr. 2006 (CET)
...zu den anderen Punkten kann ich nichts sagen. -- Matt1971 ♪♫♪ 13:31, 7. Aug 2006 (CEST)
Zu 12, ich habe einen Link zu Verhörtechniken hinzugefügt, siehe Artikel. 83.233.56.62 11:59, 4. Apr. 2007 (CEST)[Beantworten]
Wurde dann von Benutzer Calvin_Ballantine ohne Angabe von Gruenden rueckgängig gemacht. 83.233.56.62 19:50, 5. Apr. 2007 (CEST)[Beantworten]

Vernehmender[Quelltext bearbeiten]

Wer darf alles Vernehmungen durchführen? Ist das nur innerdienstlich geregelt? Speziell zielt die Frage auf eine Schreibkraft auf einer Polizeidienststelle ab (Angestellte ohne jedwede Vollmacht), die ab und an Zeugenvernehmungen bei unbedeutenden Straftaten durchführt PVB 12:08, 14. Nov. 2006 (CET)[Beantworten]

Rechte Betroffener[Quelltext bearbeiten]

Man sollte in dem Artikel deutlich machen, dass man der Polizei NICHTS sagen MUSS (außer seinem Namen) und dass man einer polizeilichen Vorladung NICHT Folge leisten MUSS. Menschen, die ihre Rechtserfahrung lediglich aus Fernseh-Krimis ziehen, kommen da womöglich zu den falschen Schlüssen. (nicht signierter Beitrag von 82.83.67.234 (Diskussion) )

Das ist so nicht zutreffend. Je nach Personenkreis ist das unterschiedlich ---CJB 07:04, 25. Apr. 2007 (CEST)[Beantworten]
@Calvin Ballantine: Höre ich zum ersten Mal. In Deutschland muss man seine Pflichtpersonalien angeben (es reicht theroretisch sogar ein Zettel, auf dem die sog. "großen Personalien" (§ 111 OWiG) draufstehen + gültiger amtlicher Lichtbildausweis. Rein rechtlich muß man also nichts sagen. In Deutschland ist kein Personenkreis verpflichtet, zur Sache auszusagen. Die einzige Ausnahme könnte sein, dass man aufgrund einer dienstlichen Anordnung dazu verpflichtet wird - das ist aber keine StPO-Sache, sondern beruht auf dem Dienstverhältnis. Bitte Wortmeldungen hierzu, würde mich interessieren!
@82.83.67.234: "Nicht folge leisten"; Ja stimmt rechtlich. Praktische Folge: Es gibt einen Hausbesuch oder einen Besuch am Arbeitsplatz... --77.4.54.173 21:23, 15. Mai 2009 (CEST)[Beantworten]

Ja, im "Tatort" schon, in der Praxis nicht. Wozu auch: Man muß Polizisten ohne Durchsuchungsbefehl nicht in seine Wohnung lassen - das würde also ein sehr kurzes Gespräch. Und der Arbeitsplatz ist in aller Regel gar nicht bekannt.--Giebenrath (Diskussion) 04:16, 12. Mai 2014 (CEST)[Beantworten]

Die Ausführungen zur Pflicht zu erscheinen (BKAG, BPolG) sind leider weiterhin falsch bzw. differenzieren nicht zwischen polizeirechtlichen und strafrechtlichen Vernehmungen. Die Aussage, auf Ladung der Staatsanwaltschaft zur Polizei erscheinen zu müssen, ist schlicht falsch (vgl. §161a I StPO) (GB) (nicht signierter Beitrag von 2003:4D:EB68:158E:41A:4EF8:AA20:A5CA (Diskussion | Beiträge) 16:20, 9. Jan. 2015 (CET))[Beantworten]

Unmittelbarer Zwang und Vernehmung:[Quelltext bearbeiten]

Diesen Satz habe ich entfernt. UZ darf zum Erzielen einer Aussage nicht angewendet werden. Der Satz verwirrt daher mehr als er erklärt.

"Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, soweit die Strafprozessordnung ihn zulässt und die Grundsätze für das polizeiliche Einschreiten beachtet werden."

Usien 18:00, 6. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]

wenn noch das Polizeirecht dazu kommt (sehr selten gibt es auch Vernehmungen nach Polizeirecht - eigentlich sind dies Anhörungen eines Betroffenen), hört sich das gut an (Strafrecht müßte eigentlich auch beachtet werden). Apokalypse 10:35, 7. Nov. 2007 (CET)[Beantworten]



"Eine Vernehmung ist im allgemeinen die Einvernahme" - das ist ja schon fast eine Selbstreferenz. Nach meinem Empfinden nutzlos.


Die Vernehmung in sonstigen gerichtlichen Vernehmungen[Quelltext bearbeiten]

Besser: Die Vernehmung in sonstigen gerichtlichen Verfahren. MfG -- FINAS 22:32, 6. Sep. 2009 (CEST)[Beantworten]

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Plagiat (Diskussion) 17:55, 30. Okt. 2015 (CET)

Einleitung, "Grundlagen" und Gliederung sind irgendwie ..unklar formuliert /inkonsistent?[Quelltext bearbeiten]

Oder habe ich einfach nur zu wenig Ahnung von der Materie?

Mir ist beim querlesen nicht klargeworden, ob der Begriff "Vernehmung" nun ausschliesslich in der "normalen" Juristerei verwendet wird, oder eben auch bei Untersuchungsausschüssen. Meinem marginalen Kenntnisstand nach, kann es in irgendwelchen Untersuchungsausschüssen zu Vernehmungen kommen, oder? Weitere Beispiele werden unter "Grundlagen" angeführt, aber später nie richtig ausgeführt.

Wäre es nicht sinnvoller den Abschnitt "Grundlagen" mit dem Intro zu mischen und ein Flag für Ergänzungen zu setzen?

(Eine Vernehmung ist die Befragung von Personen, von denen man sich erhofft, dass sie zur Klärung eines Sachverhaltes beitragen können. Von dieser Praxis machen im wesentlichen Strafverfolgungsbehörden (wie....) gebrauch aber auch..... bla bla. Inhaltsverzeichniss.

Geschichte.

Einzelne Praktiken.
(Polizei, Untersuchungsausschüsse, ppp)

Bisher ist der Artikel im wirklich wichtigen Anfang, den Grundlagen, ein Stückwerk und in sich nicht schlüssig. (Bei einem Untersuchungsausschuss des Bundestages befragen "Bedienstete" jemanden ? Oder ist das eine Befragung und keine Vernehmung? Wo ist die Grenze? )

--46.115.104.98 02:14, 25. Jan. 2013 (CET)[Beantworten]

Zeugnisverweigerungsrecht[Quelltext bearbeiten]

Es fehlt m.E. ein Abschnitt über Berufsgeistliche, denen z.B. im selsorgerlichen Gespräch etwas anvertraut wird, des weiteren auch zu Journalisten...--84.135.36.93 11:24, 22. Apr. 2014 (CEST)[Beantworten]

Im Abschnitt Die Vernehmung in sonstigen gerichtlichen Verfahren wird ZPO § 398 Wiederholte und nachträgliche Vernehmung benannt, müsste das nicht ZPO § 391 Zeugenbeeidigung sein? --Plagiat (Diskussion) 17:47, 30. Okt. 2015 (CET)[Beantworten]

Berufsgruppenspezifika[Quelltext bearbeiten]

wie verhält es sich mit Psychotherapeuten etc? Ich habe bislang zwei Varianten gehört: Einerseits muss bei Bekanntwerden eines 'Kapitalverbrechens' oder Gefahr in Verzug (Mord, Suizid) die Polizei verständigt werden, sonst gilt die Verschwiegenheitspflicht. Andererseits gilt die Verschwiegenheitspflicht immer und kann (aber muss nicht) die berufliche Vertrauensperson selbst wenn sie der Verschwiegenheitspflicht entbunden ist, die Aussage verweigern. Was stimmt denn nun? Ist das in D-A-CH gleich? -- 178.115.131.1 00:21, 1. Mär. 2016 (CET)[Beantworten]

Literaturhinweis: Investigative Interview[Quelltext bearbeiten]

Aus dem polizei-newsletter.de: Der Europarat hat eine praxisbezogene Broschüre zu polizeilichen Vernehmungen herausgegeben, in der auch auf typische Fehler und Missverständnisse in diesem Kontext eingegangen wird. Michael Boyle, Jean-Claude Vullierme: A brief introduction to investigative interviewingA practitioner’s guide, Council of Europe, October 2018. --sj 13:41, 1. Dez. 2019 (CET)[Beantworten]

...ist eine WL nach hier. Ich wollte wissen, in welchem Kontext das in Österreich verwendet wird. Leider steht hier nichts dazu. Falls eine Einvernahme in Österreich etwas anderes ist als eine Vernehmung, sollte Einvernahme eine BKL werden. Oder es fehlt hier im Österreich-Abschnitt? --H7 (Mid am Nämbercher redn!) 21:33, 22. Jun. 2021 (CEST)[Beantworten]